Rechtsprechung

Wenn die Operation nicht durch den vereinbarten Arzt erfolgt

Der Einwand rechtmäßigen Alternativverhaltens, der darauf zielt, der Patient sei mit der Vornahme des Eingriffs durch einen anderen Operateur einverstanden gewesen, ist nicht erheblich, weil dies dem Schutzzweck des Einwilligungserfordernisses bei ärztlichen Eingriffen widerspricht (§ 823 Abs. 1 BGB).

2023-11-15T17:58:27+01:0023. März 2018|Rechtsprechung|
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