Zugewinnausgleich


Haben die Ehepartner im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt, so erfolgt ein Zugewinnausgleich. Dies bedeutet, dass derjenige Ehepartner, der während der Ehezeit weniger Vermögen hinzugewonnen hat als der andere, ein Recht auf Ausgleich hat. Um die Höhe des Ausgleichsanspruchs zu bestimmen, bedarf es der Feststellung des Anfangs- und Endvermögens beider Ehepartner. Jeder Ehepartner ist daher dazu verpflichtet, dem anderen Ehegatten über den Bestand seines Endvermögens Auskunft zu geben.

Nach den Änderungen im Familienrecht ab dem 1.9.2009 bestehen Auskunftsansprüche hinsichtlich des Endvermögens bereits ab dem Trennungszeitpunkt.

Im Einzelfall kann es zweifelhaft sein, welche Vermögensgegenstände dem Zugewinnausgleich unterliegen und welche nicht. Rechtsanwältin Altun berät Sie umfassend zum Thema Zugewinnausgleich und unterstützt Sie bei Fragen zur Erstellung Ihres Vermögensverzeichnisses.