Die gesetzliche Erbfolge: Wer erbt, wenn kein Testament vorliegt?
Gibt es kein Testament, bestimmt das Gesetz in den §§ 1924 ff. BGB 🔗 wer Erbe wird. Das nennt man gesetzliche Erbfolge. Das Gesetz regelt die Vermögensnachfolge in diesen Fällen nach einem strikten, logischen System, das ausschließlich auf dem Verwandtschaftsgrad zum Erblasser basiert. Für die Praxis bedeutet das: Der Nachlass wird nach klaren Prioritäten und festen Quoten aufgeteilt.
Das gesetzliche Erbrecht richtet sich nach dem Verwandtschaftsgrad zum Erben. Hierbei werden die Verwandten in Ordnungen (Parentel) unterteilt, wobei die gesetzlichen Verwandtenerbfolgen mit den jeweiligen Verwandten in Ordnungen zusammengefasst werden. Jeder Erbe einer vorhergehenden Ordnung schließt alle Verwandten der nachrangigen Ordnungen von der Erbfolge aus, § 1930 BGB 🔗.
Innerhalb der einzelnen Ordnungen gilt das Repräsentationsprinzip und das Prinzip des Eintrittsrechts. Der entsprechende Nachlass ist nach diesen Prinzipien zu verteilen.
Repräsentationsprinzip:
Ein lebender Abkömmling schließt seinen Abkömmling von der Erbfolge aus.
Eintrittsrecht:
An Stelle des weggefallenen Abkömmlings treten dessen Abkömmlinge.
Überblick über die gesetzliche Erbfolge
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Ordnungen |
Wer wird Erbe? |
| Erben erster Ordnung
§ 1924 BGB
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Abkömmlinge des Erblassers: Kinder, Enkel- und Urenkelkinder.
Es gilt die Erbfolge nach Stämmen: Jeder Abkömmling bildet einen Stamm. Außerdem gelten das Repräsentationsprinzip und das Eintrittsrecht. Sind keine Erben erster Ordnung vorhanden, ist das Erbrecht der zweiten Ordnung eröffnet.
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| Erben zweiter Ordnung
§ 1925 BGB
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Eltern, Geschwister und deren Abkömmlinge (Neffen und Nichten).
Es gilt die Erbfolge nach Linien (zwei Linien): Jeder Elternteil des Erblassers bildet zusammen mit seinen Abkömmlingen eine Linie. Leben zur Zeit des Erbfalls beide Elternteile, erben sie allein und zu gleichen Teilen. Lebt zur Zeit des Erbfalls der Vater oder die Mutter nicht mehr, treten an die Stelle des Verstorbenen dessen Abkömmlinge. Es gelten Repräsentationsprinzip und Eintrittsrecht. Sind keine Erben der ersten und zweiten Ordnung vorhanden, ist das Erbrecht der dritten Ordnung eröffnet.
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| Erben dritter Ordnung
§ 1926 BGB
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Großeltern und deren Abkömmlinge (Onkel/Tante des Erblassers und deren Abkömmlinge (Cousins und Cousinen)).
Es gilt die Erbfolge nach Linien (vier Linien): Leben zur Zeit des Erbfalls die Großeltern, erben sie alleine zu gleichen Teilen. Lebt zur Zeit des Erbfalls von einem Großelternpaar der Großvater oder die Großmutter nicht mehr, treten an die Stelle des Verstorbenen dessen Abkömmlinge. Sind solche nicht (mehr) vorhanden, so fällt der Anteil des Verstorbenen dem lebenden Großelternteil zu. Für den Fall, dass dieser nicht mehr lebt, erben dessen Abkömmlinge. Ist zur Zeit des Erbfalls ein Großelternpaar vorverstorben, ohne Abkömmlinge zu hinterlassen, so erben die anderen Großeltern, oder ihre Abkömmlinge allein, §§ 1926 Abs. 3 u. 4 BGB. Innerhalb einer Linie gilt die Erbfolge nach Stämmen. Es gelten das Repräsentationsprinzip und das Eintrittsrecht. Sind keine Erben der ersten, zweiten und dritten Ordnung vorhanden, ist das Erbrecht der vierten Ordnung eröffnet.
