Nach der Trennung Fehler vermeiden


Eine Trennung ist nicht nur emotional sehr belastend, sie bringt auch unterschiedliche Rechtsfolgen mit sich. Deshalb sollten Sie sich über die rechtlichen Folgen einer Trennung frühzeitig informieren.

Ehewohnung, gemeinsame Darlehen oder Konten, Vollmachten, Unterhalt, Betreuungsmodelle Kinder, Versicherungen, Testament – es gibt eine Menge zu tun. Wo fange ich da am besten an? Welche Lebensbereiche sollten möglichst frühzeitig geklärt werden? 

Woran Sie vor dem Auszug denken müssen

Vor dem Auszug ist es wichtig, alle persönlichen Unterlagen, insbesondere Konten, Verträge, Steuerunterlagen zu packen. Haben Sie erst einmal die Wohnung verlassen, haben Sie kein Recht mehr, die Wohnung ohne Zustimmung des verbliebenen Ehegatten zu betreten. Der in der Wohnung verbleibende Ehepartner darf sogar das Schloss austauschen. Dabei kommt es nicht darauf an, wer im Grundbuch steht.

Problematisch wird es dann, wenn Jahre später (oft unerwartet) über finanzielle Ehescheidungsfolgen gestritten wird. Ihr Ex kann alles behaupten und dem Richter die für ihn günstigen Belege vorlegen. Sie können nichts widerlegen – es sei denn Sie haben Ihren Karton mit Unterlagen aus der Ehewohnung mitgenommen – damals beim Auszug.

Auf einen Blick. Auf welche Themen dieser Artikel eingeht:

1. Scheidungsfolgenvereinbarung

2. Versorgungsausgleich, Unterhalt

3. Finanzen

4. Ehewohnung

5. Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung

6. Testament

7. Checkliste

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1. Scheidungsfolgenvereinbarung

Die Scheidung kann in der Regel erst ein Jahr nach der Trennung beantragt werden. Das Scheidungsverfahren dauert 6 Monate bis viele Jahre, je nach Umfang der zu klärenden Punkte.

Sie haben jedoch die Möglichkeit, die Folgen einer Scheidung frühzeitig einvernehmlich zu regeln. Das verkürzt das Scheidungsverfahren auf ein Minimum. Der Austausch einer Vielzahl von Anwaltsschreiben mit Behauptungen und Gegenbehauptungen wird vermieden.

Sie besitzen eine Immobilie, Sie sind Unternehmer oder Gesellschafter oder Sie haben gemeinsame Kinder?

Bewahren Sie Ihre Immobilie, Ihr Vermögen und Ihren Familienfrieden nach der Trennung. Eine Scheidungsfolgenvereinbarung verhindert ein jahrelanges, kostenintensives Verfahren vor Gericht.

Typische Fehler vermeiden

Die meisten Regelungen müssen notariell beurkundet sein, damit sie bindend sind.

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2. Versorgungsausgleich, Unterhalt

Zu den Folgen der Scheidung gehören der Versorgungsausgleich, der nacheheliche Unterhalt, Kindesunterhalt und Umgangsrecht. Auch für den Fall, dass nach der gesetzlichen Lage nach der Scheidung jeder für sich selbst verantwortlich ist, können noch weitere Ansprüche bestehen und Sie sind möglicherweise bei ehebedingten Versorgungslücken verpflichtet, den ehemaligen Partner weiterhin finanziell zu unterstützen.

Nicht vorschnell handeln

Blind unterschreiben kann weitreichende Folgen haben

Sie sollten jedoch nicht voreilig sein und ohne Ihre Rechte und Pflichten zu kennen, auf irgendetwas verzichten oder sich zu etwas verpflichten. Um nachteilige Konsequenzen zu vermeiden, empfiehlt sich die vorherige anwaltliche Beratung.

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3. Finanzen

Es empfiehlt sich die Überprüfung Ihrer Finanzen, Versicherungen und Ihrer Kontoführung. Eventuell müssten Sie bei bisheriger gemeinsamer Kontenführung ein eigenes Konto eröffnen oder bestehende Vollmachten widerrufen.

Verpassen Sie keine Kündigungsfristen.

Zudem ist anzuraten, dass Sie auch Ihre laufenden Verträge, wie bspw. Versicherungen oder Handyverträge überprüfen lassen.

Versicherungsschutz

Es ist zu überprüfen, ob die bisher bestehenden Versicherungsverträge für beide Partner fortgelten.

Überprüfen Sie Ihren Versicherungsschutz, auch mit Blick auf eine private Haftpflicht. Viele Versicherungen haben Ehegatten gemeinsam abgeschlossen. Nach einer räumlichen Trennung ist mit der Versicherung zu klären, wer in Zukunft weiter Versicherungsnehmer ist.

Besteht eine Lebensversicherung? Wer wurde gegenüber der Versicherung als Bezugsberechtigter benannt?

Bei Umzug sollten Sie Banken, Versicherungen und andere wichtige Vertragspartner zudem unverzüglich über die Adressänderung sowie ggf. neue Bankverbindung informieren.

Steuerklassenwechsel

Eine Trennung hat spätestens im Januar des Folgejahres einen Wechsel der Steuerklassen zur Folge. Der Wechsel erfolgt jedoch nicht automatisch. Vielmehr muss ein entsprechender Antrag beim zuständigen Finanzamt gestellt werden. Im Kalenderjahr der Trennung ist eine gemeinsame steuerliche Veranlagung noch möglich. Manchmal kann es sinnvoll sein, bereits im Trennungsjahr einen Steuerklassenwechsel zu beantragen.

