Arbeitsrecht in Zeiten von Corona – FAQ

Die neue und ungewohnte Situation aufgrund des Corona-Virus führt auch im Bereich des Arbeitsrechts zu einer Vielzahl von Unsicherheiten und Fragen.

Die meisten dieser aufkommenden Fall-Konstellationen, die ja bislang alles andere als alltäglich waren, lassen sich mit den bestehenden arbeitsrechtlichen Grundsätzen klären. Weil die bisherige Rechtslage allerdings so eine besondere Situation wie derzeit mit dem Corona-Virus nicht vorhergesehen hat, bleibt es abzuwarten, inwieweit Gesetzgebung und Rechtsprechung künftig Korrekturen und Änderungen vornehmen werden, um in der aktuellen Lage angemessene rechtliche Lösungen anzubieten.

Wir verfolgen die rechtlichen Entwicklungen fortlaufend und geben im Folgenden Orientierung zu einigen relevanten arbeitsrechtlichen Fragestellungen.

Auf eines möchten wir hinweisen: Diese Informationen können die rechtliche Beratung nicht ersetzen. Sie wollen genau wissen, wie die Erfolgsaussichten einer Klage sind? Dann beraten wir Sie gerne umfassend und persönlich 🔗

1. Kündigung wegen Corona?

Was muss ich bei einer Kündigung wegen Corona beachten?

Viele Betriebe und Unternehmen haben derzeit mit Auftragsmangel zu kämpfen oder ihnen ist die Geschäftstätigkeit behördlich untersagt worden. Dies kann zu der Überlegung führen, Kündigungen auszusprechen.

Kündigungen wegen Corona sind grundsätzlich möglich. Die Kündigung muss allerdings, wie sonst auch, bestimmte Voraussetzungen erfüllen, um wirksam zu sein. Wenn das Kündigungsschutzgesetz Anwendung findet, ist „Corona“ also nicht automatisch ein wirksamer Kündigungsgrund. Vielmehr müssen entweder personenbedingte, verhaltensbedingte oder betriebsbedingte Gründe vorliegen. Wenn aufgrund der Corona-bedingten wirtschaftlichen Situation betriebsbedingte Kündigungen ausgesprochen werden sollen, müssen hier -wie sonst auch- sämtliche Voraussetzungen wie z. B. vorherige Durchführung einer Sozialauswahl vorliegen. Auch etwaiger Sonderkündigungsschutz von Mitarbeitern muss natürlich berücksichtigt werden

Lesetipp: Unser Beitrag zum Thema Kündigung – Wirksamkeit, Fristen, Klagechancen 🔗 und Kündigung erhalten – was jetzt? 🔗

Deshalb sollten Sie sich bei Erhalt oder vor Ausspruch einer Kündigung in Zeiten von Corona anwaltlich beraten lassen.

Wichtig: Wenn Sie als Arbeitnehmer eine Kündigung erhalten haben, haben Sie ab dem Zeitpunkt des Zugangs nur drei Wochen Zeit, um beim Arbeitsgericht eine Kündigungsschutzklage einzulegen!

Vereinbaren Sie daher in diesem Fall unmittelbar einen Termin. Wir bieten Ihnen derzeit auch eine vollständig telefonische und digitale Mandatsbearbeitung an, so dass Sie Ihre Wohnung nicht verlassen müssen, um Zugang zu Ihrem Recht zu bekommen!

Telefon: 02103 995 41 73

2. Aufhebungsvertrag wegen Corona?

Was muss ich bei einem Aufhebungsvertrag wegen Corona beachten?

Wegen der wirtschaftlich angespannten Situation vieler Arbeitgeber kann es sein, dass Ihnen das Angebot zum Abschluss eines Aufhebungsvertrages unterbreitet wird.

Auch in der derzeitigen Ausnahmesituation sollten Sie dieses Angebot zum Abschluss eines Aufhebungsvertrages nicht leichtfertig und unüberlegt annehmen. Der Abschluss eines Aufhebungsvertrages birgt zahlreiche Risiken, insbesondere in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht, und sollte deshalb vor Unterzeichnung unbedingt anwaltlich geprüft werden, um etwaige Nachteile zu vermeiden und Nachverhandlungen vornehmen zu können.

Lesetipp: Blogbeitrag zum Thema Aufhebungsvertrag 🔗

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3. Gehalt in Zeiten von Corona

In welchen Fällen besteht Anspruch auf Gehalt oder Lohnfortzahlung bei Corona?

Aufgrund des länderübergreifenden Corona-Virus kommt es in zahlreichen Betrieben zu Auftragsmangel, zu Tätigkeitsverboten aufgrund behördlicher Anordnung oder zum Ausfall von Mitarbeitern, die erkrankt sind oder sich in Quarantäne befinden. Bei diesen unterschiedlichen Fallkonstellationen stellt sich jeweils die Frage nach dem Lohnanspruch der Mitarbeiter. Wegen der Besonderheit der Situation wird in vielen Fällen die letztendliche Entscheidung durch Gerichte abzuwarten sein.

