Verteidigung bei polizeilicher Vorladung

Wie verhalte ich mich, wenn ich von der Polizei als Beschuldigter vorgeladen werde?

→ Eine Vorladung von der Polizei zur Vernehmung als Beschuldigter enthält in den meisten Fällen lediglich die Bezeichnung des vorgeworfenen Straftatbestandes, zum Beispiel „Betrug“, und eine Orts- und Datumsangabe. Sie erhalten in der Regel keine näheren Informationen darüber, welche Handlung Ihnen konkret vorgeworfen wird und welche Personen hierzu bereits Angaben gemacht haben. Aus diesem Grund kann es ratsam sein, den Termin zur Vorladung abzusagen und stattdessen einen Anwalt zu beauftragen, der zunächst Akteneinsicht nimmt und dann für Sie eine schriftliche Stellungnahme abgibt.

Die Einleitung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens bringt für den in Verdacht Geratenen in den meisten Fällen eine nicht unerhebliche Belastung  im privaten Lebensbereich mit sich. Im Einzelfall drohen dem Betroffenen neben einer Freiheits- oder Geldstrafe noch Nebenfolgen des Strafverfahrens. Dies kann der Verlust des Führerscheins, der Aufenthaltserlaubnis oder der beruflichen Existenz sein.

Je früher Sie einen Anwalt einbinden, desto besser sind die Möglichkeiten einer Einwirkung auf den Ausgang des Verfahrens. Ihr Anwalt stellt das Gegengewicht zu den Strafverfolgungsbehörden dar. Er verhilft Ihnen zur Wahrung und Durchsetzung Ihrer Rechte und trägt dafür Sorge, dass die Verfahrensregeln eingehalten werden.

Sollten Sie von der Polizei eine Ladung zur Vernehmung als Beschuldigter erhalten haben, kann sich Ihr Anwalt für Sie bestellen und mitteilen, dass Sie auf sein Anraten hin zum momentanen Zeitpunkt von Ihrem Recht zu Schweigen Gebrauch machen. Sie brauchen dann zum Vernehmungstermin nicht zu erscheinen.

Ihr Anwalt hat sodann die Möglichkeit, Einsicht in die Ermittlungsakte zu nehmen und sich einen Überblick über die Sach- und Beweislage zu verschaffen. Wenn nach der Akteneinsicht klar ist, auf welche Anhaltspunkte und Zeugenaussagen der Tatvorwurf gestützt wird, berät Sie Ihr Anwalt über das weitere Vorgehen.

Wir beraten Sie über die Besonderheiten, die sich in Ihrem konkreten Fall ergeben und stehen Ihnen bei einer möglichen Vornahme von Zwangsmitteln im Ermittlungsverfahren wie Durchsuchung, Beschlagnahme oder Untersuchungshaft zur Seite, und zwar sowohl bei Delikten des allgemeinen Strafrechts als auch bei speziellen Rechtsgebieten wie dem Betäubungsmittel- oder dem Jugendstrafrecht.

Mit dem Bereich des allgemeinen Strafrechts sind sämtliche Delikte gemeint, die nicht in Spezialgesetzen, sondern im Strafgesetzbuch geregelt sind. Auch hier findet eine Unterteilung in Deliktgruppen statt, bei denen jeweils unterschiedliche Anforderungen an eine Strafverteidigung gestellt werden.

Die Deliktsgruppen gliedern sich in

  • Vermögensdelikte
    • Diebstahl, Unterschlagung, Raub
    • Betrug, Erpressung, Versicherungsmissbrauch
    • Untreue, Hehlerei, Geldwäsche
    • Sachbeschädigung
  • Delikte, die gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit oder die persönliche Freiheit gerichtet sind
    • Mord, Totschlag, fahrlässige Tötung
    • Körperverletzung
    • Nötigung, Beleidigung
  • Delikte gegen die Sicherheit des Rechtsverkehrs
    •  Urkundenfälschung, Urkundenunterdrückung
  • Delikte gegen die Staatsgewalt oder die Rechtspflege
    • Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, Gefangenenbefreiung
    • falsche uneidliche Aussage oder Meineid, falsche Verdächtigung, Strafvereitelung
  • Amtsdelikte
    • Vorteilsannahme
    • Bestechung

Hinweis: Beachten Sie bitte, dass im Strafrecht häufig Fristen einzuhalten sind. Dies betrifft sowohl Einlassungs- als auch Rechtsmittelfristen.

