Offene Forderungen bedeuten für den Unternehmer einen Liquiditätsengpass, ein nicht behobener Mangel für den Auftraggeber eine Verzögerung des Bauabschlusses.
Sie haben widerstreitende Interessen hinsichtlich des Vorliegens von Mängeln während der Bauphase?
Wir machen Ortsbesichtigungen und verhandeln außergerichtlich mit den Parteien, so dass ggf. ein langwieriger und teurer Gerichtsprozess mit Einholung von Sachverständigengutachten vermieden werden kann.
Zu unseren Schwerpunkten der Beratung und Rechtsverfolgung zählen vor allem
- das Werkvertragsrecht, auch unter Einbeziehung der VOB
- Gestaltung von Bauvertrag und Werkvertrag
- Gewährleistungsrecht, Prüfung und rechtlicher Umgang mit Baumängeln
- Sicherung / Durchsetzung des Werklohns
- Anspruchssicherung im Falle der Insolvenz eines Baubeteiligten
- Strafverteidigung durch Rechtsanwältin Kalagi
- insb. bei Verdacht auf Korruption am Bau
- bei Baugefährdung
Rechtsanwältin Bösch ist Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Bau- und Immobilienrecht im DAV. Sie vertritt regelmäßig Bauherren, Bauunternehmen und Architekten gegenüber Auftraggebern zur Durchsetzung der fälligen Werklohnforderungen. Auch berät sie vorgenannte Personengruppen im Vorfeld bei der Annahme des Vertrags und der richtigen Vertragsgestaltung. Durch unsere langjährigen Erfahrungen in der Baubranche ist es uns möglich, Konflikte zwischen Bauherren, Architekten und Bauunternehmern kompetent und schnell zu lösen, wobei wir stets um eine außergerichtliche Lösung bemüht sind.
Wenn jedoch erforderlich und von Ihnen gewünscht, zögern wir selbstverständlich nicht, mit Konsequenz und Beharrlichkeit die Rechte unserer Mandanten vor Gericht durchzusetzen.
Dauer und Kosten eines Gerichtsprozesses können abschreckend wirken. Als Alternative zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung hat die ARGE Baurecht des Deutschen Anwaltvereins, bei der Rechtsanwältin Bösch Mitglied ist, eine Schlichtungs- und Schiedsordnung für Bauleistungen (SOBau) eingerichtet. Durch die SOBau können langwierige Gerichtsverfahren vermieden und eine für alle Beteiligten günstigere Lösung erzielt werden.
Hinweis: Bei unberechtigter Bemängelung durch den Auftraggeber und damit verbundener unberechtigter Zahlungsverweigerung, kann der Bauunternehmer den Auftrag kündigen. Wechselt der Bauherr, so hat der neue Bauherr dies der Bauaufsichtsbehörde unverzüglich schriftlich mitzuteilen.