Testpflicht am Arbeitsplatz und Homeoffice-Pflicht

Aufgrund der stetig steigenden Inzidenzzahlen haben Bundestag und Bundesrat Änderungen am Infektionsschutzgesetz beschlossen. Das geänderte Gesetz ist seit dem 24. November 2021 in Kraft und enthält unter anderem bundeseinheitliche Schutzmaßnahmen in Bezug auf die Testpflicht am Arbeitsplatz sowie die Rückkehr zum Homeoffice. Diese infektionsschutzrechtlichen Schutzmaßmaßnahmen sind bis zum 19. März 2022 befristet.

Im Folgenden stellen wir Ihnen dar, welche gesetzlichen Regelungen nunmehr gelten und auch worauf Sie als Arbeitsnehmer oder Arbeitgeber achten sollten. Vereinbaren Sie einen Termin für Ihre individuellen Fragen!

3G-Pflicht im Betrieb: Nachweispflicht für alle Beschäftigte

§28 b) Abs. 1 IfSG

(1) Arbeitgeber und Beschäftigte dürfen Arbeitsstätten, in denen physische Kontakte von Arbeitgebern und Beschäftigten untereinander oder zu Dritten nicht ausgeschlossen werden können, nur betreten und Arbeitgeber dürfen Transporte von mehreren Beschäftigten zur Arbeitsstätte oder von der Arbeitsstätte nur durchführen, wenn sie geimpfte Personen, genesene Personen oder getestete Personen im Sinne des § 2 Nummer 2, Nummer 4 oder Nummer 6 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vom 8. Mai 2021 sind und einen Impfnachweis, einen Genesenennachweis oder einen Testnachweis im Sinne des § 2 Nummer 3, Nummer 5 oder Nummer 7 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vom 8. Mai 2021 mit sich führen, zur Kontrolle verfügbar halten oder bei dem Arbeitgeber hinterlegt haben.

Es wurde eine bundeseinheitliche 3G-Pflicht für Beschäftigte und Arbeitgeber am Arbeitsplatz eingeführt. Nach dem aktuellen §28 b) Abs. 1 IfSG dürfen Arbeitsstätten nur betreten werden, wenn Arbeitgeber und Beschäftigte geimpft, genesen oder getestet sind und einen Impfnachweis, einen Genesenennachweis oder einen Testnachweis mit sich führen. Das Impfangebot oder Testangebot im Betrieb muss wahrgenommen werden damit der Betrieb betreten werden darf und der vorlegte Test darf maximal 48 Stunden alt sein. Daraus folgt eine Testpflicht für Ungeimpfte, die auch nicht als genesen gelten. Arbeitgeber müssen die Nachweispflicht zumindest hinsichtlich der Testnachweise täglich durch Kontrollen überwachen und dokumentieren. Alle betroffenen Arbeitgeber können den Impfstatus der Beschäftigten erheben.

Für wen gilt diese Maßnahme?

Diese Regelung gilt für jeden Arbeitsplatz, unabhängig von der ausgeübten Tätigkeit und auch wenn es zu keinem direkten Körperkontakt kommt. Nach der Begründung reicht es nämlich aus, wenn in der Arbeitsstätte ein Zusammentreffen mit anderen Personen nicht ausgeschlossen werden kann, auch wenn es zu keinem direkten Körperkontakt kommt. Der Gesetzgeber begründet die Ausnahme für Geimpfte und Genese damit, dass diese seltener infiziert würden und bei einer Infektion für einen deutlich kürzeren Zeitraum infektiös seien. Zudem seien Geimpfte und Genesene etwa 10-fach besser vor einem schweren Krankheitsverlauf geschützt als Ungeimpfte. Damit trügen sie in geringerem Maße zu einer Belastung des Gesundheitswesens bei.

Rückkehr zum Homeoffice

§ 28 b) Abs. 4 IfSG

(4) Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten im Fall von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten anzubieten, diese Tätigkeiten in deren Wohnung auszuführen, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen. Die Beschäftigten haben dieses Angebot anzunehmen, soweit ihrerseits keine Gründe entgegenstehen.

Der aktuelle §28 b) Abs. 4 IfSG begründet ein erneutes Recht auf Homeoffice. Demnach haben Arbeitgeber den Beschäftigten im Fall von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten anzubieten, diese Tätigkeiten in deren Wohnung auszuführen, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen. Und weiterhin gilt: „Die Beschäftigten haben dieses Angebot anzunehmen, soweit ihrerseits keine Gründe entgegenstehen“.

Diese Regelung entspricht wörtlich der bereits vormals vom 23.04.2021 bis zum 30.06.2021 in § 28 b Abs. 7 IfSG im Gesetz befindlichen Regelung. Aufgrund der Besserung des Infektionsgeschehens trat die Regelung mit Ablauf des Juni 2021 trat die Regelung aber außer Kraft. Unternehmen müssen ihren Beschäftigten damit ein Angebot machen, die Tätigkeit von zuhause aus zu erbringen. Eine Ausnahme davon darf nur gemacht werden, wenn es wichtige Gründe gibt. Solche Gründe liegen bei Bürotätigkeiten insbesondere bei Tätigkeiten wie der Postbearbeitung, Reparatur- und Wartungsaufgaben, oder Notdiensten vor.

Für die Unternehmen gab es jedoch genug Zeit, sich der neuen Lage zu stellen. Deshalb ist davon auszugehen, dass Gründe wie technische oder organisatorische Gründe, Nichtverfügbarkeit benötigter IT-Ausstattung als dem Homeoffice entgegenstehenden Grund nicht mehr akzeptiert werden dürften.

https://www.bundesgesundheitsministerium.de/ministerium/gesetze-und-verordnungen/guv-20-lp/ifsg-aend.html

Auskunftsrecht des Arbeitsgeber nach dem Impfstatus

Aus der Regelung des §36 Abs.3 IfSG resultiert für den Arbeitgeber, dass er personenbezogene Daten eines Beschäftigten über dessen Impfstatus verarbeiten darf. Daraus folgt für den Arbeitgeber ein indirektes Auskunftsrecht, sodass der Beschäftigte dem Arbeitgeber bei Nachfrage über den Impfstatus informieren muss. Dieses Auskunftsrecht gilt für Beschäftigte in bestimmten Einrichtungen im Sinne des §36 Abs.1 und 2 IfSG. Davon betroffen sind insbesondere Einrichtungen bei denen die Möglichkeit besteht, dass durch Tätigkeiten an Menschen durch Blut Krankheitserreger übertragen werden sowie auch Einrichtungen zur Betreuung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen. Dabei kann der Arbeitgeber die Vorlage eines Nachweises über den Impfstatus verlangen.

Für Beschäftigte in allen übrigen Bereichen finden die allgemeinen datenschutzrechtlichen Bestimmungen Anwendung, sodass hieraus kein generelles Auskunftsrecht für Arbeitgeber folgt. Zu beachten ist insbesondere, dass der Impf- oder Genesenenstatus eines Menschen zu den sensiblen und besonders geschützten Gesundheitsdaten gehört, die grundsätzlich nicht abgefragt bzw. verarbeiten werden dürfen.