Verteidigung bei Erhalt eines Strafbefehls

Wie verhalte ich mich, wenn ich einen Strafbefehl erhalten habe?

→ Nach Zustellung eines Strafbefehls beginnt eine Frist von 14 Tagen zu laufen, innerhalb der man Einspruch einlegen kann. Der Einspruch kann hierbei entweder unbeschränkt eingelegt werden oder sich auf die Höhe der Geldstrafe beschränken.

Mit einem Strafbefehl wird eine Strafe verhängt, genauso wie in einem Urteil nach einer strafrechtlichen Hauptverhandlung. Akzeptiert man den Strafbefehl, gilt man als vorbestraft.

Mit einem Einspruch kann man erreichen, dass entlastende Umstände und Beweise vorgetragen werden können und dass es zu einem Hauptverhandlungstermin kommt. Es besteht auch die Möglichkeit, dass man lediglich gegen die Höhe der Geldstrafe vorgeht. Ist das Einkommen bei der Bemessung der Geldstrafe zu hoch angesetzt worden, kann eine Reduzierung der Geldstrafe im Beschlussverfahren, also ohne Verhandlungstermin, erfolgen.

Ihr Anwalt kann für Sie Einspruch gegen den Strafbefehl einlegen und Akteneinsicht nehmen. Er bespricht dann mit Ihnen gemeinsam, ob es Sinn macht, einen Einspruch einzulegen und in welchem Umfang.

Hierbei ist unbedingt zu beachten, dass nach Zustellung eines Strafbefehls eine Frist von 14 Tagen zu laufen beginnt. Wenn diese Frist verstrichen ist, ohne dass Einspruch eingelegt wurde, ist der Strafbefehl rechtskräftig geworden.

Wir beraten Sie gerne, ob das Einlegen eines Einspruchs in Ihrem Fall sinnvoll ist.

Verteidigung bei Erhalt einer Anklageschrift

Wie verhalte ich mich, wenn ich eine Anklageschrift erhalten habe?

→ Nach Zustellung einer Anklageschrift hat man die Möglichkeit, Einwände gegen den Tatvorwurf vorzutragen sowie Beweismittel anzubieten. Dies ist am besten möglich, nachdem durch einen Anwalt Akteneinsicht genommen worden ist und dieser den vollständigen Inhalt des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis nehmen konnte.

Kommt die Staatsanwaltschaft nach Abschluss der Ermittlungen zu der Entscheidung, Anklage zu erheben, wird diese Anklageschrift dem Beschuldigten zunächst zugestellt mit der Möglichkeit, binnen einer Frist von üblicherweise 10 – 14 Tagen Einwände gegen den Tatvorwurf vorzutragen sowie Beweismittel anzubieten. Man nennt dieses Verfahrensstadium „Zwischenverfahren“.

Bei Beauftragung eines Rechtsanwalts kann dieser Akteneinsicht nehmen und Fristverlängerung beantragen. Beim Aktenstudium wird deutlich, auf welche Umstände die Staatsanwaltschaft ihren Tatvorwurf gestützt hat und ob möglicherweise entlastende Aspekte und Beweise noch keinen Eingang in die Ermittlungen gefunden haben und daher noch vorgebracht werden können.

In einigen Fällen kann in diesem Verfahrensstadium sogar noch eine Verfahrenseinstellung erreicht werden.

