Corona-Impfung und Arbeitsrecht
Erfahren Sie in diesem Beitrag worauf Sie im Zusammenhang mit der Corona-Impfung und der damit verbundenen arbeitsrechtlichen Fragen achten müssen. Beschäftigten in Pflege- und Gesundheitsberufen drohen Tätigkeitsverbote und Kündigungen, wenn diese bis Mitte März 2022 nicht nachweisen, dass sie geimpft oder genesen sind.
Berufsspezifische Impfpflicht
Die gesetzliche Grundlage für diese berufsspezifische Impfpflicht liegt im „Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19“ und dem § 20a Infektionsschutzgesetz. Betroffen sind davon Beschäftigte in Krankenhäusern, Dialyseeinrichtungen, Arzt- und Zahnarztpraxen, Gesundheitsämtern, Heilpraxen, Alten- und Pflegeheimen sowie der ambulanten Pflege.
Neu eingestellte Beschäftigte dürfen deshalb gar nicht erst tätig werden ohne einen Nachweis über die Impfung oder den Genesenenstatus. Ab dem 16.03.2022 dürfen also Arbeitgeber im Vorstellungsgespräch auch nachfragen, ob Bewerber geimpft oder genesen sind.
Eine Ausnahme von diesen Regelungen greift bei Personen, welche ein Zeugnis beibringen, dass sie wegen medizinischer Contra-Indikation nicht geimpft werden können.
Besteht eine Dokumentationspflicht des Arbeitsgebers?
Arbeitgeber müssen die entsprechenden Nachweise dokumentieren, dies sollte am Besten in einer gesonderten Dokumentation außerhalb der Personalakte erfolgen.
Außerdem haben Unternehmen die Pflicht, Personen dem örtlichen Gesundheitsamt zu melden, wenn diese keinen Nachweis über den eigenen Status erbringen. Das Gesundheitsamt ist dazu befugt, gegebenenfalls ein Beschäftigungsverbot zu verhängen.
Dem Arbeitgeber obliegt gerade die Pflicht, die jeweiligen Nachweise ordnungsgemäß zu dokumentieren. Wenn ein Arbeitgeber dem nicht nachkommt, stellt dies eine Ordnungswidrigkeit dar und es droht ein Zwangsgeld i. H. v. 25.000,00€.
Darf ich als Arbeitsgeber bei fehlendem Nachweis kündigen?
Im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses ist die Erbringung der Arbeitsleistung die Hauptpflicht des Arbeitnehmers. Es können aber auch Nebenpflichten in einem Arbeitsverhältnis gelten. Wenn eine dieser Pflichten verletzt wird, kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmer abmahnen oder bei weiteren Verstößen auch außerordentlich fristlos kündigen.
Der Nachweis über die Impfung oder Genesung ist eine Nebenpflicht aus einem Arbeitsverhältnis. Wenn dieser nicht erbracht wird, liegt also ein Verstoß gegen eine Pflicht aus dem Arbeitsvertrag vor. Der Arbeitgeber kann zur Vorlage auffordern, abmahnen und bei fortdauernder Weigerung auch kündigen.
Ein behördliches Beschäftigungsverbot kann dabei an Personen erteilt werden, die keinen Nachweis erbringen und eine Impfung generell ablehnen. Sodann würde dieses Beschäftigungsverbot auch zu einer personenbedingten ordentlichen Kündigung berechtigen.
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