Nein. Die Pauschale gilt pro Erbfall, nicht pro Kopf. Für sämtliche in § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG genannten Kosten eines Erbfalls ist nur eine Pauschale von 15.000 Euro abziehbar, und zwar unabhängig davon, wie vielen Personen (Miterben) dem Grunde nach Erbfallkosten entstanden sind.