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Betäubungsmittelstrafrecht

Kann das gegen mich eingeleitete Strafverfahren wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz auch Auswirkungen auf meine Fahrerlaubnis haben?

→ Bei dem Vorwurf eines Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz kann die Staatsanwaltschaft durch eine sogenannte „Mitteilung in Strafsachen“ die Straßenverkehrsbehörde informieren. Diese kann dann spontan, auch noch nach Monaten, ein Drogenscreening anordnen oder in einigen Fällen auch gleich die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen feststellen.

Bei einer Verurteilung wegen einer Betäubungsmittelstraftat können neben einer Geld- oder Freiheitsstrafe auch die Entziehung der Fahrerlaubnis mit anschließender Anordnung einer MPU, ein Berufsverbot oder die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt drohen. Um alle Möglichkeiten der Strafverteidigung nutzen zu können, ist die Beauftragung eines Strafverteidigers zu empfehlen, der sich im Betäubungsmittelstrafrecht auskennt.

Die Verteidigung in einem Betäubungsmittelverfahren erfordert spezielle Kenntnisse des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) sowie des allgemeinen Strafrechts und Strafprozessrechts.

Besteht der Verdacht, dass eine Betäubungsmittelstraftat von größerem Ausmaß vorliegen könnte, werden häufig Ermittlungsmethoden wie Telefonüberwachung, Einsatz von verdeckten Ermittlern oder V-Leuten angewandt. Hier ist es die Aufgabe des Verteidigers, derartige Maßnahmen auf ihre Zulässigkeit hin zu überprüfen, denn die Unzulässigkeit einzelner Maßnahmen kann zu Beweisverwertungsverboten und damit zu einer günstigeren Situation für den Beschuldigten führen.

Auch kann es vorkommen, dass der Beschuldigte im Hinblick auf eine mögliche Strafmilderung oder ein Absehen von Strafe (§ 31 BtMG, sogenannte „Kronzeugenregelung“) von den Strafverfolgungsbehörden zu einer Aussage bewegt werden soll, ohne dass ihm zuvor der gesamte Stand der Ermittlungen bekannt gegeben wurde. In diesem Fall sollten Sie darauf bestehen, zunächst Ihren Strafverteidiger zu informieren, bevor Sie sich zur Sache äußern. Ihr Verteidiger hat die Möglichkeit, Akteneinsicht zu beantragen und sich ein Bild von dem bisherigen Ermittlungsergebnis zu machen, also von den Umständen, die zum Tatvorwurf geführt haben. Erst wenn nach Akteneinsichtnahme klar ist, auf welche Anhaltspunkte und Zeugenaussagen der Tatvorwurf gestützt wird, wird das weitere Vorgehen mit Ihrem Verteidiger besprochen, wobei dieser stets die speziellen Vorschriften des BtMG im Blick hat, nach denen günstige Verfahrensausgänge für den Betroffenen erreicht werden können.

Dies ist neben der (durchaus auch risikobehafteten) „Kronzeugenregelung“ des § 31 BtMG z. B. die Vorschrift des § 31a BtMG, wonach ein Absehen von der Strafverfolgung in Betracht kommt. Außerdem die Möglichkeit der „Therapie statt Strafe“ bzw. Zurückstellung der Strafvollstreckung, die in § 35 BtMG geregelt ist. Bei Straftaten unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln kann ein Ausschluss oder eine Minderung der Schuldfähigkeit in Betracht kommen (§§ 20, 21 StGB).

Wir beraten Sie gerne über das weitere Vorgehen und den Ablauf des Verfahrens.

Hinweis:

Beachten Sie bitte, dass im Strafrecht häufig Fristen einzuhalten sind. Dies betrifft sowohl Einlassungs- als auch Rechtsmittelfristen. Sollten Sie einen Strafbefehl erhalten haben, muss innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung Einspruch beim zuständigen Gericht eingelegt werden.

