Erhalt der Kündigung

Muss ich den Erhalt der Kündigung schriftlich bestätigen?

Häufig möchte der Arbeitgeber unter der Kündigungserklärung eine Unterschrift von dem Arbeitnehmer haben als Nachweis über den Zugang (Erhalt) der Kündigung. Ab dem Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung beginnen zwei wichtige Fristen zu laufen. Zum einen die Kündigungsfrist und  zum anderen die Drei-Wochen-Frist zur Erhebung der Kündigungsschutzklage. 

Im Streitfall muss der Arbeitgeber den Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung beim Arbeitnehmer beweisen, weshalb dieser häufig eine schriftliche Bestätigung des Kündigungserhalts verlangt.

Merke:

Es besteht keine Pflicht, den Erhalt der Kündigung schriftlich zu bestätigen!

Tatsächlich kann eine Unterzeichnung der Kündigung auch zu Lasten des Arbeitnehmers gehen. Insbesondere dann, wenn die Kündigung einen Teil enthält, welcher den „Verzicht auf Erhebung einer Kündigungsschutzklage“ beinhaltet und mit Unterschrift bestätigt wird.

Regelmäßig wird eine solche Regelung zwar unwirksam sein, insbesondere dann wenn der Arbeitnehmer auf sein Recht zur Klageerhebung verzichtet, ohne dafür eine Gegenleistung zu erhalten. Wird die Verzichtserklärung allerdings mit einer Gegenleistung (z.B. Erstellung eines guten Arbeitszeugnisses) verknüpft, besteht die Gefahr dass die Klausel doch wirksam ist.

Insgesamt ist einer Unterzeichnung der Kündigung abzuraten!

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