Ihre Fachanwälte für Familien- und Erbrecht in Hilden

  • Mehr als 15 Jahre Erfahrung, hohe fachliche Qualität

  • Persönliche und individuelle Betreuung

  • Durchsetzungsstark, leidenschaftlich & kompetent

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Mit dem notwendigen Verhandlungsgeschick verhelfen wir Ihnen zum bestmöglichen Ergebnis.

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Unsere Leistungen im Überblick

  • TESTAMENT    

  • PFLICHTTEIL  

  • ERBSTREIT

  • VORSORGE

  • ERBSCHAFTSSTEUER

  • ERBVERTRAG
  • TESTAMENTSANFECHTUNG

  • TESTAMENTSVOLLSTRECKUNG

  • TEILUNGSVERSTEIGERUNG

Unsere Kompetenzen

Vorsorge

Testament 

Hat ein Verstorbener kein Testament oder sonstige letztwillige Verfügung (z.B. Erbvertrag, Teilanordnung oder Vorerbschaftsanordnung) hinterlassen, tritt die gesetzliche Erbfolge ein. Sie regelt dann die Rechtsnachfolge des Erblassers. Wer diese gesetzliche Erbfolge ausschließen möchte, da sie nicht dem eigenen Willen entspricht, braucht ein Testament oder eine sonstige letztwillige Verfügung. Darin kann selbstbestimmt festgelegt werden, wer den Nachlass wie erhält. Hierfür werden Anordnungen getroffen, die individuell auf die eigene Lebenssituation abgestimmt werden können.

Vorsorge

Mit einer Patientenverfügung legt man fest, wie man behandelt werden möchte oder welche Behandlungen unterlassen werden sollen, für den Fall, dass man zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr dazu in der Lage sein sollte, diesen Willen eigenständig zu äußern.

Mit der Vorsorgevollmacht kann vorsorglich eine Vertrauensperson rechtsgeschäftlich bevollmächtigt werden, im Bedarfsfall die rechtlichen Angelegenheiten des Vollmachtgebers im Umfang der erteilten Vollmacht wahrzunehmen, wenn diese Person infolge von Krankheit, Unfall oder (altersbedingtem) Nachlass der geistigen Kräfte ihre eigenen rechtlichen Angelegenheiten nicht mehr oder nur noch teilweise regeln kann.

Testamentsvollstreckung

Der Testamentsvollstrecker ist „der verlängerte Arm des Erblassers über den Tod hinaus“, sodass der Erblasser noch über seinen Tod hinaus Einfluss auf den Nachlass nehmen kann. Der Testamentsvollstrecker wird hierbei durch den Erblasser in seinem Testament oder einer anderen letztwilligen Verfügung benannt. Hierbei kann eine konkrete Person benannt werden oder auch ein Nachlassgericht ermächtigt werden, im Nachlassfall eine geeignete Person als Testamentsvollstrecker auszuwählen.

Astrid Bösch, Fachanwältin bei Bösch & Kalagi

Astrid Bösch, Fachanwältin für Erbrecht

Ich bin Fachanwältin für Erbrecht und Testamentsvollstreckerin.

Seit 2005 berate und vertrete ich meine Mandanten im Erbrecht mit dem notwendigen Einfühlungsvermögen und Verhandlungsgeschick. Als Bankkauffrau beachte ich neben der emotionalen Seite Ihres Falles auch stets die steuerlichen und wirtschaftlichen Aspekte.

Nach dem eingetretenen Erbfall

Pflichtteil

Der Pflichtteil ist die gesetzliche Mindestbeteiligung eines Pflichtteilsberechtigten am Erbe. Pflichtteilsberechtigt sind nahe Angehörige dann, wenn der Verstorbene diese durch ein Testament oder sonstige letztwillige Verfügung von der Erbfolge ausgeschlossen hat. Als nahe Angehörige anzusehen sind Nachkommen des Erblassers, dessen Eltern und/oder der hinterbliebene Ehegatte.

Nach dem Gesetz gibt es zwei Arten des Pflichtteilsanspruchs: Einerseits den ordentlichen Pflichtteilsanspruch und andererseits den Pflichtteilsergänzungsanspruch. Erster ist ein reiner Geldanspruch und richtet sich der Höhe nach danach welchen Wert der Nachlass zum Todestag hatte. Zweiter wird aus Schenkungen berechnet, welche der Erblasser noch zu Lebzeiten vollzogen hat.

Erbengemeinschaft

Erben mehrere Personen, bilden sie eine Erbengemeinschaft. Zunächst ist deren Aufgabe, den Nachlass zu verwalten, Verbindlichkeiten des Verstorbenen zu begleichen und den Nachlass entsprechend der gesetzlichen oder festgelegten Erbfolge zu teilen. Wurden diese Aufgaben erfüllt, tritt „Teilungsreife“ ein und es kommt zur Auflösung der Erbengemeinschaft (sog. Erbauseinandersetzung).

Dieser Weg ist regelmäßig jedoch lang. Während der Nachlassteilung kommt es nicht selten zu schweren Konflikten zwischen den einzelnen Miterben.

Hier stehen wir Ihnen mit der entsprechenden Expertise und Durchsetzungskraft zur Seite.

Nachlassimmobilien

Eine Nachlassimmobilie ist eine Immobilie, die Teil eines Nachlasses ist. Mit der Erbschaft einer Immobile sind häufig einige Fragen verbunden: Was soll mit der Immobile passieren? Die Immobilie ist bewohnt, was bedeutet das für mich? Wer trägt die Verwaltungskosten? Wer bekommt evtl. Mieteinnahmen? Steht mir ein Nutzungsentschädigungsersatz gegen den aktuellen Mieter zu?