Jugendstrafrecht

Kann auch auf Personen im Alter zwischen 18 und 20 Jahren Jugendstrafrecht angewendet werden?

→ Personen im Alter zwischen 18 und 20 Jahren gelten als Heranwachsende. Jugendstrafrecht kann bei dieser Altersgruppe angewendet werden, wenn die Person nach ihrem Entwicklungsstand eher einem Jugendlichen gleichzustellen ist oder wenn die Art, die Umstände oder Beweggründe der Tat auf eine Jugendverfehlung hindeuten.

Für jugendliche Beschuldigte hat der Gesetzgeber eine besondere Verfahrensregelung getroffen, die im Jugendgerichtsgesetz (JGG) geregelt ist. Im Strafverfahren gegen Jugendliche ist daher die Verteidigung durch einen Anwalt wichtig, der nicht nur im Rahmen des allgemeinen Strafrechts qualifiziert ist, sondern sich auch mit den speziellen Voraussetzungen des JGG auskennt.

Das JGG ist anzuwenden, wenn der betroffene Jugendliche im Zeitpunkt der Tatbegehung zwischen 14 und 17 Jahre alt war. Personen im Alter zwischen 18 und 20 Jahren gelten als Heranwachsende. In diesem Fall ist Jugendstrafrecht anwendbar, wenn die Person nach ihrem Entwicklungsstand eher einem Jugendlichen gleichzustellen ist oder wenn die Art, die Umstände oder Beweggründe der Tat auf eine Jugendverfehlung hindeuten. Dies entscheidet der Richter.

Falls der Richter im Rahmen der Hauptverhandlung zu der Überzeugung gelangt, dass der Jugendliche sich einer Straftat schuldig gemacht hat, sieht das JGG für die Entscheidung über die zu verhängende Strafe vor, dass in einer Einzelfallbetrachtung die Persönlichkeit des jeweiligen Jugendlichen gewürdigt wird und der Erziehungsgedanke im Vordergrund stehen soll. Die zu verhängende Strafe soll erzieherisch sinnvoll und zukunftsorientiert sein.

Im Jugendstrafverfahren kommt es daher zur Anwendung von sogenannten Erziehungsmaßregeln und Zuchtmitteln. Hierunter versteht man zum Beispiel

  • Ableistung von Sozialstunden
  • Teilnahme an sozialen Trainingskursen
  • Schadenswiedergutmachung
  • Täter-Opfer-Ausgleich
  • Verhängung von Jugendarrest, Freizeitarrest oder Dauerarrest

Die härteste Maßnahme stellt die Jugendstrafe dar, deren Vollstreckung auch zur Bewährung ausgesetzt werden kann.

Nicht immer hält sich die Justiz jedoch an den Vorrang des Erziehungsgedankens und daran, dass nicht die Tat an sich im Vordergrund stehen sollte, sondern der Täter mit seiner individuellen Persönlichkeit und Entwicklung. Eine qualifizierte Strafverteidigung, bei der die spezifischen Kenntnisse des Jugendstrafrechts und seiner sehr flexiblen Möglichkeiten einfließen, leistet einen wesentlichen Beitrag zur Erreichung eines Ergebnisses, das im Sinne des Jugendlichen ist.

Wir haben ausschließlich die Interessen des betroffenen Jugendlichen im Blick und tragen während des Verfahrens dafür Sorge, dass die Grundsätze des Jugendgerichtsgesetzes hinreichend Beachtung finden.

Arztstrafrecht

Kann ein Strafverfahren gegen einen Arzt auch berufsrechtliche Konsequenzen haben?

→ Ob ein Strafverfahren gegen einen Arzt auch berufsrechtliche Konsequenzen haben kann, kommt darauf an, ob der konkrete Tatvorwurf in Zusammenhang mit der ärztlichen Tätigkeit steht.

