Testamentsvollstreckung

Dieser Beitrag beantwortet Fragen rund um das Thema der Testamentsvollstreckung. So fragen unsere Mandanten häufig, zu welchem Zweck eine Testamentsvollstreckung Sinn macht und welche Aufgaben der Testamentsvollstrecker übernimmt.

Der Testamentsvollstrecker ist „der verlängerte Arm des Erblassers über den Tod hinaus“.

Welche Fragen beantwortet dieser Beitrag?

  • Zu welchem Zweck ist die Anordnung einer Testamensvollstreckung sinnvoll?
  • Wie kann ich einen Testamentsvollstrecker einsetzen?
  • Für wen handelt der Testamentsvollstrecker?
  • Welche Aufgaben hat der Testamentsvollstrecker?
  • Wie wird der Nachlass bei Testamentsvollstreckung verwaltet?
  • Was sind die wesentliche Ziele der Testamentsvollstreckung?
  • Wer macht die Testamentsvollstreckung?
  • Wie wird ein Testamentsvollstrecker vergütet?

Zu welchem Zweck ist die Anordnung einer Testamentsvollstreckung sinnvoll?

Mit der Anordnung eines Testamentsvollstreckers kann der Erblasser über seinen Tod hinaus Einfluss auf den Nachlass nehmen.

Die Regelung einer Testamentsvollstreckung im Testament dient dem Erhalt bestimmter Nachlasswerte für minderjährige oder behinderte, schutzbedürftige Erben. Viele wählen die Testamentsvollstreckung mit dem Wunsch nach Familienfrieden über den Tod hinaus.

Dazu kann er eine Person seines Vertrauens, bestenfalls einer steuerlich und rechtlich versierte Person, mit Befugnissen bezüglich des Nachlasses ausstatten.

Der Erblasser kann durch Anordnung der Testamentsvollstreckung seine Herrschaft über sein Vermögen seinem Ableben hinaus durch die Person des Testamentsvollstreckers weiter ausüben lassen. So kann vermieden werden, dass die Sozialhilfeträger auf die Erbschaft zugreifen bzw. dass Sozialleistungen gekürzt werden. Die Erbschaft des Erblassers, welches der Testamentsvollstreckung unterliegt, geht mit dem Erbfall in das Eigentum der Erben über. Es entsteht aber ein von dem sonstigen Vermögen getrennt zu verwaltendes Sondervermögen.

Wie kann ich einen Testamentsvollstrecker einsetzen?

Der Testamentsvollstrecker wird durch den Erblasser in seinem Testament oder einer anderen letztwilligen Verfügung benannt. Dabei hat der Erblasser die Möglichkeit,

  1. eine konkrete Person zu bestimmen oder alternativ
  2. eine Person oder das Nachlassgericht zu ermächtigen, im Nachlassfall eine geeignete Person als Testamentsvollstrecker auszuwählen.

Die Benennung einer konkreten Person im Testament hat folgenden Vorteil:

Der Erblasser kann die genauen Befugnisse mit dem Testamentsvollstrecker abstimmen. Wie konkret die Befugnisse sodann in der letztwilligen Verfügung aufgenommen werden, sollte mit einem Fachanwalt für Erbrecht besprochen werden.

Die Benennung einer konkreten Person ohne Benennung eines Ersatz-Testamentsvollstreckers birgt aber auch Risiken:

So kann der konkret benannte Testamentsvollstrecker vor dem Erblasser ausfallen oder im Nachlassfall die Übernahme der Testamentsvollstreckung schlichtweg ablehnen.

„Auch für diesen Fall kann man mit sinnvollen Klauseln im Testament vorsorgen“, so Astrid Bösch, Fachanwältin für Erbrecht.

Für wen handelt der Testamentsvollstrecker?

Der Testamentsvollstrecker handelt für den Erblasser.

Man sagt: „Der Testamentsvollstrecker ist der verlängerte Arm des Erblassers über den Tod hinaus.“

Das heißt, er führt die vom Erblasser im Testament festgelegten Aufgaben im Sinne des Erblassers und im Rahmen seines Ermessens aus.

Welche Aufgaben hat der Testamentsvollstrecker?

Der Testamentsvollstrecker hat gesetzlich nach § 2205 S.1 und S.2 BGB die Aufgabe den Nachlass zu verwalten. Ihm stehen dazu grundsätzlich die Verfügungsbefugnis und die Verpflichtungsbefugnis zu. Er hat die Auseinandersetzung zu bewirken. Dazu kann er kraft seiner Verfügungsmacht auch dinglichen Vollzug erzwingen notfalls durch Klage auf Einwilligung und Leistung. Der Testamentsvollstrecker ist bei der Aufstellung des Teilungsplans weder an Weisungen der Miterben gebunden und ist auch nicht auf ihre Zustimmung angewiesen.

Wie wird der Nachlass bei Testamentsvollstreckung verwaltet?

Aufgrund der vielseitigen Varianten der Testamentsvollstreckung, muss der Umfang genau vermerkt sein. Bei der Verwaltung als Dauervollstreckung erfolgt diese durch eine langfristige Aufgabenstellung. Bei der Verwaltung als Abwicklungsvollstreckung kann auch eine Aufgabenübertragung zur sachkundigen Abwicklung mit überschaubarer Tätigkeitsdauer des Testamentsvollstreckers erfolgen. Wenn die Abwicklungsvollstreckung beschränkt ist, dann kann auch nur eine punktuelle Aufgabenerteilung, insbesondere zur Erfüllung eines Vermächtnisses erfolgen.

Was sind die wesentliche Ziele der Testamentsvollstreckung?

Durch die Anordnung eines Testamentsvollstreckers kann erzielt werden, den Nachlass vor dem Zugriff ungeeigneter Erben zu schützen für den Fall, dass deren Interessen gegen die des Erblassers stehen. Außerdem kann der Nachlass vor Verlusten durch Handlungen eines geschäftlich unerfahrenen Erben geschützt werden. 

Zum Vorteil hat eine Testamentsvollstreckung zudem, dass die Abwicklung und Verwaltung des Nachlasses vereinfacht werden kann. Dies ist insbesondere bei einer großen Zahl von Beteiligten Erben der Fall.  Der Erblasser kann auch einem Erben vor den übrigen Miterben den Vorrang einräumen, wenn er ihn zum Testamentsvollstrecker ernennt.

Astrid Bösch, Fachanwältin bei Bösch & Kalagi

Frau Bösch 🔗 ist Fachanwältin für Erbrecht 🔗 und als Vorsorgeanwältin und Testamentsvollstreckerin tätig

Wir bieten Ihnen mit der Expertise im Erbrecht die Unterstützung bei der rechtlichen Gestaltung der Anordnung einer Testamentsvollstreckung. Sie möchten zu diesen Themen beraten werden? Rufen Sie uns gerne an unter 02103 995 41 72 🔗 und vereinbaren einen Beratungstermin.