Ja. Es ist völlig unschädlich, wenn Ihre tatsächlichen Kosten im Verhältnis zur Pauschale sehr gering waren. Das Finanzgericht Münster hat in seinem Urteil vom 24.10.2019 klargestellt, dass genau dieser Steuervorteil vom Gesetzgeber so gewollt ist. Schon die Rechnung des Amtsgerichts für die Testamentseröffnung oder den Erbschein reicht als Nachweis aus.