Ein wirksames Arbeitsverhältnis besteht zwar auch dann, wenn kein schriftlicher Vertrag vorliegt, das Nachweisgesetz fordert allerdings für Arbeitsverhältnisse, die länger als einen Monat dauern, einen schriftlichen Arbeitsvertrag, in dem die wesentlichen Vertragsbedingungen niedergelegt sind.
Als Mindestinhalt sollen im Arbeitsvertrag die folgenden Punkte geregelt werden:
- Name und Anschrift der Vertragsparteien
- Beginn und Dauer des Arbeitsverhältnisses
- Einsatzort
- Art der Tätigkeit
- Höhe des Entgelts
- Arbeitszeit
- Dauer des Erholungsurlaubes
- Kündigungsfristen
- Hinweis auf die Anwendbarkeit von Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen.
Hierbei ist zu beachten, dass es für einige Regelungsbereiche zwingende gesetzliche Vorschriften gibt (z. B. im Bundesurlaubsgesetz, Entgeltfortzahlungsgesetz, Teilzeit- und Befristungsgesetz), von denen der Arbeitgeber nicht zum Nachteil des Arbeitnehmers abweichen darf. Regelungen in Formulararbeitsverträgen werden vom Arbeitsgericht nach dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf ihre Wirksamkeit hin überprüft.
Lassen Sie es nicht auf eine gerichtliche Überprüfung ankommen. Wir beraten Sie gerne sowohl bei der Erstellung, als auch bei der Überprüfung bestehender Arbeitsverträge.
Unsere auf Arbeitsrecht spezialisierte Kanzlei befindet sich in der Hildener Stadtmitte. Telefonisch erreichen Sie uns unter der Rufnummer 02103-249555.