Ein strafrechtliches Ermittlungsverfahrens wegen dem Vorwurf berufsbedingter Pflichtverstöße kann für den Arzt neben der persönlichen Belastung im privaten Bereich eine Gefahr für die berufliche Existenz bedeuten. Im Falle einer Verurteilung kann neben einer Strafe zusätzlich ein Berufsverbot für die Dauer von einem bis zu fünf Jahren verhängt werden. Auswirkungen auf die Approbation oder Kassenzulassung sind möglich. Während des Verfahrens drohen Zwangsmaßnahmen wie die Durchsuchung der Praxisräume und Beschlagnahme von Krankenblattunterlagen. Hinzu kommt die zumeist lange Dauer des Ermittlungsverfahrens, die sich aus der erforderlichen Einholung von Sachverständigengutachten ergibt.

Die strafrechtlichen Vorwürfe gegen Ärzte betreffen vor allem die Deliktbereiche

  • fahrlässige Körperverletzung und fahrlässige Tötung
  • unterlassene Hilfeleistung
  • Abrechnungsbetrug
  • Vorteilsannahme und Bestechlichkeit
  • Vertragsarztuntreue
  • Verletzung der ärztlichen Schweigepflicht
  • strafbare Verschreibung, Verabreichung und Überlassung von Betäubungsmitteln
  • Ausstellen unrichtiger Gesundheitszeugnisse und Urkundenfälschung an Krankenakten
  • strafbare Werbung und gewerbliche Betätigung des Arztes.

In Betracht kommen außerdem strafrechtliche Probleme aus den Bereichen

  • ärztliche Sterbehilfe
  • Schwangerschaftsabbruch
  • Organentnahme
  • Kastration und Sterilisation
  • klinische Arzneimittelprüfung
  • moderne Fortpflanzungsmedizin und Gentechnologie

Eine effiziente Strafverteidigung im Ermittlungsverfahren gegen Ärzte erfordert neben umfassenden Kenntnissen im allgemeinen Strafrecht spezielle Kenntnisse des Arztstrafrechts.

Aufgrund unserer Spezialisierung sowohl im Medizinrecht als auch im Strafrecht kann Ihnen unsere Kanzlei qualifizierte Beratung in diesem Bereich anbieten. Neben der Strafverteidigung bieten wir Ihnen auch Beratung im präventiven Bereich an.

Die Beauftragung eines Strafverteidigers sollte frühzeitig erfolgen, damit dieser möglichst effektiv auf den Ablauf des Verfahrens Einfluss nehmen kann. Ihr Anwalt hat die Möglichkeit, Einsicht in die Ermittlungsakte zu nehmen und sich erst nach Kenntnis von dem Akteninhalt und Rücksprache mit Ihnen schriftlich zur Sache einzulassen.

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Verkehrsstrafrecht

Wann ist im Rahmen eines Strafverfahrens mit einer Fahrerlaubnisentziehung zu rechnen?

→ Bei dem Vorwurf einer Straftat, die mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs in Zusammenhang steht und die die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen nahelegt, ist mit einem Entzug der Fahrerlaubnis zu rechnen.

Die Teilnahme am Straßenverkehr birgt leider auch die Gefahr, zum Beschuldigten in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren zu werden. In Betracht kommen hier insbesondere die Straftatbestände

  • Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr
  • Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort
  • Nötigung
  • Trunkenheit im Verkehr
  • Fahrlässige Körperverletzung
  • Fahrlässige Tötung

Als Nebenfolge des Strafverfahrens drohen stets ein Fahrverbot oder sogar der Verlust der Fahrerlaubnis sowie der Eintrag von Punkten im Fahreignungsregister in Flensburg.

Um möglichst effektiv auf den Ausgang des Verfahrens Einfluss nehmen zu können und damit die Chancen zu erhöhen, dass es keine Auswirkungen auf Ihre Fahrerlaubnis geben wird, ist es empfehlenswert, möglichst sofort beim Erhalt eines polizeilichen Anhörungsbogens die Hilfe eines im Verkehrsstrafrecht erfahrenen Rechtsanwalts in Anspruch zu nehmen.

