Die Investition in eine anwaltliche Beratung kann helfen, unnötige Kosten und Ärger zu sparen. Als Rechtsanwälte beraten wir Sie über die Erfolgsaussichten einer Rechtsverfolgung und das damit verbundene Kostenrisiko.
Bereits bei Terminabstimmung zu einem ersten Beratungsgespräch können Sie sich telefonisch über die Kosten des Beratungsgesprächs informieren lassen. Im Beratungsgespräch selbst kann der Kostenrahmen einer weiteren Tätigkeit durch Ihren Rechtsanwalt sodann im Einzelnen abgestimmt werden. Dabei wird die sogenannte Erstberatungsgebühr auf die weitere Tätigkeit i.d.R. angerechnet.
Sollten Sie eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen haben, möchten wir Sie bitten, die Vertragsunterlagen zum Beratungsgespräch mitzubringen.
Als Rechtsanwälte sind wir an das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) gebunden, dessen Vorgaben für die Vergütung wir grundsätzlich nicht unterschreiten dürfen. Die Vergütung nach dem RVG richtet sich nach dem Streitwert und berücksichtigt auch die Schwierigkeit und Dauer der Angelegenheit. Die Kosten unserer Beauftragung richten sich daher nach den Besonderheiten Ihres konkreten Rechtsfalls.
In Abweichung von den gesetzlichen Regelungen des RVG können im Einzelfall unterschiedliche Kostenmodelle vereinbart werden. Im Folgenden informieren wir Sie über die einzelnen Möglichkeiten der Honorargestaltung.
- Erstberatung
Unsere Erstberatungsgebühr beträgt entsprechend dem im RVG vorgegebenen Rahmen 190,00 Euro zzgl. Umsatzsteuer. Von diesem Betrag weichen wir zu Ihren Gunsten ab, wenn die Beratung weniger als eine halbe Stunde in Anspruch genommen hat und der Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht einfach gelagert ist. Kommt nach der Erstberatung ein Mandat zustande, wird die Erstberatungsgebühr auf die weiter entstehenden Kosten angerechnet.
- Zeithonorar
Bei der Vereinbarung eines Zeithonorars erfolgt eine Abrechnung nach Stundensätzen, wobei wir aus Gründen der Transparenz in kürzer bemessenen Zeitabschnitten abrechnen. Sie erhalten mit Ihrer Abrechnung eine Aufstellung unseres Zeit- und Arbeitsaufwandes.
Bei der Bemessung der Stundensätze findet die fachliche Spezialisierung unserer Rechtsanwälte Berücksichtigung. Unsere Stundensätze stehen daher in einem angemessenen Preis-Leistungsverhältnis.
- Pauschalhonorar
Bei der Vereinbarung eines Pauschalhonorars wird für einen fest umrissenen Tätigkeitsumfang des Anwalts ein fester Vergütungsbetrag vereinbart.
Bei der Bemessung des Pauschalhonorars wird die Bedeutung der Angelegenheit sowie der zu erwartende Arbeitsaufwand berücksichtigt und in ein angemessenes Verhältnis gebracht.
- Erfolgshonorarvereinbarung
Seit dem 01.07.2008 bietet der neue § 4a RVG die Möglichkeit einer Erfolgshonorarvereinbarung. Eine solche darf jedoch nur im Einzelfall zwischen Anwalt und Mandant geschlossen werden und nur dann, wenn mindestens die Voraussetzung gegeben ist, dass der Mandant aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse bei verständiger Betrachtung ohne die Vereinbarung eines Erfolgshonorars davon absehen würde, den Rechtsweg zu beschreiten. Bei der Festsetzung der Vergütungshöhe ist nach den Vorgaben des RVG ferner zu berücksichtigen: Je höher die Ermäßigung der Vergütung im Misserfolgsfall ist, desto höher muss auch die Vergütung im Erfolgsfall ausfallen.
Wir informieren Sie gerne über den Inhalt und die Voraussetzungen einer Erfolgshonorarvereinbarung sowie darüber, ob in Ihrem Fall die Vereinbarung eines Erfolgshonorars möglich und sinnvoll ist.