Arzthaftungsrecht

Wie erkenne ich, ob ein Behandlungsfehler vorliegt?

→ Wenn nach einem medizinischen Eingriff weiterhin Beschwerden bestehen oder neue Beschwerden hinzutreten, steht schnell der Vorwurf eines Behandlungsfehlers im Raum. Doch ob dieser Vorwurf berechtigt ist, muss in den meisten Fällen durch ein Sachverständigengutachten festgestellt werden, da andernfalls die ärztliche Berufshaftpflichtversicherung eine Regulierung ablehnt.

Eine der Ursachen für den Anstieg der zivilrechtlichen Verfahren gegen Ärzte ist eine gewachsene Konfliktbereitschaft der Patienten, die durch den Eintritt von Rechtsschutzversicherungen unterstützt wird. Eine Haftung des Arztes kann wegen eines Behandlungsfehlers oder wegen Verletzung der Aufklärungspflicht in Betracht kommen.

Die zivilrechtliche Haftung für Behandlungsfehler soll den Patienten für Qualitätsmängel der medizinischen Behandlung entschädigen. Die Beurteilung, ob ein Arzt die Behandlung lege artis durchgeführt hat, oder ob ein Kunstfehler vorliegt, kann im Einzelfall schwierig sein.

Der Arzt schuldet grundsätzlich nicht den gewünschten Behandlungserfolg, sondern nur die sachgerechte Behandlung. Auch wenn nach einem medizinischen Eingriff noch Beschwerden bestehen oder sogar neue Beschwerden hinzugekommen sind, haftet der Arzt also nur dann, wenn der Qualitätsstandard unterschritten wurde und wenn feststeht, dass der Behandlungsfehler zu einem Schaden für den Patienten geführt hat. Grundsätzlich muss der Patient das Vorliegen eines Behandlungsfehlers, den Eintritt eines Schadens sowie das Bestehen eines Ursachenzusammenhangs zwischen Fehler und Schaden beweisen. Die Rechtsprechung hat jedoch für zahlreiche Fallgruppen Möglichkeiten der Beweiserleichterung für den Patienten geschaffen.

Wird eine außergerichtliche Schadensregulierung angestrebt, sollte ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt werden, dies geschieht in vielen Fällen über die Gutachterkommission der Ärztekammer. Wenn ein solches Gutachten einen Behandlungsfehler feststellt, zeigen sich manche ärztliche Berufshaftpflichtversicherungen vergleichsbereit. Andernfalls muss der Rechtsweg bestritten werden.

Auch ohne das Vorhandensein eines Behandlungsfehlers kann ein Arzt haften, wenn er den Patienten vor einem medizinischen Eingriff nicht ordnungsgemäß aufgeklärt hat und dieser sich deshalb in seinem Selbstbestimmungsrecht verletzt sieht. Um sich von dem Vorwurf einer Verletzung der Aufklärungspflicht zu befreien, muss der Arzt beweisen, dass er ordnungsgemäß aufgeklärt hat.. Der erforderliche Inhalt und Umfang der Aufklärung richten sich nach dem Einzelfall und den Grundsätzen, die die Rechtsprechung hierzu entwickelt hat.

Wir bieten Ihnen sowohl die Führung von außergerichtlichen Regulierungsverhandlungen, als auch die Vertretung im Zivilprozess an.

Arztstrafrecht

Kann ein Strafverfahren gegen einen Arzt auch berufsrechtliche Konsequenzen haben?

→ Ob ein Strafverfahren gegen einen Arzt auch berufsrechtliche Konsequenzen haben kann, kommt darauf an, ob der konkrete Tatvorwurf in Zusammenhang mit der ärztlichen Tätigkeit steht.

Ein strafrechtliches Ermittlungsverfahrens wegen dem Vorwurf berufsbedingter Pflichtverstöße kann für den Arzt neben der persönlichen Belastung im privaten Bereich eine Gefahr für die berufliche Existenz bedeuten. Im Falle einer Verurteilung kann neben einer Strafe zusätzlich ein Berufsverbot für die Dauer von einem bis zu fünf Jahren verhängt werden. Auswirkungen auf die Approbation oder Kassenzulassung sind möglich. Während des Verfahrens drohen Zwangsmaßnahmen wie die Durchsuchung der Praxisräume und Beschlagnahme von Krankenblattunterlagen. Hinzu kommt die zumeist lange Dauer des Ermittlungsverfahrens, die sich aus der erforderlichen Einholung von Sachverständigengutachten ergibt.