Denn während Sie als Betroffener nicht selbst in Erfahrung bringen können, welche Zeugenaussagen oder sonstigen Beweismittel zum Tatvorwurf geführt haben, hat Ihr Anwalt die Möglichkeit, Einsicht in die Ermittlungsakte zu nehmen, bevor gegebenenfalls eine Stellungnahme gegenüber der Staatsanwaltschaft erfolgt. Wir sind in unserer täglichen Praxis ständig im Bereich der Straßenverkehrsdelikte tätig und beraten Sie gerne über das weitere Vorgehen und den Ablauf des Verfahrens.

Hinweis

Beachten Sie bitte, dass im Strafrecht häufig Fristen einzuhalten sind. Dies betrifft sowohl Einlassungs- als auch Rechtsmittelfristen. Sollten Sie einen Strafbefehl erhalten haben, muss innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung Einspruch beim zuständigen Gericht eingelegt werden.

Straftaten am Arbeitsplatz

Wie reagiert man bei einer Straftat am Arbeitsplatz?

→ Eine Straftat am Arbeitsplatz zieht zumeist eine fristlose Kündigung nach sich. Aber häufig besteht Unsicherheit darüber, ob der Vorwurf wirklich zutreffend ist. Dann kommt eine Verdachtskündigung in Betracht. Diese ist allerdings an bestimmte Formalien gebunden, die eingehalten werden müssen. Wir beraten Sie hierzu gerne.

Durch rechtzeitige Beratung über mögliche Reaktionen im Falle von einer Straftat am Arbeitsplatz können folgenschwere Fehler durch unüberlegtes Handeln vermieden werden.

Ziel der Beratung ist hierbei die Vermeidung von Straftaten bzw. das Aufzeigen der richtigen Reaktion hierauf durch Aufklärung darüber, wann die Grenze zum strafrechtlich relevanten Verhalten überschritten ist, bzw. das Entwickeln von Abwehr- oder Verteidigungsstrategien, wenn ein strafbares Verhalten im Betrieb bereits vorliegt. Zu nennen sind hier insbesondere die Bereiche

  • Untreue und Diebstahl am Arbeitsplatz
  • Körperverletzung und Beleidigung am Arbeitsplatz
  • unerlaubte Nutzung von Telefon und Internet
  • Wettbewerbsstrafrecht

Aufgrund unserer Spezialisierung sowohl im Arbeitsrecht als auch im Strafrecht kann Ihnen unsere Kanzlei qualifizierte Beratung in dem vielschichtigen Schnittstellenbereich der strafrechtlich relevanten Verhaltensweisen im Arbeitsleben anbieten

Vertretung von Opfern einer Straftat

Wie kann man als Opfer einer Straftat Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche gegenüber dem Täter geltend machen?

→ Normalerweise werden Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche auf dem Zivilrechtsweg verfolgt. Ist man Opfer einer Straftat geworden, besteht allerdings auch die Möglichkeit, diese Ansprüche bereits im Rahmen des Strafverfahrens geltend zu machen (sogenanntes Adhäsionsverfahren).

Ist man Opfer einer Straftat geworden, besteht die Möglichkeit, dass man nicht nur als Zeuge im Strafverfahren auftritt, sondern auch als Nebenkläger. Man hat dann die Möglichkeit, an dem Verfahren mitzuwirken, indem Fragen und Anträge gestellt werden können.

Durch das sogenannte Adhäsionsverfahren hat man die Möglichkeit, Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche im Rahmen des Strafverfahrens geltend zu machen. So kann die Durchführung eines weiteren belastenden Verfahrens auf dem Zivilrechtsweg vermieden werden.

Aufgrund der Spezialisierung unserer Kanzlei sowohl im Strafrecht als auch im Medizinrecht sind wir sowohl auf das Strafverfahrensrecht als auch auf die Bezifferung von Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüchen spezialisiert.