Anrechnung Corona-Kinderbonus auf Kindesunterhalt?

Wird der Corona-Kinderbonus auf den Kindesunterhalt angerechnet?

Das Bundeskabinett hat am 12.6.2020 unter anderem beschlossen, dass ein Kinderbonus in Höhe von 300 € für jedes im Jahr 2020 kindergeldberechtigte Kind zu zahlen ist. Der Bonus soll in zwei Raten im September und im Oktober mit dem Kindergeld ausgezahlt werden.

Dies ist für diesen Zeitraum, in dem der Bonus gezahlt wird, sowohl beim Kindesunterhalt als auch beim Kindergelt zu berücksichtigen. Dabei ist allerdings zu beachten, dass es sich hierbei um eine Konstellation handelt, die noch nie da gewesen ist, sodass keinerlei Rechtsprechung vorliegt.

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Frage unserer Mandanten

Kann der Kinderbonus beim Unterhalt hälftig abgezogen werden?

„Ja, die Hälfte der Bonuszahlung kann der barunterhaltspflichtige Elternteil im jeweiligen Monat von seiner Zahlung abziehen, wenn er Mindestunterhalt oder mehr leistet. Die Zahlung des Kinderbonus wird – wie das Kindergeld – als Einkommen des Kindes zu behandeln sein und ist damit entsprechend bei beiden Elternteilen zu berücksichtigen.“

F. Altun-Osterholt 🔗
Fachanwältin für Familienrecht
Partner bei BÖSCH & KALAGI

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Anrechnung hälftig beim Unterhaltszahlenden

Bei Unterhaltsberechnungen wird das Kindergeld hälftig mit angerechnet. Insofern reduziert sich der zu zahlende Unterhalt jeweils um das hälftige Kindergeld. Der Kinderbonus wird bei der Unterhaltsberechnung dem Kindergeld entsprechend gleichgestellt.

Vorsicht bei Unterhaltstitel

Bei titulierten Unterhaltsbeträgen ist wichtig, dass der Elternteil, bei dem das Kind lebt und der den Unterhalt erhält, nachweisbar aufgefordert wird, für den jeweiligen Betrag und im jeweiligen Monat auf das Recht aus dem Titel zu verzichten. Auch ist zu beachten, dass der Kindesunterhalt um diesen Betrag tatsächlich nur in den zwei Monaten reduziert wird, in denen der Familienbonus ausgezahlt wird.

„Besteht ein Titel für den Kindesunterhalt, sollte die Anrechnung nachweislich abgesprochen werden, um keine Vollstreckungsmaßnahmen zu riskieren.“

F. Altun-Osterholt
Fachanwältin für Familienrecht
Partner bei BÖSCH & KALAGI

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SGB II, Unterhaltsvorschuss, Kinderzuschlag, Wohngeld

Der Kinderbonus wird nicht auf Leistungen nach dem SGB II oder auf den Unterhaltsvorschuss angerechnet und wird auch nicht beim Kinderzuschlag und dem Wohngeld als Einkommen berücksichtigt.

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Erhöhung des steuerlichen Entlastungsbetrag für Alleinerziehende

Weiterer Familienbonus: Der Steuerfreibetrag für Alleinerziehende wird mehr als verdoppelt. Der Entlastungsbetrag wird für die Jahre 2020 und 2021 von derzeit 1.908 Euro auf 4.000 Euro angehoben.

Bei Fragen rundum das Thema Kindesunterhalt beraten wir Sie gerne. Rufen Sie uns an unter 02103 995 41 70.

Funda Altun-Osterholt, Fachanwältin bei Bösch & KalagiBrigitta Raguž, LL.M., Fachanwältin bei Bösch & Kalagi