Homeoffice – Anspruch jetzt für immer?

Während einige Arbeitnehmer bereits „vor Corona“ in ihren Arbeitsverträgen Regelungen hatten, wonach die geschuldete Arbeitsleistung ganz oder teilweise im Homeoffice erfolgen kann, war es für viele Mitarbeiter ungewohntes Neuland, Mitte März 2020 plötzlich von ihrem Arbeitgeber in die Häuslichkeit verwiesen zu werden.


Einige Arbeitnehmer haben zwischenzeitlich Gefallen an der Tätigkeit im Homeoffice gefunden und möchten gerne weiterhin von Zuhause aus arbeiten. Andere möchten aus Sorge vor einer Infektion am Arbeitsplatz nicht in ihre Dienststelle zurückkehren. Ohne Einverständnis des Arbeitgebers ist dies allerdings nicht möglich.

Aktuell werden daher von Mitarbeitern Klagen vor den Arbeitsgerichten erhoben, die darauf gerichtet sind, festzustellen, dass ein Anspruch darauf besteht, nun dauerhaft im Homeoffice zu arbeiten.

Lag in der bloßen Aufforderung, „Arbeiten Sie ab morgen bitte von zuhause aus“, ein arbeitgeberseitiges Angebot zur Vertragsänderung?

Vor Gericht kommt es auf die Umstände des Einzelfalles an.

Vor Gericht kommt es hier auf die Umstände des Einzelfalles an.

Hat es sich bei dem plötzlichen und zumeist auch formlosen „Schicken ins Homeoffice“ im März 2020 um das arbeitgeberseitige Angebot zur Vertragsänderung gehandelt, das von dem Arbeitnehmer durch das tatsächliche Arbeiten von zu Hause aus dann angenommen worden ist?

Könnte ein solches arbeitgeberseitiges Angebot vielleicht befristet gewesen sein, zum Beispiel „bis zum Ende der Pandemie“ oder „bis zum Ende der kritischen Phase der Pandemie?“

Diesbezüglich dürfte es vielen Richtern an der erforderlichen Bestimmtheit fehlen!

Rechtsanwältin Nadja Kalagi, LL.M.🔗
Fachanwältin für Arbeitsrecht

 

Anders sieht es sicherlich bei den Arbeitnehmern aus, die nicht aus Gründen des Infektionsschutzes von ihren Arbeitgebern ins Homeoffice geschickt worden sind, sondern denen die Arbeit von Zuhause aus nur deshalb gewährt worden ist, weil sie wegen der Schließung der Schulen und Kindertagesstätten ansonsten die Kinderbetreuung nicht hätten gewährleisten können. Für diese Fallgruppe ließe sich eine Befristung der Tätigkeit im Homeoffice (nämlich bis zum Ende des Betreuungsnotstands) schon eher annehmen.

Chance für Arbeitnehmer

Für Arbeitnehmer bietet sich daher derzeit die Möglichkeit, gerichtlich überprüfen zu lassen, ob sie nun weiterhin auf unbestimmte Zeit ihre Arbeitsleistung von Zuhause aus verrichten dürfen.

Akuter Handlungsbedarf auf Seiten der Arbeitgeber

Für Arbeitgeber liegt das Problem auf der Hand:  Bei einer Tätigkeit im Homeoffice bedarf es einer vertraglichen Regelung. So muss z. B. der Datenschutz Berücksichtigung finden, auf die Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes hingewiesen werden und es bedarf Regelungen zum Arbeits- und Unfallschutz.  Aufgrund der plötzlich eingetretenen Erforderlichkeit im März 2020, die Mitarbeiter ins Homeoffice zu schicken, sind bei vielen Arbeitgebern sämtliche dieser vorgeschriebenen Förmlichkeiten unterblieben. Damit setzen sich die Arbeitgeber der Gefahr von Bußgeldern aus.

Hinweis für Arbeitnehmer

Sie möchten weiterhin im Homeoffice bleiben, obwohl Ihr Arbeitgeber Sie dazu anweist, wieder an der Dienststelle zu erscheinen? Hier besteht die Möglichkeit, gerichtlich überprüfen zu lassen, ob Sie einen Anspruch darauf haben, auch weiterhin von Zuhause aus zu arbeiten.

Hinweis für Arbeitgeber

Wenn Ihre Arbeitnehmer aktuell noch im Homeoffice tätig sind, sollten Sie die notwendigen Regelungen für eine Tätigkeit im Homeoffice nun noch vertraglich nachholen, um Bußgelder zu vermeiden. Ebenfalls empfiehlt sich die ausdrückliche Befristung der Tätigkeit im Homeoffice auf einen bestimmten Zeitpunkt.

Sie haben festgestellt, dass Ihre Arbeitnehmer bei ein oder zwei Tagen Homeoffice pro Woche effektiver und/oder zufriedener arbeiten? Dann lässt sich auch dies vertraglich (ggf. befristet) regeln.

Bevorstehende Gesetzesänderung?

Bundesarbeitsminister Hubertus Heil (SPD) will ein Recht auf Homeoffice gesetzlich verankern. Im Herbst soll ein entsprechender Gesetzesentwurf vorgelegt werden. 


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Mandantengespräch bei Bösch & Kalagi

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