Ja. Kosten, die im Zusammenhang mit der Teilungsversteigerung zur Auseinandersetzung des Nachlasses anfallen, sind als Nachlassverbindlichkeiten steuermindernd abziehbar. Dazu zählen die Rechtsanwaltskosten und Gerichtskosten. Das gilt nach dem Urteil des BFH vom 11.03.2026 selbst dann, wenn die Erbengemeinschaft bereits vor dem Auseinandersetzungsverlangen eines der Miterben zur Verwaltung des nachlasszugehörigen Vermögens übergegangen war.