Pflichtteil


Grundsätzlich ist es für den Erblasser nicht möglich, seine Kinder, Eltern oder Ehepartner vollständig von der Nachlassverteilung auszuschließen, wenn diese im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge Erben wären. Für diese Personen besteht auch dann, wenn der Erblasser sie im Rahmen einer letztwilligen Verfügung enterbt hat, ein Pflichtteilsanspruch. Die Höhe entspricht der Hälfte des gesetzlichen Erbteils.

Der Pflichtteilsberechtigte hat gegenüber dem Erbschaftsbesitzer einen Anspruch auf Auskunft über die Höhe des Nachlasses. Die Bestimmung des Nachlasswertes, bei der jeder Nachlassgegenstand in Geld zu bewerten ist, gestaltet sich in der Praxis häufig schwierig und führt zu Streitigkeiten. Von dem ermittelten Brutto-Nachlass sind dann die Verbindlichkeiten abzuziehen. Entsprechend der Höhe des Netto-Nachlasses wird dann die Höhe des Pflichtteilsanspruchs ermittelt.

Zur Geltendmachung und Durchsetzung eines Auskunfts- und Pflichtteilsanspruchs ist die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe zu empfehlen. Bei der Ermittlung des Pflichtteilsanspruchs spielen regelmäßig besondere Umstände eine Rolle, so z. B. Schenkungen des Erblassers oder der Umstand, dass der Erblasser durch einen Abkömmling gepflegt wurde. Rechtsanwältin Bösch setzt sich für Sie mit den Erben in Verbindung und ermittelt Ihren Pflichtteilsanspruch, den sie sodann den Erben gegenüber geltend macht.

Rechtsanwältin Bösch berät und vertritt unsere Mandanten bei der Abwehr von Pflichtteilsansprüchen.