Die strafrechtlichen Vorwürfe gegen Ärzte betreffen vor allem die Deliktbereiche

  • fahrlässige Körperverletzung und fahrlässige Tötung
  • unterlassene Hilfeleistung
  • Abrechnungsbetrug
  • Vorteilsannahme und Bestechlichkeit
  • Vertragsarztuntreue
  • Verletzung der ärztlichen Schweigepflicht
  • strafbare Verschreibung, Verabreichung und Überlassung von Betäubungsmitteln
  • Ausstellen unrichtiger Gesundheitszeugnisse und Urkundenfälschung an Krankenakten
  • strafbare Werbung und gewerbliche Betätigung des Arztes.

In Betracht kommen außerdem strafrechtliche Probleme aus den Bereichen

  • ärztliche Sterbehilfe
  • Schwangerschaftsabbruch
  • Organentnahme
  • Kastration und Sterilisation
  • klinische Arzneimittelprüfung
  • moderne Fortpflanzungsmedizin und Gentechnologie

Eine effiziente Strafverteidigung im Ermittlungsverfahren gegen Ärzte erfordert neben umfassenden Kenntnissen im allgemeinen Strafrecht spezielle Kenntnisse des Arztstrafrechts.

Aufgrund unserer Spezialisierung sowohl im Medizinrecht als auch im Strafrecht kann Ihnen unsere Kanzlei qualifizierte Beratung in diesem Bereich anbieten. Neben der Strafverteidigung bieten wir Ihnen auch Beratung im präventiven Bereich an.

Die Beauftragung eines Strafverteidigers sollte frühzeitig erfolgen, damit dieser möglichst effektiv auf den Ablauf des Verfahrens Einfluss nehmen kann. Ihr Anwalt hat die Möglichkeit, Einsicht in die Ermittlungsakte zu nehmen und sich erst nach Kenntnis von dem Akteninhalt und Rücksprache mit Ihnen schriftlich zur Sache einzulassen.

Berufsrecht der Heilberufe

Welche Verhaltensweise ist zu empfehlen, wenn man dazu aufgefordert wird, zu einer Beschwerde Stellung zu nehmen?

→ Beschwerden gegen Ärzte ergehen bei dem Vorwurf eines Verstoßes gegen das ärztliche Standes- oder Berufsrecht. Hier sollte sorgfältig geprüft werden, ob das konkret vorgeworfene Verhalten zutreffend ist und tatsächlich eine berufsunwürdige Handlung vorliegt. Von dem leichtfertigen Umgang mit einer Beschwerde ist dringend abzuraten, da berufsrechtliche Sanktionen unterschiedlicher Härte drohen.

Bei dem Vorwurf einer berufsunwürdigen Handlung kann ein berufsgerichtliches Verfahren eingeleitet werden. Eine berufsunwürdige Handlung liegt dann vor, wenn das Verhalten des Arztes nicht mit dem Ansehen des ärztlichen Berufes zu vereinbaren und dazu geeignet ist, das öffentliche Bild des Arztes zu schädigen.
Die möglichen Sanktionen gehen von einer Warnung oder einem Verweis über Geldbuße bis hin zu einem Approbationsentzug.

Wir beraten und vertreten Sie in Fragen zum Berufsrecht der Heilberufe und damit in Bezug auf die Regelungen, welche den Berufszugang (z. B. Bundesärzteordnung, Approbationsordnung) wie auch die Berufsausübung (z. B. Musterberufsordnung) regeln. Sollte bereits ein berufsgerichtliches Verfahren gegen Sie eingeleitet worden sein, bieten wir Ihnen auch hier unseren anwaltlichen Beistand an.

Vergütungsrecht der Heilberufe

Welche rechtlichen Probleme sind bei einer ordnungsgemäßen Rechnungsstellung zu beachten?

→ Rechtliche Probleme und Beratungsbedarf entstehen im Bereich der ordnungsgemäßen Rechnungsstellung etwa bezüglich der Anforderungen an die persönliche Leistungserbringung und Fragen des Zielleistungsprinzips.