Um hier im Einzelfall die weitere Vorgehensweise einschätzen zu können, ist eine anwaltliche Beratung zu empfehlen.

Brigitta Raguz, LL.M., Fachanwältin für Familienrecht

Bereits im Studium und im Zuge des weiteren Masterstudiengangs mit Abschluss im Jahr 2007 setzte ich meinen Schwerpunkt im Familien- und Erbrecht. Seither stehe ich mit vollem Engagement, Leidenschaft, der notwendigen Durchsetzungskraft und Kompetenz effektiv für die Rechte und Ziele meiner Mandanten ein.

Brigitta Raguž, LL.M., Fachanwältin bei Bösch & Kalagi

Häufige Fragen

→ Grundsätzlich ist die Errichtung einer letztwilligen Verfügung kein Muss. Es ist jedoch möglich dadurch konfliktgeladene Erbengemeinschaften, die durch die gesetzliche Erbfolge entstehen könnten, zu vermeiden. Ratsam wäre es insbesondere eine letztwillige Verfügung zu errichten, wenn Sie ein Ehepaar ohne Kinder sind, ein Ehepaar mit minderjährigen Kindern, Alleinstehende/r ohne Kinder, eine Patchworkfamilie, Stief- und/oder Pflegekinder sind vorhanden, Sie in nichtehelicher Lebensgemeinschaft leben und/oder Ihr Vermögen über Generationen erhalten wollen.

→ Grundsätzlich kann jeder einwilligungsfähige Volljährige eine solche verfassen, für den Fall, dass er in einen Zustand verfällt, indem er entscheidungsunfähig wird oder sein gesundheitlicher Zustand sich so verschlechtert, dass er nicht in vollem Bewusstsein Entscheidungen treffen kann.

→ Durch die Anordnung eines Testamentsvollstreckers kann erzielt werden, den Nachlass vor dem Zugriff ungeeigneter Erben zu schützen für den Fall, dass deren Interessen gegen die des Erblassers stehen. Außerdem kann der Nachlass vor Verlust durch Handlung eines geschäftlich unerfahrenen Erben geschützt werden. Zudem kann die Abwicklung und Verwaltung des Nachlasses vereinfacht werden, insbesondere bei einer großen Zahl von Beteiligten Erben.

→ Grundsätzlich wird der Pflichtteil – anders als der Erbteil – nur in Geldzahlung abgegolten. Dem Pflichtteilberechtigten steht also nicht das Recht zu, einzelne Gegenstände aus dem Nachlass zu verlangen. Gleiches gilt auch andersherum: Kein Erbe kann verlangen, dass sich ein Pflichtteilberechtigter statt mit Geld durch die Übergabe von Nachlassgegenständen (z.B. Immobilien, Schmuck usw.) befriedigen lässt.

→ Möglich ist zunächst die einvernehmliche Gesamtlösung durch einen Auseinandersetzungsvertrag. Dieser muss von allen Erben unterschrieben werden und ist dann die Grundlage für die Verteilung von Geld und Gegenständen. Hierfür muss jedoch zunächst „Teilungsreife“ erreicht werden.

Auch eine Möglichkeit der Auseinandersetzung ist es, dass einzelne Miterben ihren Erbteil verkaufen. Den Miterben wird hier ein zwei monatiges Vorkaufsrecht eingeräumt. Direkt nach Vertragsschluss erhält der Verkäufer dann den im Vertrag vereinbarten Gegenstandswert.

Als dritte Möglichkeit kommt noch die Abschichtung und Anwachsung in Betracht. Von „Abschichtung“ ist die Rede, wenn ein Miterbe gegen Zahlung einer Abfindung durch die anderen Erben auf seinen Erbteil verzichtet. Dann kommt es bei den anderen Erben zu einer „Anwachsung“. Die Höhe der Abfindung ist Verhandlungssache.

Eine weitere Möglichkeit ist die Teilerbauseinandersetzung. Diese muss allerdings im Testament angeordnet werden oder einstimmig von allen Miterben angenommen werden, sodass die Nachlassgegenstände nach und nach untereinander aufgeteilt werden können.

Die letzte Art der Auseinandersetzung ist die Klage. Im Wege der Erbauseinandersetzungs- oder Teilungsklage können vor dem Nachlassgericht einzelne oder mehrere Miterben versuchen ihren Teilungsplan für den gesamten Nachlass gegen den Widerstand eines oder mehrerer Miterben durchzusetzen.

→ Nicht selten kommt es in der Praxis vor, dass einer der Miterben zum Zeitpunkt des Erbfalls in der Nachlassimmobilie wohnt. Grundsätzlich ist allerdings jeder Miterbe zum Gebrauch der Nachlassgegenstände berechtigt, solange die Nutzung die anderen Miterben nicht beeinträchtigt. In jedem Fall ist im Hinblick auf die Nutzung ein Mehrheitsbeschluss der Erbengemeinschaft erforderlich. Kommt eine solche nicht zustande, kann jeder einzelne Miterbe verlangen in der Nachlassimmobilie zu wohnen. Die anderen Erben können dann Nutzungsentschädigung verlangen. Diese muss allerdings erst ab dem Zeitpunkt gezahlt werden, ab dem sie ausdrücklich verlangt wird.

Hier ist demnach schneller Handlungsbedarf gefragt, sobald eine Nachlassimmobilie Teil eines Nachlasses unter Miterben ist.