Besteht Anspruch auf Gehalt, wenn der Arbeitnehmer zu Hause bleiben möchte, um eine Infektion auf dem Arbeitsweg oder am Arbeitsplatz zu vermeiden?

Wenn ein Mitarbeiter an seinem Arbeitsplatz trotz Corona noch eingesetzt werden kann, wenn es also Arbeit für ihn gibt, dann muss er auch an seinem Arbeitsplatz erscheinen und dort tätig werden. Sonst verliert er seinen Anspruch auf Vergütung.

Die bloße Möglichkeit, sich auf dem Weg zur Arbeit oder auf der Arbeit mit dem Corona-Virus zu infizieren, führt nicht dazu, dass der Mitarbeiter einen Anspruch darauf hat, von der Arbeit befreit zu werden oder im Home-Office zu arbeiten.

Verständigen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer allerdings auf eine Tätigkeit im Home-Office, dann verrichtet der Mitarbeiter in der Häuslichkeit seine Arbeit und hat dann selbstverständlich Anspruch auf sein Gehalt.

Besteht Anspruch auf Gehalt, wenn der Arbeitnehmer an Corona (SARS-Covid 19) erkrankt ist?

Wenn ein Mitarbeiter an dem Corona-Virus erkrankt ist, hat er während der Dauer seiner Erkrankung -wie bei jeder anderen Arbeitsunfähigkeit auch- grundsätzlich Anspruch auf Lohnfortzahlung.

Wenn ein Arbeitnehmer am Corona-Virus erkrankt ist und ein behördliches Beschäftigungsverbot ausgesprochen worden ist, besteht ein Anspruch auf Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz. Der Arbeitgeber tritt in diesem Fall gegenüber dem Arbeitnehmer mit der Zahlung in Vorleistung und erhält dann auf Antrag von der zuständigen Behörde eine Erstattung der von ihm ausgezahlten Beträge.

Auch für Arbeitnehmer, die nur im Verdacht stehen, sich mit dem Corona-Virus angesteckt zu haben, kommt bei einem behördlich angeordneten beruflichen Tätigkeitsverbot ein Entschädigungsanspruch nach dem Infektionsschutzgesetz in Betracht. Gleiches gilt bei Anordnung einer Quarantäne nach dem Infektionsschutzgesetz.

In all diesen Fällen erhält der Arbeitnehmer also sein reguläres Gehalt. Dies gilt für die ersten sechs Wochen des Fernbleibens vom Arbeitsplatz. Ab der siebten Woche wird die Entschädigungsleistung in Höhe des Krankengeldes ausgezahlt.

Hinweise:

  • Der Antrag auf Erstattung ist vom Arbeitgeber gemäß § 56 IfSG innerhalb einer Frist von drei Monaten nach der Einstellung der verbotenen Tätigkeit oder dem Ende der Absonderung bei der zuständigen Behörde zu stellen.
  • Der Arbeitgeber hat gemäß § 56 IfSG die Möglichkeit, auf Antrag von der Behörde einen Vorschuss auf den Erstattungsbetrag zu erhalten.

Besteht Anspruch auf Gehalt bei Freistellung durch den Arbeitgeber?

Wenn der Arbeitgeber wegen den Auswirkungen des Corona-Virus seine Arbeitnehmer von der Arbeit freistellt, haben diese Anspruch auf Zahlung ihres regulären Gehalts.

Besteht Anspruch auf Gehalt bei Auftragsmangel wegen Corona?

Auch wenn der Betrieb durch das Corona-Virus unter Auftragsmangel leidet, muss der Arbeitgeber das reguläre Gehalt weiterzahlen. Der Arbeitgeber trägt nämlich das wirtschaftliche Risiko, das nicht auf den Arbeitnehmer abgewälzt werden darf.

In diesen Fällen hat der Arbeitgeber aber die Möglichkeit, Kurzarbeit anzuordnen. Bei Anordnung von Kurzarbeit wird die Arbeitszeit verkürzt. Der Arbeitsausfall ist der Agentur für Arbeit anzuzeigen und kann dann durch Kurzarbeitergeld ausgeglichen werden.

4. Wie wird Kurzarbeit angeordnet?

Der Arbeitgeber kann Kurzarbeit nicht einseitig anordnen. Dies geht nur aufgrund einzelvertraglicher Vereinbarung (z.B. im Arbeitsvertrag) oder einer Grundlage in der Betriebsvereinbarung oder einem Tarifvertrag.

Unbedingt erforderlich ist die Anzeige bei der Agentur für Arbeit und die Beantragung von Kurzarbeitergeld.

Die Voraussetzungen für die Gewährung von Kurzarbeitergeld wurden aufgrund des Corona-Virus gesetzlich erleichtert.

Bezüglich der genauen Voraussetzungen und Formalien für eine Antragstellung zur Gewährung von Kurzarbeitergeld beraten wir Sie gerne!


Haben Sie weitere Fragen?

Mandantengespräch bei Bösch & Kalagi

Wir hoffen, dass wir Ihre Fragen rund um das Thema beantworten konnten. War Ihre Frage nicht dabei? Rufen Sie uns an unter 02103 995 41 73. Gerne wollen wir Sie persönlich beraten.


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