Die Pauschale von 15.000 Euro kann als Nachlassverbindlichkeit voll vom Erbe abgezogen werden – ohne Belege oder Nachweise beim Finanzamt einreichen zu müssen.
Gerade wenn Ihre tatsächlichen Kosten für Beerdigung, Grabpflege oder die Nachlassabwicklung geringer waren, lohnt sich dieser Steuervorteil enorm. Selbst wenn Sie nicht die Bestattungskosten getragen haben oder nur Nacherbe sind, steht Ihnen die Pauschale laut Rechtsprechung unter bestimmten Voraussetzungen zu. Erfahren Sie in diesem Beitrag, welche Kosten genau unter die Pauschale fallen und wie Sie diesen Steuerfreibetrag in der Erbschaftssteuererklärung optimal für sich nutzen.
Was fällt unter den Begriff Erbfallkosten?
Unter Erbfallkosten fallen die
- Kosten der Bestattung des Erblassers
- Kosten für ein angemessenes Grabdenkmal
- Kosten für die übliche Grabpflege mit ihrem Kapitalwert für eine unbestimmte Dauer
- Kosten im Zusammenhang mit der Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses
- Kosten im Rahmen der Erbauseinandersetzung
- Kosten, die dem Erwerber (Erben) mit der Erlangung des Erwerbs entstehen.
Das heißt, dass ein Erbe den Erbfallkostenpauschbetrag auch dann geltend machen kann, wenn er die Beerdigungskosten nicht getragen hat. Der Erbe muss lediglich nachweisen, dass er unmittelbar und im Zusammenhang mit der Abwicklung und Regelung des Nachlasses Kosten getragen hat, seien sie auch noch so gering. Das hat das Finanzgericht Münster in seinem Urteil vom 24.10.2019 bestätigt.
Welche Kosten zählen zur Abwicklung, Regelung und Verteilung des Nachlasses?
Dazu gehören alle Aufwendungen, die direkt mit der Erlangung und Verteilung des Erbes zu tun haben. Typische Beispiele sind:
- Gebühren für den Erbschein
- Gebühren für die Testamentseröffnung
- Gebühren für Grundbuchberichtigungen
- Notarkosten für die Regelung des Nachlasses
- Rechtsanwaltskosten für die Beratung und Vertretung im Zusammenhang mit der Regelung des Nachlasses
- Kosten für eine Teilungsversteigerung der Nachlassimmobilie
- Kosten für die Entrümpelung und Haushaltsauflösung
- Fahrtkosten zum Nachlassgericht
- Fahrtkosten zu Banken
Welche Kosten sind nicht vom steuerpflichtigen Erwerb abzugsfähig?
Kosten für die Nachlassverwaltung und Nachlassverwertung sind im Regelfall nicht vom steuerpflichtigen Erwerb abzugsfähig. Die Kosten der Nachlassverwaltung sind in § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 3 ErbStG ausdrücklich ausgenommen.
Wie hoch ist die Erbfallkostenpauschale nach § 10 ErbStG?
Gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG beträgt die sogenannte Erbfallkostenpauschale 15.000 Euro. Für Erwerbe bis 31. Dezember 2024 beträgt sie 10.300 Euro.
10.300 Euro
15.000 Euro
Erben müssen nach Ausschöpfung ihrer persönlichen Freibeträge Erbschaftssteuern zahlen. Der Erbfallkostenpauschbetrag kann als Nachlassverbindlichkeit im Rahmen der Erbschaftsteuererklärung abgezogen werden, wenn die Erbfallkosten niedriger als 15.000 Euro sind oder nicht nachgewiesen werden können.
Wie gilt die Erbfallkostenpauschale bei Miterben?
Der Bundesfinanzhof hat am 24. Februar 2010 beschlossen: Der Erbfallkostenpauschbetrag kann für jeden Erbfall ohne Nachweis, d.h. ohne Einreichung von Belegen- nur einmal abgezogen werden. Miterben können die Pauschale somit nur anteilig geltend machen. Das heißt zwei Miterben können jeweils nur 7.500 Euro als Nachlassverbindlichkeit bei der Erbschaftsteuer abziehen.
Was ist der Unterschied zwischen Erbfallkostenpauschale und Erbfallkostenpauschbetrag?
Beide Begriffe meinen das Gleiche.
Häufige Fragen zur Erbfallkostenpauschale
Welche Nachweise verlangt das Finanzamt für die Pauschale?
Keine. Für die Pauschale an sich müssen Sie keine Belege über die vollen 15.000 Euro einreichen. Sie müssen dem Finanzamt lediglich nachweisen, dass Ihnen überhaupt irgendeine relevante Ausgabe im Zusammenhang mit dem Erbfall entstanden ist.
