Nein. Da das Steuerrecht die Vorerbschaft und die spätere Nacherbschaft als zwei getrennte steuerpflichtige Vorgänge wertet, kann der Pauschbetrag zweimal beansprucht werden. Der BFH hat in seinem  Urteil vom 1. Februar 2023 bestätigt, dass sowohl der Vorerbe als auch der Nacherbe die Pauschale in seiner jeweiligen Erklärung voll ansetzen können.