Erbfallkostenpauschbetrag


Erbfallkostenpauschale

Die sogenannte Erbfallkostenpauschale beträgt 10.300 €. Der Erbfallkostenpauschbetrag kann als Nachlassverbindlichkeit im Rahmen der Erbschaftsteuererklärung abgezogen werden, wenn die Erbfallkosten niedriger als 10.300 € sind oder nicht nachgewiesen werden können.

Der Erbfallkostenpauschbetrag kann für jeden Erbfall nur einmal abgezogen werden. Miterben können die Pauschale somit nur anteilig geltend machen. Das heißt zwei Miterben können jeweils nur 5.150 € als Nachlassverbindlichkeit bei der Erbschaftsteuer abziehen.

 

Erbfallkosten

Unter Erbfallkosten fallen alle Aufwendungen, die im Rahmen der Nachlassabwicklung und -auseinandersetzung anfallen sowie Aufwendungen für die Bestattung, soweit sie angemessen sind.