Erbvertrag


Der Erbvertrag stellt neben dem Testament eine weitere Möglichkeit dar, zu Lebzeiten die Rechtsnachfolge zu gestalten. Im Gegensatz zum Testament, das eine sogenannte „einseitige Erklärung“ darstellt, die der Ersteller jederzeit frei widerrufen kann, wird beim Erbvertrag eine vertragliche Regelung mit einer anderen Person getroffen. Der spätere Erblasser ist damit - je nach Ausgestaltung - bereits zu Lebzeiten vertraglich gebunden, wobei die Wirkungen des Erbvertrages erst mit dem Tode eintreten.

Ein Erbvertrag kann entweder zugunsten des Vertragspartners oder zugunsten eines Dritten erfolgen. Es besteht auch die Möglichkeit, dass mehrere Vertragspartner beteiligt sind. Gegenstand von Erbverträgen ist häufig die Vereinbarung, dass sich der Vertragspartner verpflichtet, den Erblasser lebenslang zu pflegen und dieser dafür den anderen vertraglich zum Erben einsetzt. Es gibt jedoch zahlreiche weitere Einzelfälle, in denen sich der Abschluss eines Erbvertrages als sinnvolle Gestaltungsmöglichkeit anbietet.

Rechtsanwältin Bösch ist Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Erbrecht im Deutschen Anwaltverein. Sie berät Sie über die Vorteile des Abschlusses eines Erbvertrages und klärt Sie über die rechtlichen Wirkungen sowie formellen Anforderungen auf