Kein Lohnanspruch bei Corona-Lockdown

Aufgrund der aktuellen infektionsschutzrechtlichen Vorgaben in § 28a IfSG 🔗 können bald wieder unter bestimmten Voraussetzungen Betriebsschließungen angeordnet werden. Das Bundesarbeitsgericht hatte jetzt darüber zu entscheiden, ob geringfügige Beschäftigte Anspruch auf Lohn während pandemiebedingter Betriebsschließungen haben.

Welche Grundregel gilt im Arbeitsrecht?

Ein Arbeitsverhältnis ist wechselseitig gestaltet. Der Arbeitnehmer schuldet sein Tätigwerden und der Arbeitgeber ist zur Zahlung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. Eine Ausnahme davon gilt, wenn der Arbeitnehmer infolge einer Betriebsschließung seine Arbeitsleistung nicht erbringen kann. Grundsätzlich trägt der Arbeitgeber das Risiko seines Betriebes. Wenn diesem sowohl die Vorteile aus einer Betriebsführung zustehen, so hat er auch für Risiken im Betrieb einzustehen. Wenn ein Arbeitsausfall dem Arbeitgeber zuzurechnen ist, kann der Arbeitnehmer auch ohne Arbeit seinen Lohn verlangen (vgl. §615 S. 1, S. 3 BGB).

Wie haben die Gericht zuvor entschieden?

Aufgrund dieser Grundregel zum Betriebsrisiko hatten Gerichte zuvor Arbeitgebern kein Recht gegeben. Diese waren nach Urteilen von Arbeitsgerichten und Landesarbeitsgerichten zur Zahlung des Lohnes bei Betriebsschließung verpflichtet. Demnach wurde die Rechtauffassung vertreten, dass der Arbeitgeber das wirtschaftliche Risiko zu tragen habe, wenn Arbeitskräfte nicht eingesetzt werden können.

Wie entschied aktuell das Bundesarbeitsgericht?

Das Bundearbeitsgericht hat am 13.10.2021 entschieden, dass eine geringfügig Beschäftigte keinen Lohnanspruch während eines Corona-Lockdowns hat. Somit gaben die Bundesrichter den Arbeitgebern Recht. Eine Arbeitnehmerin konnte im Frühjahr 2020 aufgrund der pandemiebedingten behördlichen Schließungsordnungen nicht arbeiten. Dem Arbeitgeber steht gemäß §§ 95 Nr. 3, 98 Abs. 1 SGB III iVm. § 8 Abs. 1 SGB IV die Gewährung von Kurzarbeit zu. Dies gilt jedoch nicht für geringfügig Beschäftigte ohne Sozialversicherungspflicht. Wenn der Arbeitgeber nun die Lohnzahlungen einstellt, fällt dies nach dem Bundesarbeitsgericht nicht unter sein Betriebsrisiko.

Bundesarbeitsgericht: Kein Lohnanspruch bei Corona-Lockdown

Arbeitgeber haben nach dem Bundesarbeitsgericht nicht das Risiko dafür zu tragen, wenn zum Schutze der Bevölkerung landesweite Betriebsschließungen angeordnet werden. Arbeitnehmer und Arbeitgeber seien davon gleichermaßen betroffen und es realisiere sich gerade kein im Betrieb liegendes Risiko. Es liege vielmehr ein hoheitlicher Eingriff zur Bekämpfung einer die Gesellschaft insgesamt treffenden Gefahrenlage vor, wofür nicht Arbeitgeber einstandspflichtig sein dürften.

 

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