Zeugnis


Der Arbeitnehmer hat bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses einen Anspruch auf Erteilung eines Zeugnisses. Dieser Anspruch ergibt sich aus § 109 Abs. 1 GewO. Erteilt der Arbeitgeber ein Zeugnis, das nach Form und Inhalt nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht, so hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Berichtigung.

Wenn der Arbeitgeber insgesamt eine durchschnittliche Leistung attestiert hat, so obliegt es dem Arbeitnehmer, die Tatsachen vorzutragen, aus denen sich eine bessere Leistung ergeben kann. Attestiert der Arbeitgeber eine unterdurchschnittliche Leistung, so muss er die Gründe darlegen, aus denen sich diese unterdurchschnittliche Leistung rechtfertigt.

Im Hinblick darauf, dass das Arbeitszeugnis bei zukünftigen Bewerbungen eine wichtige Grundlage für die Personalauswahl darstellt, sollte man bei Unsicherheit oder Unzufriedenheit über den Inhalt des erhaltenen Zeugnisses überprüfen lassen, ob ein Korrekturanspruch besteht und dieser auch durchgesetzt werden kann.

Hinweis: Ein Arbeitgeber kann sich schadensersatzpflichtig machen, wenn er wichtige Eigenschaften des Arbeitnehmers im Zeugnis anders dargestellt hat und dem nachfolgenden Arbeitgeber hieraus ein Schaden entsteht.