Coronatestpflicht – Bußgeld auch für Arbeitnehmer?

 

Mit der Änderung der Coronaschutzverordnung zum 9. Juli 2021 tritt folgende Regelung als § 7 Absatz 3 der Verordnung in Kraft:

(3) Beschäftigte, die nach dem 1. Juli 2021 mindestens fünf Werktage hintereinander aufgrund von
Urlaub und vergleichbaren Dienst- oder Arbeitsbefreiungen nicht gearbeitet haben, müssen am ersten
Arbeitstag nach dieser Arbeitsunterbrechung dem Arbeitgeber einen Negativtestnachweis
(Bürgertestung oder Einrichtungstestung nach § 3 und §§ 5 ff. der Corona-Test-und-
Quarantäneverordnung) vorlegen oder im Verlauf des ersten Arbeitstages einen dokumentierten
beaufsichtigten Test im Rahmen der Beschäftigtentestung nach § 4 der Corona-Test-und-
Quarantäneverordnung durchführen. Erfolgt die Arbeitsaufnahme im Homeoffice, gilt die Verpflichtung nach Satz 1 für den ersten Tag, an dem die Arbeit im Betrieb oder an sonstigen Einsatzorten außerhalb der eigenen Häuslichkeit stattfindet. Satz 1 gilt nicht für Beschäftigte, die im Sinne von § 3 Absatz 3 Satz 4 vollständig immunisiert sind.

Wer muss sich testen lassen?

Beschäftigte, die nach dem 1. Juli 2021 mindestens fünf Werktage hintereinander aufgrund von Urlaub und vergleichbaren Dienst- oder Arbeitsbefreiungen nicht gearbeitet haben, müssen dem Arbeitgeber am ersten Arbeitstag nach dieser Arbeitsunterbrechung einen negativen Corona-Test vorlegenn

Was gilt für Teilzeitbeschäftigte?

Eine „vergleichbare Arbeitsbefreiung“ sind etwa Nicht-Arbeitstage von Teilzeitbeschäftigten, wenn diese nur ein oder zwei Tage Urlaub nehmen.

Was gilt für im Homeoffice Beschäftigte?

War der Arbeitnehmer aufgrund von Homeoffice mindestens fünf Werktage hintereinander nicht im Betrieb, gilt die Verpflichtung für den ersten Tag, an dem die Arbeit im Betrieb oder an sonstigen Einsatzorten stattfindet.

Was gilt bei Arbeitsunfähigkeit?

Arbeitsunfähigkeit durch Krankheit zählt nicht als Arbeitsbefreiung, diese Tage zählen nicht mit.

Unter welcher Voraussetzung gilt eine Ausnahme für vollständig Geimpfte?

Eine Ausnahme von der Testpflicht gilt für vollständig geimpfte und genesene Personen. Damit diese Ausnahme greift ist jedoch zwingend erforderlich, dass der Mitarbeiter seinen Impfstatus durch den digitalen Impfpass (digitales Zertifikat) oder Vorlage seines Impfausweises gegenüber dem Arbeitgeber belegt.

Welche Art von Test ist erforderlich?

Erforderlich ist der Nachweis eines maximal 48 Stunden alten Negativtests in Form eines Coronaschnelltest (PoC-Antigen-Test) aus Bürgertestung zum Beispiel in einem Testzentrum.

Alternativ kann eine beaufsichtigte Beschäftigtentestung nach § 4 der Corona-Test-und-Quarantäneverordnung als Nachweis genutzt werden. Ein Selbsttest im Betrieb ist durch eine Aufsichtsperson mit erforderlicher Fachkunde zu beaufsichtigen und das Ergebnis ist zu kontrollieren und dokumentieren.

Ist ein Selbsttest ohne Beaufsichtigung ausreichend?

Nein. Ein Selbsttest ohne Beaufsichtigung reicht für die Erfüllung der Testpflicht für Urlaubsrückkehrer nicht aus.

Welche Pflichten hat der Arbeitgeber?

Der Arbeitgeber muss die Testvorlage dokumentieren, so dass bei Überprüfung durch die Behörde die rechtzeitige Vorlage des Negativtests am ersten Arbeitstag in Präsenz im Betrieb oder beim Kunden nachvollziehbar ist. Bei der Festlegung eines betrieblichen Kontrollsystems sind ggf. die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats zu beachten.

Wer ist Beschäftigter im Sinne der Coronaschutzverordnung?

In der Coronaschutzverordnung findet sich keine Definition des Begriffs „Beschäftigter“.

Nach § 2 ArbSchG 🔗 (Arbeitsschutzgesetz) sind Beschäftigte insbesondere Arbeitnehmer, Auszubildende und arbeitnehmerähnliche Beschäftigte.

Arbeitnehmerähnliche Personen sind alle Personen, die, die für andere in wirtschaftlich abhängiger Stellung Arbeit leisten und einem Arbeitnehmer vergleichbar sozial schutzbedürftig sind, etwa die in Heimarbeit Beschäftigten (Heimarbeit) und Handelsvertreter.

(2) Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes sind:

1. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,

2. die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten,

3. arbeitnehmerähnliche Personen im Sinne des § 5 Abs. 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, ausgenommen die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten,

4. Beamtinnen und Beamte,

5. Richterinnen und Richter,

6. Soldatinnen und Soldaten,

7. die in Werkstätten für Behinderte Beschäftigten.

Kann ein Bußgeld auch gegen Arbeitnehmer verhängt werden?

Ja. Nach § 23 Coronaschutzverordnung (CoronaSchV) kann auch gegen Beschäftigte ein Bußgeld verhängt werden, wenn sie den Testnachweis nach der fünftätigen Arbeitsunterbrechung nicht erbringen.

§ 23 [Ordnungswidrigkeiten]

(1) Ordnungswidrigkeiten werden gemäß § 73 Absatz 2 des Infektionsschutzgesetzes mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro geahndet.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 in Verbindung mit §§ 32, 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

4a. entgegen § 7 Absatz 3 als Beschäftigte oder Beschäftigter nach der Arbeitsunterbrechung den Testnachweis nicht vorlegt beziehungsweise den Test im Rahmen der Beschäftigtentestung nicht durchführt oder als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber die Kontrolle der Testnachweise beziehungsweise die Testdurchführung nicht sicherstellt.

Quelle 🔗

Soll das jetzt heißen, das künftig die wöchentlichen Testangebote auch nur noch gegenüber nichtgeimpften Mitarbeitern gelten?

Nein. Es ist zu unterscheiden zwischen der Testpflicht für Urlaubsrückkehrer (abhängig vom Impfstatus) und dem Testangebot für alle Mitarbeiter (unabhängig vom Impfstatus).

An dem wöchentlichen Testangebot von zweimal pro Woche hat sich durch die Neuregelung der Coronaschutzverordnung für Urlaubsrückkehrer nichts geändert, da nach den aktuellen Erkenntnissen eine vollständige Impfung keinen vollständigen Schutz vor Übertragung von Sars-Cov-2 oder Erkrankung an Covid-19 bietet.

NEU ist also nur Testpflicht für Rückkehrer nach fünf Arbeitstagen.

 

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