Streichungen im Testament

Was sind die Folgen von Streichungen?

Nach OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29.09.2017, Az.: I-3 Wx 63/16 🔗

Ist in einem handschriftlichen Testament die Passage über die Berufung zum einzigen eingesetzten Erben durchgestrichen, so kann dem ein Aufhebungswille des Erblassers nicht, auch nicht im Sinne einer Vermutung, entnommen werden, solange nicht feststeht, dass der Erblasser (selbst) die Veränderung vorgenommen hat, so hat das OLG Düsseldorf mit Beschluss vom 29.9.2017 entschieden.

Das Oberlandesgericht führt weiter aus: Soweit bei – unterstellter – Urheberschaft des Erblassers in Bezug auf die Streichung grundsätzlich eine Vermutung für einen entsprechenden Aufhebungswillen spricht, ist diese widerlegt, wenn sich der Wille des Erblassers ergibt, dass der durch die Streichung nahe gelegte Widerruf der Verfügung bloß eine neue letztwillige Verfügung mit der Bestimmung eines neuen Erben vorbereiten, bis zu deren Errichtung indes die alte fortgelten sollte.

Wie ist also die Beweislast und was hätte die Beschwerde zum Erfolg führen können?

Derjenige, der geltend macht, der Erblasser habe die Streichung im Testament selbst vorgenommen, hat die Beweislast.

Was sind die wichtigsten Fragen?

Gibt es Zeugen? Mit wem hat der Erblasser über die Streichung und den Grund seines Handelns gesprochen? Hatte der Erblasser mit der Streichung den Willen, die Erbeinsetzung zu widerrufen oder wollte er lediglich die Errichtung eines neuen Testaments vorbereiten – bis zu deren Errichtung das alte fortgelten sollte?

Wenn auch Sie sich mit der Wirksamkeit oder Auslegung eines Testaments auseinanderzusetzen haben, so helfen wir Ihnen gerne bei der Durchsetzung Ihres Rechts. Auch bei Einwendungen im Rahmen eines Erbscheinsverfahrens sind wir Ihr Ansprechpartner.

Wir hoffen, dass wir Ihre Fragen zu diesem Thema beantworten konnten. Ist etwas unklar geblieben? Rufen Sie uns an unter 02103 995 41 70 und vereinbaren einen Beratungstermin. Gerne wollen wie Sie persönlich beraten!


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