Im Architektenrecht wird in der Praxis regelmäßig nicht ausreichend auf eine sachgerechte Vertragsgestaltung geachtet. Vielfach wird noch immer auf alte Architektenverträge zurückgegriffen, in denen der Umfang der vom Architekten zu erbringenden Leistungen nicht umfassend und abschließend beschrieben wird.
Wer haftet, wenn sich bereits bei der Bauausführung Mängel zeigen? Der Bauunternehmer, der ausführende Handwerker oder der Architekt? Im Rahmen des Haftungsrechts ist die Beurteilung, welchem am Bau Beteiligten welcher Schaden oder welche Sorgfaltspflichtverletzung zuzurechnen ist, oftmals problematisch. Daher muss frühzeitig entschieden werden, wie die Beweise für spätere Nachbesserungs- und Minderungsansprüche gesichert werden.
Rechtsanwältin Bösch berät Sie gerne bezüglich der Vertragsgestaltung und Haftung im Architektenrecht. Sie unterstützt Sie bei der
- Gestaltung des Architektenvertrags
- Gestaltung von Bauverträgen (VOB)
- Sicherung und Durchsetzung von Honoraransprüchen
- auch im Hinblick auf Prüffähigkeit der Rechnung
- auf Ansprüche im Rahmen einer Bauzeitverlängerung /-erweiterung
- Abwehr von Mängel- und Schadensersatzansprüchen
- Strafverteidigung durch Rechtsanwältin Kalagi
- insb. bei Verdacht auf Korruption am Bau
- bei Baugefährdung