Abmahnung


In der Regel muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer vor dem Ausspruch einer verhaltensbedingten Kündigung abmahnen.

Eine Abmahnung muss bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Nicht selten kommt es bei Kündigungsschutzprozessen vor, dass die Kündigung unwirksam ist, weil im Vorfeld nicht richtig abgemahnt wurde.

Hinweis: Eine wirksame Abmahnung muss nach dem Urteil des LAG Hamm vom 30.05.1996 folgende wesentliche Bestandteile haben:

  • konkrete Feststellung des beanstandeten Verhaltens des Arbeitnehmers
  • exakte Rüge der begangenen Pflichtverletzung
  • eindringliche Aufforderung zu künftigem vertragsgemäßem Verhalten
  • eindeutige Ankündigung arbeitsrechtlicher Konsequenzen für den Wiederholungsfall

Häufig treten im Einzelfall Schwierigkeiten auf, z. B. wenn mehrere Pflichtverstöße gerügt worden sind, von denen nicht alle zutreffen. Wir beraten Sie über die Bedeutung und die Wirksamkeitsvoraussetzungen einer Abmahnung und klären Sie über das richtige weitere Vorgehen nach einer Abmahnung auf.

 

Unsere auf Arbeitsrecht spezialisierte Kanzlei befindet sich in der Hildener Stadtmitte. Telefonisch erreichen Sie uns unter der Rufnummer 02103-249555.