Wer ist pflichtteilsberechtigt?

Wird jemand in einer Verfügung von Todeswegen vom Erblasser von der Erbfolge ausgeschlossen, stellt sich die Frage, ob Pflichtteilsansprüche bestehen. Doch wer ist pflichtteilberechtigt?

Das regelt § 2303 BGB Pflichtteilsberechtigte; Höhe des Pflichtteils 🔗

Kinder und Enkelkinder (Abkömmlinge des Erblassers)

Gemäß § 2301 Abs. 1 BGB kann ein Abkömmling des Erblassers, der durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen wurde, vom Erben den Pflichtteil verlangen, ist demnach pflichtteilsberechtigt. Die Höhe des Pflichtteils besteht in der Hälfte des Werts des gesetzlichen Erbteils.

Abkömmlinge sind:

  • Kinder:

Hierzu zählen eheliche Kinder, nichteheliche Kinder und adoptierte Kinder des Erblassers

  • Enkel, Urenkel usw.

Enkelkinder sind dann pflichtteilsberechtigt, wenn das Kind des Erblassers, von dem das Enkelkind abstammt, bereits verstorben ist und selbst nicht mehr als Pflichtteilsberechtigter in Betracht kommt. Urenkelkinder sind dann pflichtteilsberechtigt, wenn das Kind des Erblassers und das Enkelkind, von dem das Urenkelkind abstammt, vorverstorben ist. Beachte: Hat das Kind des Erblassers hingegen Pflichtteilsverzicht erklärt, gilt dieser auch für (und gegen) dessen Abkömmlinge (Enkelkinder).

Ehegatten

Gemäß § 2303 Abs. 2 BGB sind Ehegatten des Erblassers ebenfalls pflichtteilberechtigt, wenn sie durch die Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen wurden. Der Lebenspartner des Erblassers ist dem Ehegatten hier gleichgestellt (gem. LPartG). Die Höhe des Pflichtteils ist einerseits davon abhängig, ob Kinder vorhanden sind und andererseits davon, in welchem Güterstand (z.B. Zugewinngemeinschaft, Gütertrennung, Gütergemeinschaft) der Ehegatte mit dem Erblasser lebte.

Eltern

Die Eltern des Erblassers sind gem. § 2303 Abs. 2 BGB ebenfalls pflichtteilsberechtigt, soweit die durch die Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen wurden. Voraussetzung ist allerdings, dass der Erblasser keine Abkömmlinge (Kinder) hinterlassen hat.

Geschwister und sonstige Verwandte

Geschwister und sonstige Verwandte (z.B. Neffen/Nichten, Cousinen/Cousins, Onkel/Tanten) sind nicht pflichtteilsberechtigt, da sie gem. § 2303 BGB nicht zum pflichtteilsberechtigten Personenkreis gehören.

Sonstige Personen

Sonstige Personen, die nicht explizit in § 2303 BGB aufgeführt werden, sind nicht pflichtteilsberechtigt. Dies gilt auch für langjährige Lebensgefährten.

 

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