Testament

Brauche ich ein Testament?→ Ein Testament brauchen Sie dann, wenn die Regelung, die der Gesetzgeber getroffen hat, nicht Ihrer eigenen Vorstellung von der Verteilung Ihres Nachlasses entspricht. Wir verschaffen Klarheit darüber, wie der Nachlass von Gesetzes wegen verteilt wird und zeigen Ihnen gerne mögliche abweichende erbrechtliche Gestaltungsmöglichkeiten auf. Zudem beraten wir über die Formvorschriften, die Sie bei der Errichtung Ihrer letztwilligen Verfügung unbedingt einhalten müssen, damit sie wirksam ist.

Eine Vielzahl von Erbfällen führt zu Familienstreitigkeiten, die in einem Rechtsstreit enden können. Dies sollte Anlass sein, sich um die eigene Rechtsnachfolge rechtzeitig zu kümmern.  Da in vielen Prozessen um die Auslegung von Testamenten gestritten wird, sollten Sie bei der Wahl der Formulierungen darauf achten, dass sich keine Missverständnisse ergeben können. Wir stehen Ihnen bei der Formulierung Ihres Testaments unterstützend zur Verfügung.

Insbesondere wenn Immobilien im Nachlass sind, sollte man beim Verfassen des Testaments gut überlegen, ob man mehrere Erben benennt. Eine Erbengemeinschaft ist durch eine Nachlassimmobilie dauerhaft wirtschaftlich gebunden und muss stets einvernehmliche Entscheidungen treffen. Dies führt oft zu Streitigkeiten, weshalb viele Nachlassimmobilien in der Teilungsversteigerung (Zwangsversteigerung) enden. Alternativ kann der Verfasser des Testaments nur eine Person als Alleinerben benennen und sodann für weitere Personen Vermächtnisse, wie zum Beispiel Vermachen eines (bestimmten oder anteiligen) Geldbetrags oder bestimmter Gegenstände, aussprechen. Bei mehreren Immobilien kann der Testierende bei Benennung mehrerer Erben bestimmen, welche Immobilie welcher Erbe erhält und ob und auf welche Weise ein Wertausgleich für die wertvollere Immobilie geschaffen werden soll.

Warum brauchen Eheleute ein Testament?

Um die gesetzliche Erbfolge zu verhindern, benötigen Eheleute eine letztwillige Verfügung (Testament oder Ehevertrag). Dies ist umso wichtiger, wenn es eine Immobilie oder Vermögen gibt. Haben Sie Kinder, bilden Sie nach der gesetzlichen Erbfolge als überlebender Ehegatte eine Erbengemeinschaft mit diesen. Sind Sie kinderlos, bilden Sie nach der gesetzlichen Erbfolge eine Erbengemeinschaft mit den Eltern Ihres verstorbenen Ehepartners, wenn diese nicht mehr leben, mit den Geschwistern, Nichten oder Neffen.

So ist es wichtig zu wissen, dass bei Eheleuten nicht der Längstlebende zum Alleinerben wird, sondern die Hälfte des Nachlasses grds. an die Kinder geht oder, falls keine Kinder vorhanden sind, ein Viertel an die Eltern oder Geschwister des Verstorbenen. Dadurch können ungewollte Rechtsfolgen und nicht unerhebliche Vermögensnachteile für den längstlebenden Ehepartner eintreten.

Hat Ihr Ehepartner Kinder oder haben Sie gemeinsame Kinder, bilden Sie nach dem Ableben Ihres Ehepartners eine Erbengemeinschaft mit den (minderjährigen) Kindern. Wollen Sie die Nachlassimmobilie veräußern oder mit einer Grundschuld belasten, benötigen Sie bei minderjährigen Kindern die Zustimmung des Vormundschaftsgerichts. Haben Sie eine klare Vorstellung davon, wie Ihr Nachlass später einmal verteilt werden soll und möchten Sie sicher gehen, dass dies auch so umgesetzt wird? Eine anwaltliche Beratung verschafft Klarheit darüber, wie der Nachlass von Gesetzes wegen verteilt wird und welche abweichenden Optionen bestehen.

Was ist das „Berliner Testament?

