Wer sind „Abkömmlinge“?
Nach OLG Oldenburg, Urteil vom 11.09.2019, Az.: 3 U 24/18 🔗
Das OLG Oldenburg hat in seiner Entscheidung vom 11.09.2019 entschieden, dass die Bezeichnung „Abkömmlinge“ im Testament nicht alleine auf die eigenen Kinder beschränkt ist. Zu den „Abkömmlingen“ gehören nach Auffassung des OLG auch Enkel und Urenkel.
In dem entschiedenen Fall hatten sich die Eheleute in einem notariellen Testament gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt. Schlusserben sollten ihre „gemeinschaftlichen Abkömmlinge“ sein. Außerdem bestimmten sie, dass dem überlebenden Ehepartner das Recht zusteht die Erbfolge „unter den gemeinschaftlichen Abkömmlingen“ abzuändern. Nach dem Tod ihres Ehemannes setzte die Ehefrau in einem zweiten Testament eine ihrer Töchter und deren Sohn – ihren Enkel – zu ihren Erben ein.
Die andere Tochter hielt das zweite Testament für unwirksam, da ihre Eltern in dem gemeinschaftlichen Testament verfügt haben, nur die „gemeinschaftlichen Abkömmlinge“ seien Erben und damit wären nur die gemeinsamen Kinder gemeint gewesen. Eine Erbeinsetzung des Enkels sei daher nicht möglich gewesen. Nach ihrer Auffassung erbt sie dann neben ihrer Schwester zur Hälfte.
Das OLG allerdings hat zugunsten des Enkels entschieden und dazu ausgeführt:
„Sofern eine Einschränkung auf Kinder und damit eine untechnische Nutzung des Wortes „Abkömmlinge“ beabsichtigt gewesen wäre, hätte es nahegelegen, diese Einschränkung in das Testament aufzunehmen und eine übliche Formulierung zu wählen, (…)“.
Praxistipp: Bei der Verfassung eines Testaments sollte so eindeutig wie möglich formuliert werden. So kann verhindert werden, dass im Erbfall Auslegungsprobleme auftreten.
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