Betäubungsmittelstrafrecht


Bei einer Verurteilung wegen einer Betäubungsmittelstraftat können neben einer Geld- oder Freiheitsstrafe auch die Entziehung der Fahrerlaubnis mit anschließender Anordnung einer MPU, ein Berufsverbot oder die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt drohen. Um alle Möglichkeiten der Strafverteidigung nutzen zu können, ist die Beauftragung eines Strafverteidigers zu empfehlen, der sich im Betäubungsmittelstrafrecht auskennt.

Die Verteidigung in einem Betäubungsmittelverfahren erfordert spezielle Kenntnisse des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) sowie des allgemeinen Strafrechts und Strafprozessrechts, um während des Verfahrens einen angemessen Umgang mit dem Betroffenen durch die Behörden sicherzustellen.

Besteht der Verdacht, dass eine Betäubungsmittelstraftat von größerem Ausmaß vorliegen könnte, werden häufig Ermittlungsmethoden wie Telefonüberwachung, Einsatz von verdeckten Ermittlern oder V-Leuten angewandt. Hier ist es die Aufgabe des Verteidigers, derartige Maßnahmen auf ihre Zulässigkeit hin zu überprüfen, denn die Unzulässigkeit einzelner Maßnahmen kann zu Beweisverwertungsverboten und damit zu einer günstigeren Situation für den Beschuldigten führen.

Auch kann es vorkommen, dass der Beschuldigte im Hinblick auf eine mögliche Strafmilderung oder ein Absehen von Strafe (§ 31 BtMG, sogenannte „Kronzeugenregelung“) von den Strafverfolgungsbehörden zu einer Aussage bewegt werden soll, ohne dass ihm zuvor der gesamte Stand der Ermittlungen bekannt gegeben wurde. In diesem Fall sollten Sie darauf bestehen, zunächst Ihren Strafverteidiger zu informieren, bevor Sie sich zur Sache äußern. Ihr Verteidiger hat die Möglichkeit, Akteneinsicht zu beantragen und sich ein Bild von dem bisherigen Ermittlungsergebnis zu machen, also von den Umständen, die zum Tatvorwurf geführt haben. Erst wenn nach Akteneinsichtnahme klar ist, auf welche Anhaltspunkte und Zeugenaussagen der Tatvorwurf gestützt wird, wird das weitere Vorgehen mit Ihrem Verteidiger besprochen, wobei dieser stets die speziellen Vorschriften des BtMG im Blick hat, nach denen günstige Verfahrensausgänge für den Betroffenen erreicht werden können.

Dies ist neben der (durchaus auch risikobehafteten) „Kronzeugenregelung“ des § 31 BtMG z. B. die Vorschrift des § 31a BtMG, wonach ein Absehen von der Strafverfolgung in Betracht kommt. Außerdem die Möglichkeit der „Therapie statt Strafe“ bzw. Zurückstellung der Strafvollstreckung, die in § 35 BtMG geregelt ist. Bei Straftaten unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln kann ein Ausschluss oder eine Minderung der Schuldfähigkeit in Betracht kommen (§§ 20, 21 StGB).

Rechtsanwältin Kalagi berät Sie gerne über das weitere Vorgehen und den Ablauf des Verfahrens.

Hinweis: Beachten Sie bitte, dass im Strafrecht häufig Fristen einzuhalten sind. Dies betrifft sowohl Einlassungs- als auch Rechtsmittelfristen. Sollten Sie einen Strafbefehl erhalten haben, muss innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung Einspruch beim zuständigen Gericht eingelegt werden.