Impfnachweis der Beschäftigten datenschutzsicher dokumentieren

Durch die Corona-Testpflicht der Arbeitnehmer u.a. in NRW stellen sich neue arbeits- wie auch datenschutzrechtliche Fragen. Der Testpflicht kann der Arbeitnehmer entgehen, wenn er dem Arbeitgeber seine vollständige Impfung nachweist.

Wann besteht eine Testpflicht für Mitarbeiter?

Derzeit werden unsere Anwälte vielfach gefragt, ob und wenn ja unter welchen Voraussetzungen Arbeitnehmer zum Coronatest verpflichtet sind. Eine Testpflicht auf der Arbeit gibt es nur in Ausnahmefällen.

In einigen Bundesländern sehen die Corona-Schutzverordnungen eine Testpflicht für bestimmte Berufsgruppen vor. Seit ein paar Wochen gibt es Bundesländer, die für alle Arbeitnehmer eine Testpflicht aussprechen, so zum Beispiel eine Testpflicht für Urlaubsrückkehrer in NRW.

Nicht geimpfte oder genesene Arbeitnehmer müssen nach fünf Urlaubstagen oder freien Tagen einen Negativtest nachweisen, wenn sie in ihren Betrieb zurückkehren. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob der Arbeitnehmer auch tatsächlich verreist war. Eine Testpflicht gilt ebenfalls für Rückkehrer aus dem Homeoffice.

Mehr dazu hier 🔗 nachlesen, Stand 05.09.2021

Darf der Arbeitgeber einen Impfnachweis verlangen?

Im Bundesland NRW, in dem die Testpflicht für Urlaubsrückkehrer greift, entfällt die Testpflicht jedoch, wenn der Mitarbeiter bereits vollständig geimpft oder genesen ist.

Aber kann der Arbeitgeber daraus ein Recht herleiten, seine Mitarbeiter nach dem Impfstatus zu befragen und ggf. bei vollständiger Impfung den Impfnachweis verlangen? Die Antwort lautet: Nein, das kann er nicht. Die Angabe der vollständigen Impfung ist für Arbeitnehmer, die aus dem Urlaub oder dem Homeoffice ins Büro zurückkehren, freiwillig.

Viele Mitarbeiter möchte dem Arbeitgeber ihren Impfstatus freiwillig angeben, so dass die Pflicht zur Testung entfällt. Doch wie ist die vollständige Impfung des Mitarbeiters zu prüfen und für die Behörde zu dokumentieren?

Impfnachweis und Datenschutz

Wie sieht es mit der Dokumentation des Impfstatus des Arbeitnehmers bei gleichzeitigem Blick auf den Datenschutz aus?

Der Arbeitgeber, bzw. dessen Personalverantwortlicher hat sich mithilfe des Impfnachweises davon zu überzeugen, dass der Mitarbeiter vollständig geimpft oder genesen ist und hat dies sodann entsprechend zu dokumentieren. Aber darf der Arbeitgeber auch den vollständigen Impfpass (Impfheft) kopieren und speichern?

Ein klares NEIN, das darf er nicht, denn das würde gegen die DSGVO verstoßen, da es sich auch bei den weiteren im Impfpass dokumentierten Impfungen um besonders sensible personenbezogene Daten gemäß Art. 9 DSGVO handelt.

Wie hat der Arbeitgeber den Impfnachweis zu prüfen und zu dokumentieren?

Der Arbeitgeber bzw. dessen Personalverantwortlicher prüft den Impfnachweis bestenfalls mit Hilfe des digitalen COVID-Zertifikats der EU, das über die CovPass-App oder der Corona-Warn-App abgefragt werden kann. Alternativ lässt sich der Arbeitgeber den Impfpass vorlegen und prüft auf dem Deckel des Papiers den Namen des Arbeitnehmers und lässt sich die Seite der dokumentierten Coronaschutzimpfungen durch den Mitarbeiter aufschlagen. Sodann dokumentiert der Arbeitgeber die Daten, an denen der Mitarbeiter geimpft worden ist, insbesondere das Datum der letzten Impfung, anhand dessen der vollständige Impfschutz errechnet werden kann.

Da es sich bei der Impfung um Gesundheitsdaten gemäß Art. 9 DSGVO handelt, benötigt der Arbeitgeber eine Einverständniserklärung des Mitarbeiters nebst Datenschutzinformation. Ein Datenschutzformular nebst Einwilligung kann hier zur weiteren Verwendung heruntergeladen werden:

Impfnachweis Mitarbeiter Datenschutz Muster 🔗 Stand: 05.09.2021

Sie haben weitere Fragen zu Rechten und Pflichten von Arbeitnehmer und Arbeitgeber mit Blick auf Corona-Test, -Impfung, Impfnachweis oder Maskenpflicht bei der Arbeit? Unsere Fachanwälte für Arbeitsrecht beraten Sie hierzu gern. Rufen Sie uns jetzt an unter 02103 995 41 73.