Das sogenannte Berliner Testament stellt eine besondere Form des gemeinschaftlichen Testaments zwischen Ehegatten dar. Dabei gibt es zwei Gestaltungsmöglichkeiten:

* Einheitsprinzip
Hierbei setzt jeder Ehegatte oder Lebenspartner den anderen zum Vollerben und einen Dritten zum Schlusserben des Längerlebenden ein. Nach dem Tod des Erstversterbenden geht die gesamte Erbmasse auf den Überlebenden über. Dieser kann dann über das gesamte Vermögen frei verfügen. Stirbt auch der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner, so erhält der Dritte den gesamten Nachlass.

* Trennungsprinzip
Bei dem Trennungsprinzip wird der Partner als Vorerbe eingesetzt und ein Dritter als Nacherbe. Für den Fall, dass der Partner vorverstirbt, wird der Dritte als Ersatzerbe eingesetzt. Man trennt im Erbfall die Vermögensmassen, so dass der Erbe sein eigenes Vermögen sowie das erworbene Vermögen hat. Im Bezug auf das erworbene Vermögen hat der Erbe die Stellung des Vorerben und der Dritte die des Nacherben.

Sollte die Gestaltungsmöglichkeit nicht klar erkennbar sein, gilt im Zweifel das Einheitsprinzip.

Ist für die Errichtung eines Testaments ein Notar erforderlich?

Nein, grundsätzlich ist für die Errichtung einer letztwilligen Verfügung kein Notar erforderlich.

Sowohl ein Einzeltestament als auch ein Ehegattentestament sind handschriftlich gültig. Nur wenn sich in einer letztwilligen Verfügung ein Dritter zu etwas verpflichten soll, zum Beispiel ein Kind oder ein Elternteil einen Pflichtteilsverzicht erklärt, ist ein Notar hinzuziehen

Wo bewahre ich mein Testament auf?

Ein Testament kann an jedem beliebigen Ort aufbewahrt werden. Damit es nach dem Tod tatsächlich auch gefunden und eröffnet, d.h. gegenüber den gesetzlichen Erben und den im Testament Begünstigten kundgetan werden kann, ist die Hinterlegung beim Nachlassgericht zu empfehlen.

Die amtliche Verwahrung des Testaments bietet sich vor allem an, wenn Sie befürchten, dass Ihr Testament bei Ihrem Tode in Ihrer Wohnung schwer aufgefunden wird oder zu befürchten ist, dass es ein Dritter verschwinden lässt. Für die Verwahrung des Testaments beim Amtsgericht (Nachlassgericht) fällt bundesweit lediglich eine einmalige Gebühr in Höhe von 75,00 € an (Stand: 05/2017). Gerne helfen wir Ihnen bei der Formulierung und sodann Hinterlegung Ihres Testaments.

Wann kann ein Testament angefochten werden?

Bestehen Zweifel an dem Inhalt eines Testaments, muss zunächst im Wege der Auslegung versucht werden, zu ermitteln, was der Verstorbene mit dem von ihm verfassten Testament wirklich regeln wollte.

Wenn auch durch Auslegung der Wille des Verstorbenen nicht festgestellt werden kann, bzw. erhebliche Zweifel daran bestehen, dass der Verstorbene den Inhalt des Testaments so gewollt hat, kommt eine Anfechtung des Testaments in Betracht. Ein Testament kann wegen eines Erklärungsirrtums (z. B. Verschreiben), Inhaltsirrtums (z. B. Irrtum über Bedeutung der Wörter), Motivirrtums (irrige Annahme oder Erwartung des Eintritts oder Nichteintritt eines Umstandes) oder wegen Drohung angefochten werden (wenn der Verstorbene durch Drohung zum Verfassen des Testaments gebracht wurde). Die Anfechtung führt dazu, dass das Testament als von Anfang an nichtig anzusehen ist.

Wir beraten Sie darüber, ob eine Berechtigung zur Anfechtung des Testaments besteht und ob ein Anfechtungsgrund vorliegt.

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Erbvertrag

Wo liegt der Unterschied zwischen Erbvertrag und Testament, und wann empfiehlt sich ein Erbvertrag?