Seit 2018 können Ehegatten auch ohne Zustimmung des anderen bereits im Kalenderjahr der Trennung die Steuerklasse innerhalb der ehelichen Steuerklassenkombinationen (von Steuerklasse III/V zu IV/IV) wechseln.

Frühzeitig Belege sichern

Regelmäßig verschwinden umzugsbedingt wichtige Dokumente, darunter auch Versicherungspolicen, Kontoauszüge, Verträge. Nach dem Auszug wird die Suche nach Dokumenten umso schwieriger. Habe ich wichtige Ordner im Keller stehen lassen?

Anfangsvermögen Schenkungen Erbschaft

Im Falle einer Scheidung müssen Sie im Rahmen des Zugewinns das Vermögen zu Beginn Ihrer Ehezeit nachweisen (sogenanntes Anfangsvermögen). Haben Sie während der Ehezeit größere Schenkungen oder eine Erbschaft erhalten? Auch hierüber sollten Sie frühzeitig Belege sichern.

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4. Ehewohnung

Wenn Sie eine Eigentumswohnung mit in die Ehe gebracht haben und diese Wohnung zu Ihrer gemeinsamen Ehewohnung geworden ist, kann es bei der Scheidung zu Schwierigkeiten kommen. Häufig wird um die weitere Nutzung der Wohnung gestritten. Sollten Sie gemeinsame minderjährige Kinder haben, wird das Nutzungsrecht meistens dem Elternteil zugesprochen, der die Kinder hauptsächlich betreut. Denn Ihre Kinder haben wegen des Vorrangs des Kindeswohls einen Anspruch auf das gewohnte Umfeld, unabhängig davon, wer Eigentümer der ehelichen Wohnung ist.

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5. Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung

Haben Sie für den Notfall sowie fürs Alter bereits vorgesorgt und im Zuge dessen Vorsorgevollmachten erteilt? Haben Sie Ihren Ehepartner als Bevollmächtigten benannt und wollen dies nach der Trennung anders regeln? Wo befindet sich das Original der Vollmachtsurkunde? Gab es eine oder mehrere Ausfertigungen?

Viele Ehepartner haben zudem Patientenverfügungen erstellt, in denen sie sich wechselseitig als Vertrauensperson eingesetzt haben. Die in einer Patientenverfügung benannte Vertrauensperson soll dafür sorgen, dass der in der Patientenverfügung niedergelegte Wille bzgl. der Vornahme oder des Unterlassens von ärztlichen Maßnahmen auch dann im Interesse des Verfügenden durchgesetzt wird, wenn er sich selbst nicht mehr äußern kann. Haben Sie Ihre/n Ehepartner/in in Ihrer Patientenverfügung als Vertrauensperson eingesetzt und entspricht dies nicht mehr Ihrem Wunsch, so sollten Sie Ihre bisherige Patientenverfügung widerrufen und eine neue aufsetzen.

Wenn Sie hierzu Fragen haben, kontaktieren Sie uns. Wir beraten Sie gerne.

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6. Testament

Je nach Ausgestaltung Ihres bisherigen Testaments ist Ihr/e Ehepartner/in weiterhin Begünstigter Ihres Vermögens.

Gibt es ein Ehegattentestament oder einen Erbvertrag und der dort niedergelegte Wille entspricht jetzt nicht mehr Ihren Vorstellungen, müssen Sie handeln.

Der Gesetzgeber hat zwar vorgesorgt, jedoch erst ab Scheidungsverfahren.

In § 2077 BGB ist geregelt, dass eine letztwillige Verfügung, durch die der Ehegatte bedacht ist, regelmäßig unwirksam wird, wenn die Ehe vor dem Tode des Erblassers aufgelöst worden ist.

Mit der Scheidung verliert ein gemeinschaftlich errichtetes Testament grundsätzlich seine Wirkung. Das gleiche gilt, wenn der Testierende die Scheidung beantragt hat und auch die übrigen Voraussetzungen für ein Scheidungsurteil zum Zeitpunkt des Todes vorlagen.

Auch hier gibt es Ausnahmen vom Grundsatz

Ausnahmsweise kann die Auslegung des Testaments ergeben, dass die wechselseitigen Verfügungen der Eheleute über den Zeitpunkt der Ehescheidung hinaus wirken sollen und damit trotz Scheidung bestandskräftig bleiben.

Eine solche Ausnahme kann sich unter anderem ergeben, wenn im Testament Regelungen mit Blick auf die Kinder als Schlusserben getroffen worden sind. Entscheidend ist, ob ein Aufrechterhaltungswille der Ehegatten hinsichtlich der letztwilligen Verfügung trotz Ehescheidung vorliegt.

 

Sie haben Kinder und bisher kein Testament errichtet?

Prüfen Sie nach einer erfolgten Trennung, ob Sie ein Testament verfassen wollen, weil die gesetzliche Erbfolge nicht mehr ihren Vorstellungen entspricht. Wenn Sie gemeinsame Kinder haben, erbt Ihr Ex-Ehegatte ggf. über Umwege. 

Mehr dazu in unserem Beitrag: Das Geschiedenentestament 🔗

Auf eines möchten wir hinweisen: Diese Informationen können die rechtliche Beratung nicht ersetzen.

Sie wollen genau wissen, worauf Sie wann unter Berücksichtigung Ihrer konkreten Lebensumstände und Vermögensverhältnisse achten müssen? Dann beraten wir Sie gerne umfassend und persönlich, rufen Sie uns jetzt an und vereinbaren einen Beratungstermin bei einer unserer Fachanwältinnen, Telefon 02103 995 41 70.

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Für Sie zum Ausdrucken:

Checkliste zu Beginn der Trennung

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Mandantengespräch bei Bösch & Kalagi

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