Arzthaftungsrecht


Eine der Ursachen für den Anstieg der zivilrechtlichen Verfahren gegen Ärzte ist eine gewachsene Konfliktbereitschaft der Patienten, die durch den Eintritt von Rechtsschutzversicherungen unterstützt wird. Eine Haftung des Arztes kann wegen eines Behandlungsfehlers oder wegen Verletzung der Aufklärungspflicht in Betracht kommen.

Die zivilrechtliche Haftung für Behandlungsfehler soll den Patienten für Qualitätsmängel der medizinischen Behandlung entschädigen. Die Beurteilung, ob ein Arzt die Behandlung lege artis durchgeführt hat, oder ob ein Kunstfehler vorliegt, kann im Einzelfall schwierig sein.

Der Arzt schuldet grundsätzlich nicht den gewünschten Behandlungserfolg, sondern nur die sachgerechte Behandlung. Er haftet also nur dann, wenn der Qualitätsstandard unterschritten wurde und wenn feststeht, dass der Behandlungsfehler zu einem Schaden für den Patienten geführt hat. Grundsätzlich muss der Patient das Vorliegen eines Behandlungsfehlers, den Eintritt eines Schadens sowie das Bestehen eines Ursachenzusammenhangs zwischen Fehler und Schaden beweisen. Die Rechtsprechung hat jedoch für zahlreiche Fallgruppen Möglichkeiten der Beweiserleichterung für den Patienten geschaffen.

Um sich von dem Vorwurf einer Verletzung der Aufklärungspflicht zu befreien, muss der Arzt beweisen, dass er ordnungsgemäß aufgeklärt hat. Der erforderliche Inhalt und Umfang der Aufklärung richten sich nach dem Einzelfall und den Grundsätzen, die die Rechtsprechung hierzu entwickelt hat.

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