Steht mir die Pauschale auch zu, wenn ich die Beerdigung nicht bezahlt habe?
Ja. Das Finanzgericht Münster hat ausdrücklich bestätigt, dass Sie nicht zwingend die Bestattungskosten getragen haben müssen. Es genügt, wenn Ihnen andere Kosten im Zusammenhang mit der Abwicklung oder Regelung des Nachlasses entstanden sind.
Steht mir die Pauschale in voller Höhe zu, auch wenn ich nur geringe Ausgaben hatte?
Ja. Es ist völlig unschädlich, wenn Ihre tatsächlichen Kosten im Verhältnis zur Pauschale sehr gering waren. Das Finanzgericht Münster hat in seinem Urteil vom 24.10.2019 klargestellt, dass genau dieser Steuervorteil vom Gesetzgeber so gewollt ist. Schon die Rechnung des Amtsgerichts für die Testamentseröffnung oder den Erbschein reicht als Nachweis aus.
Sind Kosten für eine Teilungsversteigerung zur Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft abziehbar?
Ja. Kosten, die im Zusammenhang mit der Teilungsversteigerung zur Auseinandersetzung des Nachlasses anfallen, sind als Nachlassverbindlichkeiten steuermindernd abziehbar. Dazu zählen die Rechtsanwaltskosten und Gerichtskosten. Das gilt nach dem Urteil des BFH vom 11.03.2026 selbst dann, wenn die Erbengemeinschaft bereits vor dem Auseinandersetzungsverlangen eines der Miterben zur Verwaltung des nachlasszugehörigen Vermögens übergegangen war.
Kann ich den gesamten Pauschbetrag geltend machen, auch wenn mehrere Miterben vorhanden sind?
Nein. Die Pauschale gilt pro Erbfall, nicht pro Kopf. Für sämtliche in § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG genannten Kosten eines Erbfalls ist nur eine Pauschale von 15.000 Euro abziehbar, und zwar unabhängig davon, wie vielen Personen (Miterben) dem Grunde nach Erbfallkosten entstanden sind.
Wie viel kann ich als Miterbe geltend machen?
Die Erbfallkostenpauschale wird nach der Erbquote unter allen Miterben aufgeteilt. Wenn Sie zum Beispiel zu 1/3 Erbe geworden sind, können Sie 5.000 in ihrer Erbschaftssteuererklärung geltend machen.
Ich bin nur Nacherbe. Habe ich trotzdem Anspruch auf die Erbfallkostenpauschale?
Ja. Auch als Nacherbin oder Nacherbe können Sie die volle Pauschale in Ihrer Erbschaftsteuererklärung geltend machen, sofern Ihnen nachweisbar eigene Kosten für die Abwicklung des Erbfalls entstanden sind. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass der Pauschbetrag sowohl dem Vorerben als auch dem Nacherben zusteht, da Vor- und Nacherbschaft erbschaftsteuerrechtlich als zwei getrennte Erbfälle gelten.
Wird die Pauschale zwischen Vor- und Nacherben aufgeteilt?
Nein. Da das Steuerrecht die Vorerbschaft und die spätere Nacherbschaft als zwei getrennte steuerpflichtige Vorgänge wertet, kann der Pauschbetrag zweimal beansprucht werden. Der BFH hat in seinem Urteil vom 1. Februar 2023 bestätigt, dass sowohl der Vorerbe als auch der Nacherbe die Pauschale in seiner jeweiligen Erklärung voll ansetzen können.
Muss ich die Pauschale in der Erbschaftssteuererklärung eintragen, um sie zu erhalten?
Nein. Dafür sind keine Eintragungen in der Erbschaftsteuererklärung erforderlich. Die Pauschale hat das Finanzamt automatisch zu berücksichtigen.
Rechtsprechung zur Erbfallkostenpauschale
Bundesfinanzhof
11. März 2026 · Az. II R 10/23
Finanzgericht Köln
9. Februar 2023 · Az. 7 K 1362/21
Bundesfinanzhof
1. Februar 2023 · Az. II R 3/20
Finanzgericht Münster
24. Oktober 2019 · Az. 3 K 3549/17 Erb
Das Wichtigste zur Erbfallkostenpauschale auf einen Blick
- Die Erbfallkostenpauschale beträgt 15.000 Euro.
- Für Erwerbe bis 31. Dezember 2024 beträgt sie 10.300 Euro.
- Die Pauschale kann als Nachlassverbindlichkeit berücksichtigt werden.
- Miterben können die Pauschale nur anteilig geltend machen.
- Erbfallkostenpauschale und Erbfallkostenpauschbetrag meinen das Gleiche.