Unsere Leistungen im Überblick
Unsere Kompetenzen
Vorsorge
Testament
Hat ein Verstorbener kein Testament oder sonstige letztwillige Verfügung (z.B. Erbvertrag, Teilanordnung oder Vorerbschaftsanordnung) hinterlassen, tritt die gesetzliche Erbfolge ein. Sie regelt dann die Rechtsnachfolge des Erblassers. Wer diese gesetzliche Erbfolge ausschließen möchte, da sie nicht dem eigenen Willen entspricht, braucht ein Testament oder eine sonstige letztwillige Verfügung. Darin kann selbstbestimmt festgelegt werden, wer den Nachlass wie erhält. Hierfür werden Anordnungen getroffen, die individuell auf die eigene Lebenssituation abgestimmt werden können.
Vorsorge
Mit einer Patientenverfügung legt man fest, wie man behandelt werden möchte oder welche Behandlungen unterlassen werden sollen, für den Fall, dass man zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr dazu in der Lage sein sollte, diesen Willen eigenständig zu äußern.
Mit der Vorsorgevollmacht kann vorsorglich eine Vertrauensperson rechtsgeschäftlich bevollmächtigt werden, im Bedarfsfall die rechtlichen Angelegenheiten des Vollmachtgebers im Umfang der erteilten Vollmacht wahrzunehmen, wenn diese Person infolge von Krankheit, Unfall oder (altersbedingtem) Nachlass der geistigen Kräfte ihre eigenen rechtlichen Angelegenheiten nicht mehr oder nur noch teilweise regeln kann.
Testamentsvollstreckung
Der Testamentsvollstrecker ist „der verlängerte Arm des Erblassers über den Tod hinaus“, sodass der Erblasser noch über seinen Tod hinaus Einfluss auf den Nachlass nehmen kann. Der Testamentsvollstrecker wird hierbei durch den Erblasser in seinem Testament oder einer anderen letztwilligen Verfügung benannt. Hierbei kann eine konkrete Person benannt werden oder auch ein Nachlassgericht ermächtigt werden, im Nachlassfall eine geeignete Person als Testamentsvollstrecker auszuwählen.
Astrid Bösch, Fachanwältin für Erbrecht
Ich bin Fachanwältin für Erbrecht und Testamentsvollstreckerin.
Seit 2005 berate und vertrete ich meine Mandanten im Erbrecht mit dem notwendigen Einfühlungsvermögen und Verhandlungsgeschick. Als Bankkauffrau beachte ich neben der emotionalen Seite Ihres Falles auch stets die steuerlichen und wirtschaftlichen Aspekte.
Nach dem eingetretenen Erbfall
Pflichtteil
Der Pflichtteil ist die gesetzliche Mindestbeteiligung eines Pflichtteilsberechtigten am Erbe. Pflichtteilsberechtigt sind nahe Angehörige dann, wenn der Verstorbene diese durch ein Testament oder sonstige letztwillige Verfügung von der Erbfolge ausgeschlossen hat. Als nahe Angehörige anzusehen sind Nachkommen des Erblassers, dessen Eltern und/oder der hinterbliebene Ehegatte.
Nach dem Gesetz gibt es zwei Arten des Pflichtteilsanspruchs: Einerseits den ordentlichen Pflichtteilsanspruch und andererseits den Pflichtteilsergänzungsanspruch. Erster ist ein reiner Geldanspruch und richtet sich der Höhe nach danach welchen Wert der Nachlass zum Todestag hatte. Zweiter wird aus Schenkungen berechnet, welche der Erblasser noch zu Lebzeiten vollzogen hat.
Erbengemeinschaft
Erben mehrere Personen, bilden sie eine Erbengemeinschaft. Zunächst ist deren Aufgabe, den Nachlass zu verwalten, Verbindlichkeiten des Verstorbenen zu begleichen und den Nachlass entsprechend der gesetzlichen oder festgelegten Erbfolge zu teilen. Wurden diese Aufgaben erfüllt, tritt „Teilungsreife“ ein und es kommt zur Auflösung der Erbengemeinschaft (sog. Erbauseinandersetzung).
Dieser Weg ist regelmäßig jedoch lang. Während der Nachlassteilung kommt es nicht selten zu schweren Konflikten zwischen den einzelnen Miterben.
Hier stehen wir Ihnen mit der entsprechenden Expertise und Durchsetzungskraft zur Seite.
Nachlassimmobilien
Eine Nachlassimmobilie ist eine Immobilie, die Teil eines Nachlasses ist. Mit der Erbschaft einer Immobile sind häufig einige Fragen verbunden: Was soll mit der Immobile passieren? Die Immobilie ist bewohnt, was bedeutet das für mich? Wer trägt die Verwaltungskosten? Wer bekommt evtl. Mieteinnahmen? Steht mir ein Nutzungsentschädigungsersatz gegen den aktuellen Mieter zu?
Um hier im Einzelfall die weitere Vorgehensweise einschätzen zu können, ist eine anwaltliche Beratung zu empfehlen.
Brigitta Raguz, LL.M., Fachanwältin für Familienrecht
Bereits im Studium und im Zuge des weiteren Masterstudiengangs mit Abschluss im Jahr 2007 setzte ich meinen Schwerpunkt im Familien- und Erbrecht. Seither stehe ich mit vollem Engagement, Leidenschaft, der notwendigen Durchsetzungskraft und Kompetenz effektiv für die Rechte und Ziele meiner Mandanten ein.
Häufige Fragen