Erbschaftssteuer


Die Gestaltung der Vermögensnachfolge sollte bei einer entsprechenden Höhe des Nachlasses neben der gewünschten Nachfolge auch die wirtschaftliche Seite und damit die im Erbfall anfallende Erbschafts- und Schenkungssteuer berücksichtigen.

Rechtsanwältin Bösch zeigt Ihnen im Rahmen der engen Zusammenarbeit mit der Steuerberaterkanzlei Goldenbaum und Partner Möglichkeiten auf, wie Sie die Steuerfreibeträge durch eine gezielte Auswahl der erbrechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten optimal ausnutzen können.

 

Erbschaftsteuer 2010

Höhe des Steuersatzes in Prozent  -je Steuerklasse dargestellt-

Erbschaftsteuer 2010 (in Prozent)
bis zu einem Wert von
Steuerklasse I
 II    
ab 1.1.2010
       III     
       75.000 € 7 15 30
300.000 € 11 20 30
600.000 € 15 25 30
6.000.000 € 19 30 30
13.000.000 € 23 35 50
26.000.000 € 27 40 50
über 26.000.000 € 30 43 50

Seit dem 1.1.2010 hat sich im Gegensatz zum Steuersatz ab dem 1.1.2009 der Steuersatz der Steuerklasse II zu Gunsten des unter diese Steuerklasse fallenden Erben reduziert. Für die Frage, welcher Steuersatz bei der Berechnung der Erbschaftsteuer heranzuziehen ist, ist der Todestag des Erblassers maßgebend.

Zudem sind Freibeträge für den Erben zu berücksichtigen. Bei der Bestimmung des Wertes des Erbteils sind vom Nachlassvermögen auch die Erbfallkosten abzuziehen. Wenn der Nachweis der tatsächlichen Erbfallkosten nicht möglich ist oder diese zu gering ausgefallen sind, kann auch die Erbfallkostenpauschale in Abzug gebracht werden.

 

Erbschaftsteuer 2009

Höhe des Steuersatzes in Prozent  -je Steuerklasse dargestellt-

Erbschaftsteuer 2009 (in Prozent)
bis zu einem Wert von
Steuerklasse I
 II    
ab 1.1.2009
       III     
       75.000 € 7 30 30
300.000 € 11 30 30
600.000 € 15 30 30
6.000.000 € 19 30 30
13.000.000 € 23 50 50
26.000.000 € 27 50 50
über 26.000.000 € 30 50 50

 

Gleichstellung von Lebenspartnern bei der Erbschaftsteuer (sowie bei der Schenkung- und Grunderwerbssteuer)

Durch das Jahressteuergesetz 2010 sollen künftig eingetragene gleichgeschlechtliche Lebenspartner im Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz und im Grunderwerbsteuergesetz genauso behandelt werden wie Ehegatten.

Der Entwurf des Jahressteuergesetzes 2010 sieht folgende Verbesserungen vor:

  • Lebenspartner werden wie Ehegatten der Steuerklasse I zugeordnet.
  • Lebenspartner erhalten den gleichen Freibetrag wie Ehegatten.
  • Lebenspartner können Grundstücke aus dem Nachlass des verstorbenen Lebenspartners steuerfrei erwerben.
  • Auch im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung bei Aufhebung der Partnerschaft sind Grundstückübertragungen grunderwerbsteuerfrei.
  • Für den gehemaligen Lebenspartner -nach Aufhebung der Lebenspartnerschaft- gilt Steuerklasse II.