Die Kündigungsschutzklage – Fristerfordernis

Wie bereits in unserem Blogbeitrag Kündigung erhalten – was jetzt? 🔗 berichtet, sollte man nach dem Erhalt einer Kündigung umgehend einen Fachanwalt für Arbeitsrecht kontaktieren, um die Wirksamkeit der Kündigung rechtlich prüfen zu lassen und gegebenenfalls Kündigungsschutzklage zu erheben.

Die Kündigungsschutzklage muss frühzeitig nach Erhalt der Kündigung erhoben werden. Sie kann nur innerhalb von drei Wochen ab Zugang der Kündigung angegriffen werden.

Die drei Wochen sind um, kann ich trotzdem noch Klage erheben?

Aufgrund der recht knapp bemessenen Frist, die schnell versäumt werden kann, gibt es Ausnahmefälle in denen eine solche Kündigungsschutzklage auch nachträglich zugelassen wird. Hierbei trifft den Kläger allerdings die Beweislast. Er muss beweisen, dass er trotz Einhaltung der ihm zumutbaren Sorgfalt, an der Klageerhebung innerhalb der Frist verhindert war.

Dieser Antrag auf nachträgliche Zulassung der Klage muss dann wiederum innerhalb von zwei Wochen nach Beseitigung des Hindernisgrundes eingereicht werden. Zusätzlich muss begründet und darlegen werden, wieso die Frist vom Arbeitnehmer (Kläger) versäumt worden ist, ohne dass ihm dieses Versäumnis zur Last gelegt werden kann. Da es sich hier jedoch um einen Ausnahmefall handelt, sind die Anforderungen an einen solchen Grund sehr hoch. Daher sollte man stets die Klagefrist im Blick haben und möglichst frühzeitig unsere Fachanwältin für Arbeitsrecht 🔗 kontaktieren. So kann das Risiko der verspäteten Klageerhebung umgangen werden.

Das Bundesarbeitsgericht (Az. 2 AZR 472/08 🔗) hat allerdings entschieden, dass sich der Kläger das Versäumnis seines Rechtsanwaltes zurechnen lassen muss, obwohl er darauf gar keinen Einfluss hat. Selbst in einem solchen Fall ist die Zulassung der Klage nicht möglich.

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