Das ärztliche Vergütungsrecht besteht zum einen aus dem vertragsarztrechtlichen Bestandteil (EBM/BEMA) und zum anderen aus dem privatärztlichen Bestandteil (GOÄ/GOZ). Bei Abrechnung von Krankenhausentgelten findet das DRG Anwendung. Diese Regelungen müssen bei der Rechnungsstellung beachtet werden. Streitigkeiten entstehen auch mit Krankenkassen und Krankenversicherungen hinsichtlich der Frage nach der medizinischen Notwendigkeit der ärztlichen Leistung.

Wir beraten Sie gerne bei Ihren speziellen Rechtsfragen rund und um das Thema Abrechnung und bieten Ihnen zudem die Erstellung von Wahlleistungsvereinbarungen und privatärztlichen Honorarvereinbarungen an, um bereits im Vorfeld durch die Erarbeitung einer rechtswirksamen Vereinbarung späteren Abrechnungsstreitigkeiten vorzubeugen

Lassen Sie sich von unseren Fachanwälten im Medizinrecht beraten!

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Vertragsrecht für niedergelassene Ärzte

Welche Verträge betreffen mich als niedergelassenen Arzt?

→ Wie auch als Privatperson müssen Sie als niedergelassener Arzt eine Vielzahl von Verträgen abschließen. So schließen Sie einen Mietvertrag für Ihre Praxisräume ab oder kaufen eine Immobilie, erwerben Praxisinventar und stellen Mitarbeiter ein. Zu beachten ist hier Ihre besondere Interessenlage als Unternehmer, da Störungen im Vertragsverhältnis sich schnell wirtschaftlich nachteilig auswirken können.

Wir stehen Ihnen als Berater bei den mit Ihrer Berufsausübung zusammenhängenden Verträgen zur Verfügung. Hierzu gehören z. B. der

  • Arbeitsvertrag
  • Praxismietvertrag
  • Immobilienkaufvertrag
  • Kauf- oder Leasingvertrag für Praxisinventar

Als Fachanwälte für Arbeitsrecht und Medizinrecht wissen wir, dass bei niedergelassenen Ärzten häufig die Themen befristetes Arbeitsverhältnis, Teilzeitkraft, Mutterschutz und Elternzeit, Beschäftigungsverbot und Kündigung im Kleinbetrieb eine wichtige Rolle spielen. Wir beraten Sie dahingehend gerne.

Das Praxismietverhältnis ist in der Regel sehr langfristig angelegt, weshalb eine Überprüfung des Mietvertrages anhand der aktuellen Rechtsprechung sinnvoll sein kann.

Inkasso für Ärzte

Wie gehe ich bei offenen Honorarforderungen richtig vor?

→ Forderungsausfall nimmt leider im ärztlichen Leistungsbereich zu. Wir beraten Sie gerne bei der Umsetzung eines rechtssicheren Mahnwesens in Ihrer Praxis und stehen Ihnen bei der effektiven und für Sie zeitsparenden Durchsetzung ihrer Honoraransprüche zur Verfügung.

Ein effektives Forderungsmanagement ist ein entscheidender Faktor für den Erfolg Ihres Unternehmens.

Zahlt Ihr Schuldner auf eine durch Sie ausgesprochene letzte Mahnung nicht, besteht erfahrungsgemäß eine gute Chance, ihn durch ein anwaltliches Aufforderungsschreiben zur Zahlung zu bewegen. Sollte er auch auf das anwaltliche Inkassoschreiben nicht reagieren, übernehmen wir Ihre Vertretung im gerichtlichen Verfahren.
Langjährige Erfahrung unserer Kanzlei im Bereich der Zwangsvollstreckung setzt den gerichtlich erzielten Erfolg sodann wirtschaftlich um.

Zusätzlich bieten wir Bonitätsprüfungen sowohl der säumigen Zahler als auch potentieller Geschäftskontakte an.

Bei Bedarf stellen wir Ihnen einen Leitfaden zur Verfügung, anhand dessen Ihre Mitarbeiter ein schnelles und rechtssicheres Mahnwesen umsetzen können. Nur, wenn in der internen Buchhaltung Ihres Unternehmens rechtzeitig auf offene Posten reagiert wird und dem säumigen Patienten rechtssichere Fristen gesetzt werden, hat der säumige Patient aufgrund des Zahlungsverzugs sowohl die Anwaltskosten als auch Verzugszinsen zu tragen.

