Testamentsanfechtung


Bestehen Zweifel an dem Inhalt eines Testaments, muss zunächst im Wege der Auslegung versucht werden, zu ermitteln, was der Verstorbene mit dem von ihm verfassten Testament wirklich regeln wollte. Wenn auch durch Auslegung der Wille des Verstorbenen nicht festgestellt werden kann, bzw. erhebliche Zweifel daran bestehen, dass der Verstorbene den Inhalt des Testaments so gewollt hat, kommt eine Anfechtung des Testaments in Betracht.

Ein Testament kann wegen eines Erklärungsirrtums (z. B. Verschreiben), Inhaltsirrtums (z. B. Irrtum über Bedeutung der Wörter), Motivirrtums (irrige Annahme oder Erwartung des Eintritts oder Nichteintritt eines Umstandes) oder wegen Drohung angefochten werden (wenn der Verstorbene durch Drohung zum Verfassen des Testaments gebracht wurde). Die Anfechtung führt dazu, dass das Testament als von Anfang an nichtig anzusehen ist.

Rechtsanwältin Bösch berät Sie darüber, ob eine Berechtigung zur Anfechtung des Testaments besteht und ob ein Anfechtungsgrund vorliegt.