Erbfallkostenpauschale

In der Erbschaftsteuererklärung können Erbfallkosten pauschal mit 10.300 € angegeben werden, ohne dass es eines Nachweises bedarf. Das lohnt sich, wenn der Erbe geringere Aufwendungen hatte.

Was fällt unter den Begriff Erbfallkosten?

Unter Erbfallkosten fallen

  • die Kosten der Bestattung des Erblassers,
  • die Kosten für ein angemessenes Grabdenkmal und
  • die Kosten für die übliche Grabpflege mit ihrem Kapitalwert für eine unbestimmte Dauer.

Des Weiteren sind Erbfallkosten

  • die Kosten, die dem Erwerber unmittelbar im Zusammenhang mit der Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses oder mit der Erlangung des Erwerbs entstehen.

Das heißt, dass ein Erbe den Erbfallkostenpauschbetrag auch dann geltend machen kann, wenn er die Beerdigungskosten nicht getragen hat. Der Erbe muss lediglich nachweisen, dass er unmittelbar und im Zusammenhang mit der Abwicklung und Regelung des Nachlasses Kosten getragen hat, seien sie auch noch so gering. Das hat das Finanzgericht Münster in seinem Urteil vom 24.10.2019 bestätigt. FG Münster, Urteil vom 24. Oktober 2019 – 3 K 3549/17 Erb – 🔗

Wie hoch ist die Erbfallkostenpauschale?

Gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG 🔗 beträgt die sogenannte Erbfallkostenpauschale 10.300 €.

Erben müssen nach Ausschöpfung ihrer persönlichen Freibeträge Erbschaftssteuern zahlen. Der Erbfallkostenpauschbetrag kann als Nachlassverbindlichkeit im Rahmen der Erbschaftsteuererklärung abgezogen werden, wenn die Erbfallkosten niedriger als 10.300 € sind oder nicht nachgewiesen werden können. Unter Erbfallkosten fallen alle Aufwendungen, die im Rahmen der Nachlassabwicklung und -auseinandersetzung anfallen sowie Aufwendungen für die Bestattung, soweit sie angemessen sind.

Entscheidung zum Erbfallkostenpauschbetrag

Der Bundesfinanzhof hat am 24. Februar 2010 beschlossen: Der Erbfallkostenpauschbetrag kann für jeden Erbfall ohne Nachweis, d.h. ohne Einreichung von Belegen- nur einmal abgezogen werden. Miterben können die Pauschale somit nur anteilig geltend machen. Das heißt zwei Miterben können jeweils nur 5.150 € als Nachlassverbindlichkeit bei der Erbschaftsteuer abziehen. BFH, Beschluss vom 24.02.2010, Az.: II R 31/08🔗

Was ist der Unterschied zwischen Erbfallkostenpauschale und Erbfallkostenpauschbetrag?

Es gibt keinen Unterschied. Beide Begriffe meinen das Gleiche.

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