→ Der Erbvertrag stellt neben dem Testament eine weitere Möglichkeit dar, zu Lebzeiten die Rechtsnachfolge zu gestalten. Im Gegensatz zum Testament, das eine sogenannte „einseitige Erklärung“ darstellt, die der Ersteller jederzeit frei widerrufen kann, wird beim Erbvertrag eine vertragliche Regelung mit einer anderen Person getroffen.

Der spätere Erblasser ist damit – je nach Ausgestaltung – bereits zu Lebzeiten vertraglich gebunden, wobei die Wirkungen des Erbvertrages erst mit dem Tode eintreten. Ein Erbvertrag kann entweder zugunsten des Vertragspartners oder zugunsten eines Dritten erfolgen. Es besteht auch die Möglichkeit, dass mehrere Vertragspartner beteiligt sind. Gegenstand von Erbverträgen ist häufig die Vereinbarung, dass sich der Vertragspartner verpflichtet, den Erblasser lebenslang zu pflegen und dieser dafür den anderen vertraglich zum Erben einsetzt. Es gibt jedoch zahlreiche weitere Einzelfälle, in denen sich der Abschluss eines Erbvertrages als sinnvolle Gestaltungsmöglichkeit anbietet.

Wir beraten Sie gerne über die Vorteile des Abschlusses eines Erbvertrages und klären Sie über die rechtlichen Wirkungen sowie formellen Anforderungen auf. In einem persönlichen Gespräch erarbeiten wir mit Ihnen, was Sie genau mit einem Erbvertrag erreichen wollen und finden rechtsprechungsfeste Formulierungen. Sie haben bereits einen notariellen Entwurf eines Erbvertrags erhalten und wollen über dessen Inhalt beraten werden? Vereinbaren Sie jetzt einen Termin.

Vermächtnis

Was ist ein Vermächtnis und wann ist das Aussprechen eines Vermächtnisses sinnvoll?

→ Mit dem Vermächtnis hat der Erblasser die Möglichkeit, jemandem etwas zuzuwenden, ohne ihn als Erben einzusetzen.

Das Vermächtnis erhält man nicht automatisch durch den Erbfall, vielmehr muss der Anspruch auf das Vermächtnis gegenüber dem/den Erben geltend gemacht werden. Durch das Einsetzen eines Erben einerseits und das Einsetzen eines Vermächtnisnehmers andererseits vermeidet man das Entstehen einer Erbengemeinschaft. Der Vermächtnisnehmer hat einen Anspruch gegen den oder die Erben auf Herausgabe des im Testament oder Erbvertrag vermachten Gegenstandes oder Geldbetrags. Ein Geldbetrag kann konkret beziffert werden. Da man beim Verfassen eines Testaments regelmäßig nicht weiß, wie viel Vermögen am Ende des Lebens noch übrig ist, kann es zweckmäßig sein, einen bestimmten Anteil oder ein bestimmtes Konto zu benennen. Doch Vorsicht: was erhält der Vermächtnisnehmer, wenn es den Gegenstand oder das konkret bezeichnete Bankkonto nicht mehr gibt? Gibt es einen Ersatzanspruch? Gerne beraten wir Sie in diesen und anderen Fragen beim Verfassen Ihres letzten Willens. Vereinbaren Sie jetzt einen Termin.

Pflichtteil

Wer ist pflichtteilsberechtigt und kann ich verhindern, dass meine Kinder oder Eltern einen Pflichtteil erhalten?

→ Grundsätzlich ist es für den Erblasser nicht möglich, seine Kinder, Eltern oder Ehepartner vollständig von der Nachlassverteilung auszuschließen, wenn diese im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge Erben wären.

Für diese Personen besteht auch dann, wenn der Erblasser Sie im Rahmen einer letztwilligen Verfügung enterbt hat, ein Pflichtteilsanspruch. Die Höhe entspricht der Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Der Pflichtteilsberechtigte hat gegenüber dem Erbschaftsbesitzer einen Anspruch auf Auskunft über die Höhe des Nachlasses. Die Bestimmung des Nachlasswertes, bei der jeder Nachlassgegenstand in Geld zu bewerten ist, gestaltet sich in der Praxis häufig schwierig und führt zu Streitigkeiten. Von dem ermittelten Brutto-Nachlass sind dann die Verbindlichkeiten abzuziehen. Entsprechend der Höhe des Netto-Nachlasses wird dann die Höhe des Pflichtteilsanspruchs ermittelt.

