Brauche ich ein Testament?

Hat ein Verstorbener kein Testament (Verfügung von Todes wegen) hinterlassen, tritt die gesetzliche Erbfolge 🔗 ein. Diese regelt dann die Rechtsnachfolge des Erblassers. Bei Eheleuten mit Kindern erbt dann der überlebende Ehepartner und die Kinder. Bei Eheleuten ohne Kinder erbt der überlebende Ehepartner und die Eltern. Sind die Eltern bereits verstorben, bildet der Ehepartner mit den Geschwistern des Verstorbenen eine Erbengemeinschaft. Bei Alleinstehenden mit Kindern erbt jedes Kind zu gleichen Teilen. Bei Alleinstehenden ohne Kinder erben die Eltern. Ist ein Elternteil oder beide bereits verstorben, rücken die Geschwister des Verstorbenen nach. Für eingetragene Lebenspartner gilt nach dem LPartG stets dasselbe wie für Eheleute. Nicht eingetragene Lebenspartner haben allerdings keine erbrechtlichen Ansprüche.

Wer also die eben aufgezeigte gesetzliche Erbfolge ausschließen möchte, da sie nicht dem eigenen Willen entspricht, braucht ein Testament. In diesem können Sie selbstbestimmt festlegen, wer Ihren Nachlass wie erhält. Hierfür treffen Sie darin Anordnungen, die Sie individuell auf Ihre Lebenssituation abstimmen können.

Durch eine Verfügung von Todes wegen können auch konfliktgeladene Erbengemeinschaften, die durch die gesetzliche Erbfolge entstehen könnten, vermieden werden. Ratsam wäre es insbesondere ein Testament zu errichten, soweit eine/mehrere der folgenden Situationen auf Sie zutrifft:

  • Ehepaar ohne Kinder
  • Ehepaar mit minderjährigen Kindern
  • Alleinstehende/r ohne Kinder
  • Patchworkfamilie
  • Stief- und/oder Pflegekinder sind vorhanden
  • Leben in nichtehelicher Lebensgemeinschaft
  • Ehe mit Kindern und besonders der Ehegatte soll abgesichert werden
  • Erhalt des Vermögens über Generationen

Auch können im Rahmen eines Testaments einzelne Gegenstände bestimmten Personen hinterlassen werden, sodass diese im Wege des Vermächtnisses auf die gewünschte Person übergehen.

Testamentsarten

Ein entsprechendes Testament kann grundsätzlich individuell formuliert werden, muss allerdings gesetzliche Vorgaben erfüllen. Das Gesetz sieht unter anderem folgende Testamentsarten vor:

  • Ehegattentestament 🔗 (z.B.: Berliner Testament)
  • Behindertentestament (insb. zum Schutz der Erbschaft vor Sozialämtern/zur Absicherung der behinderten Person)
  • Geschiedenentestament 🔗 (insb. zum Schutz des Vermögens vor dem geschiedenen Ehegatten)
  • Testament zugunsten von Verschuldeten (insb. zur Sicherung der Erbschaft bei drohender Verwertung durch Gläubiger des Erben)
  • Testament mit Testamentsvollstreckung 🔗 (inbs. zum Schutz der Erben/zum Schutz des Vermögens)

Praxistipp: Rechtzeitig ein Testament errichten!

Wer an Demenz oder Ähnlichem erkrankt, wird unter Umständen testierunfähig und kann somit seinen letzten Willen nicht mehr verfassen oder ändern.

Sie wollen abweichend von der gesetzlichen Erbfolge ein auf Ihre Bedürfnisse abgestimmtes Testament formulieren und benötigen fachliche Beratung? Wir helfen Ihnen gerne ein individuell auf Ihre Lebenssituation abgestimmtes Testament zu errichten!

Kontaktieren Sie uns gerne telefonisch unter 02103 995 41 72.