Patientenverfügung

Wofür benötige ich eine Patientenverfügung?

→ Mit einer Patientenverfügung legt man fest, wie man behandelt werden möchte oder welche Behandlungen unterlassen werden sollen, für den Fall, dass man zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr dazu in der Lage sein sollte, diesen Willen eigenständig zu äußern.

Der medizinische Fortschritt ermöglicht es, dass Patienten mit Hilfe technischer Möglichkeiten am Leben gehalten werden können. Dies führt zu der Frage, ob in einem bestimmten Stadium eine weitere Behandlung überhaupt noch wünschenswert ist oder ob auf lebenserhaltende Maßnahmen verzichtet werden soll, bzw. bereits vorgenommene lebenserhaltende Maßnahmen wieder beendet werden sollen.

Da medizinische Maßnahmen ohne Einwilligung des Patienten nicht vorgenommen werden dürfen, kann der Patient selbst entscheiden, ob er sich einer weiteren Behandlung unterziehen möchte oder nicht. Probleme entstehen dann, wenn der Patient sich im einwilligungsunfähigen Zustand (z. B. im Koma) befindet und seinen Willen deshalb nicht mehr selbst äußern kann.

Für diesen Fall kann der Patient Vorsorge treffen, indem er eine Patientenverfügung verfasst. In dieser Patientenverfügung erklärt er, wie weit eine medizinische Behandlung im Fall seiner späteren Einwilligungsfähigkeit gehen soll. Auf diese Weise kann das Selbstbestimmungsrecht des Patienten auch im Fall seiner Einwilligungsunfähigkeit gewahrt werden.

Empfehlenswert ist die Verbindung einer Patientenverfügung mit einer Vorsorgevollmacht. Diese regelt die Stellvertretung in Gesundheitsangelegenheiten, was bedeutet, dass die Entscheidungsbefugnis über die Vornahme oder Unterlassung einer ärztlichen Maßnahme auf einen zuvor bestimmten Dritten übertragen wird.

Wir verfügen als Fachanwälte für  Medizinrecht und Erbrecht über das erforderliche Spezialwissen zum Thema Patientenverfügungen und Vorsorgevollmachten und stehen Ihnen gerne bei der Abfassung einer entsprechenden Erklärung zur Seite.

Vorsorgevollmacht

Wofür benötige ich eine Vorsorgevollmacht

→ Mit einer Vorsorgevollmacht trifft man Vorsorge für den Fall, dass man aufgrund einer Erkrankung, eines Unfalls oder altersbedingt nicht mehr dazu in der Lage sein sollte, Entscheidungen in seinen persönlichen Angelegenheiten zu treffen, indem man eine Person seines Vertrauens als Bevollmächtigen einsetzt.

Für den Fall, dass man infolge Krankheit, Behinderung, Alters oder eines Unfalls nicht mehr dazu in der Lage sein sollte, selber über seine persönlichen Angelegenheiten zu entscheiden, empfiehlt sich die Erstellung einer Vorsorgevollmacht. Mit einer Vorsorgevollmacht besteht die Möglichkeit, eine persönliche Vertrauensperson als Bevollmächtigen zu bestimmen. Dies verhindert, dass später Behörden, Gerichte oder Berufsbetreuer über die eigene Lebensführung Entscheidungen treffen.

Ein weit verbreiteter Irrglaube ist, dass ohne weiteres der Ehepartner für einen handeln kann, wenn man selber nicht mehr dazu in der Lage ist. Dies ist nicht der Fall. Nur mit einer Vorsorgevollmacht kann man die Person, die als Bevollmächtigter für einen handeln soll, selber bestimmen.

Die Vollmacht kann sich auf vermögensrechtliche und persönliche Angelegenheiten, sowie auf Gesundheitsangelegenheiten erstrecken. Bezüglich der Gesundheitsangelegenheiten empfiehlt sich die Verbindung mit einer Patientenverfügung.

Wir verfügen als Fachanwälte für  Medizinrecht und Erbrecht über das erforderliche Spezialwissen zum Thema Patientenverfügungen und Vorsorgevollmachten und stehen Ihnen gerne bei der Abfassung einer entsprechenden Erklärung zur Seite.