Zur Geltendmachung und Durchsetzung eines Auskunfts- und Pflichtteilsanspruchs ist die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe zu empfehlen. Bei der Ermittlung des Pflichtteilsanspruchs spielen regelmäßig besondere Umstände eine Rolle, so z. B. Schenkungen des Erblassers oder der Umstand, dass der Erblasser durch einen Abkömmling gepflegt wurde. Wir beraten Sie umfassend über Ihre Rechte und Möglichkeiten und setzen Ihre Rechte – im Falle des bereits eingetretenen Erbfalls – mit aller Konsequenz durch.

Erbauseinandersetzung

Wie sieht eine Erbauseinandersetzung aus und wie kann ich aus der Erbengemeinschaft ausscheiden?

→ Eine Erbengemeinschaft ist regelmäßig auf die baldige Teilung des Nachlasses gerichtet. Dies erfolgt in der Regel durch eine einvernehmliche Vereinbarung aller Miterben, auf die jeder Miterbe grundsätzlich jederzeit ein Recht hat.

In eine solche Vereinbarung wird die konkrete Verteilung des Nachlasses aufgenommen. Beinhaltet der Nachlass auch ein Grundstück, ist die Auseinandersetzungsvereinbarung notariell zu beurkunden. Im Vorfeld der Erbauseinandersetzung kann es leicht zu Konflikten kommen, denn es bestehen häufig Meinungsverschiedenheiten zwischen den Miterben über die Verteilung und den Wert von einzelnen Nachlassgegenständen. Hat ein Miterbe bereits zu Lebzeiten größere Schenkungen erhalten, ist zu prüfen, ob er sich diese anrechnen lassen muss. Besteht die Erbengemeinschaft schon länger, kann es zum Streit über die Erforderlichkeit von getätigten Aufwendungen oder darüber kommen, wo einzelne Nachlassgegenstände verblieben sind. Diesbezüglich können Auskunftsansprüche geltend gemacht werden. Bevor es zu einem Rechtsstreit kommt, ist es zu empfehlen, anwaltlichen Rat einzuholen. Wir klären Sie über Rechte und Pflichten innerhalb der Erbengemeinschaft auf und beraten Sie über die Möglichkeiten, auf eine Erbauseinandersetzung hinzuwirken.

Beratung bei Eintritt des Todesfalls

Welche Fragen ergeben sich bei Eintritt eines Todesfalls und was kann mein Anwalt für mich tun?

→ Beim Eintritt eines Todesfalls besteht häufig Beratungsbedarf für die Erben, denn viel muss erledigt und beachtet werden. Anwaltliche Beratung unterstützt bei der Beachtung aller Formalitäten und Fristen und schafft Rechtsicherheit.

Ein Todesfall und die damit verbundene Erbschaft wirft eine Vielzahl von Fragen auf:

* Welche Behördengänge sind notwendig?
* Wie kann man sich als Erbe legitimieren?
* Was muss getan werden, um die laufenden Geschäfte des Verstorbenen erledigen zu können?
* Soll das Erbe ausgeschlagen werden, weil der Nachlass überschuldet ist?
* Welche Fristen sind einzuhalten?
* Gibt es mehrere Testamente oder Erbverträge des Verstorbenen und bestehen Zweifel hinsichtlich der Wirksamkeit der letzten?
* Was ist im Rahmen einer Erbengemeinschaft zu beachten?
* Wie soll man sich verhalten, wenn ein Miterbe der Erbengemeinschaft in der Nachlassimmobilie wohnt? Unter welchen Voraussetzungen kann man Nutzungsersatz von dem Miterben verlangen?

Wir begleiten Sie im Rahmen der Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft, eines Erbscheinverfahrens, der Geltendmachung bzw. Abwehr von Pflichtteilsansprüchen sowie bei allen weiteren Fragen und Schwierigkeiten.

