Patientenverfügung


Der medizinische Fortschritt ermöglicht es, dass Patienten mit Hilfe technischer Möglichkeiten am Leben gehalten werden können. Dies führt zu der Frage, ob in einem bestimmten Stadium eine weitere Behandlung überhaupt noch wünschenswert ist oder ob auf lebenserhaltende Maßnahmen verzichtet werden soll, bzw. bereits vorgenommene lebenserhaltende Maßnahmen wieder beendet werden sollen.

Da medizinische Maßnahmen ohne Einwilligung des Patienten nicht vorgenommen werden dürfen, kann der Patient selbst entscheiden, ob er sich einer weiteren Behandlung unterziehen möchte oder nicht. Probleme entstehen dann, wenn der Patient sich im einwilligungsunfähigen Zustand (z. B. im Koma) befindet und seinen Willen deshalb nicht mehr selbst äußern kann.

Für diesen Fall kann der Patient Vorsorge treffen, indem er eine Patientenverfügung verfasst. In dieser Patientenverfügung erklärt er, wie weit eine medizinische Behandlung im Fall seiner späteren Einwilligungsfähigkeit gehen soll. Auf diese Weise kann das Selbstbestimmungsrecht des Patienten auch im Fall seiner Einwilligungsunfähigkeit gewahrt werden.

Empfehlenswert ist die Verbindung einer Patientenverfügung mit einer Vorsorgevollmacht. Diese regelt die Stellvertretung in Gesundheitsangelegenheiten, was bedeutet, dass die Entscheidungsbefugnis über die Vornahme oder Unterlassung einer ärztlichen Maßnahme auf einen zuvor bestimmten Dritten übertragen wird.

Rechtsanwältin Kalagi verfügt aufgrund ihres Zusatzstudiums im Bereich des Medizinrechts und als Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht des DAV über das erforderliche Spezialwissen zum Thema Patientenverfügungen und Vorsorgevollmachten. Sie steht Ihnen gerne bei der Abfassung einer entsprechenden Erklärung zur Seite.