Ausschlussklauseln im Arbeitsvertrag

Nach BAG – 5 AZR 572/04 🔗 und BAG – 8 AZR 280/12 🔗

Was sind Ausschlussklauseln?

Ausschlussklauseln regeln, dass Ansprüche des Arbeitnehmers oder des Arbeitgebers erlöschen, soweit sie nicht in einer bestimmten Frist außergerichtlich oder klageweise geltend gemacht werden. Dabei sind die vertraglich vereinbarten Ausschlussfristen regelmäßig kürzer als die gesetzliche Regelverjährung von drei Jahren. Allerdings hat der 5. Senat des BAG im Jahr 2005 bereits klargestellt, dass Ausschlussfristen im Rahmen einer einzelvertraglichen zweistufigen Ausschlussfrist nicht kürzer als drei Monate sein dürfen, ansonsten stellen sie eine unangemessene Benachteiligung (§ 307 Abs. 1 S. 1 BGB) dar.

Gibt es verschiedene Arten von Klauseln?

Es gibt zwei verschiedene Arten von Ausschlussfristen: Die einstufige und die zweistufige Ausschlussfrist.

Bei den einstufigen Ausschlussfristen ist für den Erhalt des Anspruchs und dessen Geltendmachung ein festgelegter Zeitraum entscheidend. Grundsätzlich sind solche Klauseln nicht überraschend (§ 305c Abs. 1 BGB), müssen allerdings ordnungsgemäß und eindeutig im Arbeitsvertrag platziert werden, beispielweise mit der Überschrift „Ausschlussfristen“. Des Weiteren muss durch die Klausel deutlich gemacht werden, dass die Ansprüche nach Ablauf der genannten Frist erlöschen, ansonsten verstößt sie gegen das Transparenzgebot (§ 307 Abs. 1 S. 2 BGB).

Bei den zweistufigen Ausschlussfristen ist für den Erhalt des Anspruchs und dessen Geltendmachung zusätzlich nach Ablehnung des Anspruchs durch die Gegenseite – oder wenn die Gegenseite sich nicht rechtzeitig äußert – eine gerichtliche Geltendmachung erforderlich. Auch hier dürfen die Fristen auf erster und zweiter Stufe nicht kürzer als drei Monate sein. Die Unwirksamkeit einer Stufe berührt dabei nicht die Wirksamkeit der anderen Stufe (blue-pencil-Test).

Für wen gelten sie?

Im Falle der Einbeziehung gelten sie für beide, Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Würde die Ausschlussfrist nur die Ansprüche des Arbeitnehmers betreffen, wäre diese aufgrund einer unausgewogenen Vertragsgestaltung nichtig (§ 307 Abs. 1 S. 1 BGB).

Welche Ansprüche können nicht ausgeschlossen werden?

Der 8. Senat des BAG hat in seiner Entscheidung vom 20.06.2013 klargestellt, dass Ausschlussfristen dahingehend auszulegen sind, dass Fälle welche durch gesetzliche Verbote oder Gebote geregelt sind, nicht von den Verwendern ausgeschossen werden wollten. Dies gelte beispielsweise für die Vorsatzhaftung. Verwendet der Steller – derjenige der die Klausel in den Vertrag aufnimmt – außerdem die Formulierung „Alle Ansprüche entfallen.“, würde die Klausel gegen § 202 Abs. 1 BGB verstoßen und nach § 134 BGB nichtig sein. Weiterhin können Ansprüche zum Beispiel aus dem AEntG, MiLoG, BetrVG und TVG nicht ausgeschlossen werden.

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