Die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses kann auf unterschiedliche Art und Weise erfolgen. So lässt sie sich bereits im Arbeitsvertrag durch eine Befristungsabrede regeln. Um deren Wirksamkeit zu gewährleisten, sind die unterschiedlichen Voraussetzungen zu beachten, die an eine sachgrundlose Befristung, bzw. an eine Befristung mit Sachgrund geknüpft sind.
Soll im laufenden Arbeitsverhältnis eine Kündigung ausgesprochen werden, ist in formeller Hinsicht insbesondere auf die Einhaltung der Kündigungsfrist und den ordnungsgemäßen Zugang zu achten, sowie darauf, dass die Kündigung von dem oder von den zur Kündigung Berechtigten schriftlich verfasst und unterschrieben wird.
Unterliegt Ihr Betrieb dem Kündigungsschutzgesetz, bedarf der Ausspruch einer arbeitgeberseitigen Kündigung eines sozial gerechtfertigten Kündigungsgrundes. Dies bedeutet, dass die Kündigung aufgrund verhaltensbedingter, personenbedingter oder betriebsbedingter Gründe gerechtfertigt sein muss. Jeder dieser Gründe ist an das Vorliegen bestimmter Voraussetzungen gebunden (z. B. vor dem Ausspruch einer verhaltensbedingten Kündigung eine vorherige Abmahnung, deren Wirksamkeit wiederum von bestimmten formellen und inhaltlichen Anforderungen abhängt). Immer muss die Beweislastverteilung berücksichtigt werden, um abschätzen zu können, ob eine Kündigung vor Gericht Bestand haben wird.
Neben dem Kündigungsschutzgesetz ist zu beachten, dass es Arbeitnehmer gibt, für die ein Sonderkündigungsschutz gilt, so zum Beispiel für Schwerbehinderte, Schwangere und Betriebsratsmitglieder.
Hinweis: Soll eine fristlose Kündigung erfolgen, so muss diese innerhalb von zwei Wochen ab dem Zeitpunkt, in dem der Arbeitgeber von dem der Kündigung zu Grunde liegenden Sachverhalt Kenntnis erlangt hat, ausgesprochen werden.
Eine weitere Möglichkeit der Beendigung von Arbeitsverhältnissen ist der Abschluss eines Aufhebungsvertrages. Ein solcher ermöglicht die kurzfristige Beendigung des Arbeitsverhältnisses, ohne dass Kündigungsfristen eingehalten werden müssen und vermeidet Unsicherheit über die Wirksamkeit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
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