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Patientenverfügung

Wofür benötige ich eine Patientenverfügung?

→ Mit einer Patientenverfügung legt man fest, wie man behandelt werden möchte oder welche Behandlungen unterlassen werden sollen, für den Fall, dass man zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr dazu in der Lage sein sollte, diesen Willen eigenständig zu äußern.

Der medizinische Fortschritt ermöglicht es, dass Patienten mit Hilfe technischer Möglichkeiten am Leben gehalten werden können. Dies führt zu der Frage, ob in einem bestimmten Stadium eine weitere Behandlung überhaupt noch wünschenswert ist oder ob auf lebenserhaltende Maßnahmen verzichtet werden soll, bzw. bereits vorgenommene lebenserhaltende Maßnahmen wieder beendet werden sollen.

Da medizinische Maßnahmen ohne Einwilligung des Patienten nicht vorgenommen werden dürfen, kann der Patient selbst entscheiden, ob er sich einer weiteren Behandlung unterziehen möchte oder nicht. Probleme entstehen dann, wenn der Patient sich im einwilligungsunfähigen Zustand (z. B. im Koma) befindet und seinen Willen deshalb nicht mehr selbst äußern kann.

Für diesen Fall kann der Patient Vorsorge treffen, indem er eine Patientenverfügung verfasst. In dieser Patientenverfügung erklärt er, wie weit eine medizinische Behandlung im Fall seiner späteren Einwilligungsfähigkeit gehen soll. Auf diese Weise kann das Selbstbestimmungsrecht des Patienten auch im Fall seiner Einwilligungsunfähigkeit gewahrt werden.

Empfehlenswert ist die Verbindung einer Patientenverfügung mit einer Vorsorgevollmacht. Diese regelt die Stellvertretung in Gesundheitsangelegenheiten, was bedeutet, dass die Entscheidungsbefugnis über die Vornahme oder Unterlassung einer ärztlichen Maßnahme auf einen zuvor bestimmten Dritten übertragen wird.

Wir verfügen als Fachanwälte für  Medizinrecht und Erbrecht über das erforderliche Spezialwissen zum Thema Patientenverfügungen und Vorsorgevollmachten und stehen Ihnen gerne bei der Abfassung einer entsprechenden Erklärung zur Seite.

Vorsorgevollmacht

Wofür benötige ich eine Vorsorgevollmacht

→ Mit einer Vorsorgevollmacht trifft man Vorsorge für den Fall, dass man aufgrund einer Erkrankung, eines Unfalls oder altersbedingt nicht mehr dazu in der Lage sein sollte, Entscheidungen in seinen persönlichen Angelegenheiten zu treffen, indem man eine Person seines Vertrauens als Bevollmächtigen einsetzt.

Für den Fall, dass man infolge Krankheit, Behinderung, Alters oder eines Unfalls nicht mehr dazu in der Lage sein sollte, selber über seine persönlichen Angelegenheiten zu entscheiden, empfiehlt sich die Erstellung einer Vorsorgevollmacht. Mit einer Vorsorgevollmacht besteht die Möglichkeit, eine persönliche Vertrauensperson als Bevollmächtigen zu bestimmen. Dies verhindert, dass später Behörden, Gerichte oder Berufsbetreuer über die eigene Lebensführung Entscheidungen treffen.

Ein weit verbreiteter Irrglaube ist, dass ohne weiteres der Ehepartner für einen handeln kann, wenn man selber nicht mehr dazu in der Lage ist. Dies ist nicht der Fall. Nur mit einer Vorsorgevollmacht kann man die Person, die als Bevollmächtigter für einen handeln soll, selber bestimmen.

Die Vollmacht kann sich auf vermögensrechtliche und persönliche Angelegenheiten, sowie auf Gesundheitsangelegenheiten erstrecken. Bezüglich der Gesundheitsangelegenheiten empfiehlt sich die Verbindung mit einer Patientenverfügung.

Wir verfügen als Fachanwälte für  Medizinrecht und Erbrecht über das erforderliche Spezialwissen zum Thema Patientenverfügungen und Vorsorgevollmachten und stehen Ihnen gerne bei der Abfassung einer entsprechenden Erklärung zur Seite.