Die fristlose Kündigung
Die fristlose, im Fachjargon außerordentliche, Kündigung ist aufgrund ihrer sofortigen Beendigungswirkung die härteste Konsequenz im Arbeitsrecht. Sie beendet ein Arbeitsverhältnis abrupt und ohne Aussicht auf eine Weiterbeschäftigung.
Da bei einer wirksamen fristlosen Kündigung die Gründe für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses bei dem Arbeitnehmer liegen, kann eine solche Kündigung zu einer zeitweisen Sperrzeit bezüglich des Arbeitslosengeldes führen.
Der wichtige Grund
Wegen dieser sehr harten Konsequenzen für den Arbeitnehmer muss sich der Arbeitgeber gem. § 626 BGB 🔗 bei Ausspruch einer fristlosen Kündigung auf das Vorliegen eines wichtigen Grundes berufen können.
Der Arbeitnehmer muss seine arbeitsvertraglichen Pflichten in erheblichem Maße verletzt haben. Zu den Pflichten des Arbeitnehmers gehören unter anderem die Pflicht zur (pünktlichen und ordentlichen) Arbeit sowie zur Rücksichtnahme auf die Interessen und Rechtsgüter des Arbeitgebers.
Zur besseren Übersicht haben wir Ihnen nachfolgend einige Gründe zusammengestellt, durch welche eine fristlose Kündigung häufig begründet wird:
- Straftaten gegen den Arbeitgeber (Arbeitsgericht Hamburg, Beschluss vom 22. Mai 2013, Az: 26 BV 31/12 🔗)
- Gewaltandrohungen gegen den Arbeitgeber (Arbeitsgericht Siegburg, Urteil vom 04.11.2021, Az: 5 Ca 254/21 🔗)
- Eigenmächtige Selbstbeurlaubung (Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 22. Januar 1998, Az: 2 ABR 19/97)
- Arbeitsverweigerung (LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 17. Oktober 2013, Az: 5 Sa 111/13 🔗)
- (rassistische) Beleidigungen gegenüber dem Arbeitgeber oder Mitarbeitern (LAG Hamm, Urteil vom 10. Oktober 2012, Az: 3 Sa 644/12 🔗; LAG Köln, Urteil vom 06.06.2019, 4 Sa 18/19 🔗)
Liegt ein wichtiger Grund nicht vor, welchen der Arbeitgeber zu beweisen hat, ist die fristlose Kündigung unwirksam.
In einem solchen Fall kann das Arbeitsverhältnis allenfalls durch eine ordentliche Kündigung beendet werden. Für eine solche gelten sodann die gesetzlichen – oder vertraglich vereinbarten – Kündigungsfristen. Doch auch eine ordentliche Kündigung kann unwirksam sein.
Ausnahmsweise muss vor dem Ausspruch der außerordentlichen Kündigung die Zustimmung der Bezirksregierung oder des Integrationsamtes eingeholt werden, etwa bei der Kündigung von schwangeren oder schwerbehinderten Mitarbeitern.
Außerdem ist darauf zu achten, dass die Kündigungserklärung innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis des Kündigungsgrundes erfolgt.
Vorgehen nach Erhalt einer fristlosen Kündigung
Erfahrungsgemäß gelingt es fristlos entlassenen Arbeitnehmern regelmäßig erfolgreich gegen die Kündigung im Rahmen des Kündigungsschutzverfahrens vorzugehen. Das liegt vor allem daran, dass die wenigsten Arbeitgeber alle Voraussetzungen für eine fristlose Kündigung beachten.
Daher lohnt es sich nach dem Erhalt einer Kündigung schnellstmöglich eine anwaltliche Beratung in Anspruch zu nehmen.
Gerne prüfen wir das Kündigungsschreiben für Sie und besprechen gemeinsam mit Ihnen das bestmögliche Vorgehen in Ihrer Angelegenheit. Rufen Sie uns an unter 02103 995 41 73 🔗 und vereinbaren einen Beratungstermin.