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| Erben vierter Ordnung
§ 1928 BGB
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Urgroßeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge.
Es gilt das Gradualsystem: Leben zur Zeit des Erbfalls Urgroßeltern, so erben sie alleine, leben sie zur Zeit des Erbfalls nicht mehr, so erbt von ihren Abkömmlingen derjenige, welcher mit dem Erblasser dem Grade nach am nächsten verwandt ist, § 1928 Abs. 3 BGB. Der Grad der Verwandtschaft bestimmt sich durch die Zahl der sie vermittelnden Geburten, § 1589 S. 3 BGB 🔗
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| Erbrecht des nicht
ehelichen Kindes § 1924 BGB
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Die nicht ehelichen Kinder der Erblasser werden im Erbrecht genauso behandelt wie die ehelichen Kinder.
Voraussetzung der Berufung zum gesetzlichen Erben ist die Feststellung der Vaterschaft durch Anerkennung beim Jugendamt, Standesamt, Amtsgericht oder Notar. Daneben kann die Vaterschaft auch gerichtlich festgestellt werden, § 1600d BGB.
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| Erbrecht des
adoptierten minderjährigen Kindes §§ 1924, 1754 BGB |
Nimmt ein Ehepaar ein minderjähriges Kind an, oder nimmt ein Ehegatte ein minderjähriges Kind des anderen Ehegatten an, so erlangt das Kind die rechtliche Stellung eines gemeinschaftlichen Kindes. (sog. „Abkömmling“; zum Weiterlesen: unser Blogeintrag „Wer sind Abkömmlinge?„🔗) Er ist den übrigen Abkömmlingen sodann gleichgestellt.
In anderen Fällen erlangt das Kind die rechtliche Stellung eines Kindes (Abkömmlings) des Annehmenden und ist nach diesem erbberechtigt.
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| Erbrecht des
adoptierten Erwachsenen §§ 1667, 1670 BGB |
Für adoptierte Erwachsene gelten die Vorschriften über die Adoption Minderjähriger entsprechend, § 1667 Abs. 2 BGB. Die Wirkungen der Annahme eines Volljährigen erstrecken sich nicht auf die Verwandten des Annehmenden, sie werden nicht verschwägert § 1770 Abs. 1.
Der volljährig Adoptierte ist erbberechtigt nach dem Annehmenden wie ein Abkömmling.
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Beispiel 1:
Sachverhalt
Der verwitwete Erblasser hinterlässt Kind 2 und Kind 3. Kind 1 ist vor dem Erblasser verstorben, hinterlässt aber zwei Kinder (Enkelkind 1 und Enkelkind 2). Enkelkind 1 hat einen Sohn (Urenkel 1). Kind 3 hat ebenfalls einen Sohn (Enkelkind 3). Weiter lebt noch die Mutter des Erblassers. Der Erblasser selbst hinterlässt ein Vermögen in Höhe von 90.000 € und verstirbt ohne Testament. Nach seinem Tod gilt daher die gesetzliche Erbfolge.
Wer erbt in welcher Höhe vom Vermögen des Erblassers?
Lösung

- Zunächst ist die Mutter des Erblassers von der Erbfolge ausgeschlossen, da Abkömmlinge der ersten Ordnung vorhanden sind. Die Abkömmlinge des Erblassers erben nach Stämmen. Jedes der Kinder (Kind 1, Kind 2, Kind 3) bildet jeweils einen Stamm. Hier hinterlässt der Erblasser drei Stämme, sodass jeder Stamm für sich 1/3 des Vermögens erbt.
- Kind 1 (Stamm 1) ist vorverstorben, weshalb an seine Stelle seine Kinder zu gleichen Teilen treten (Eintrittsrecht). Damit erhalten Enkelkind 1 und Enkelkind 2 des Erblassers jeweils 1/6 der Erbschaft – folglich jeweils 15.000 €. Urenkel 1 dagegen ist von der Erbfolge ausgeschlossen, da das Enkelkind 1 des Erblassers noch lebt.
- Kind 2 (Stamm 2) erhält 1/3 des Vermögens des Erblasser, folglich 30.000 €.
- Kind 3 (Stamm 3) erbt ebenfalls 1/3 des Vermögens des Erblassers, folglich 30.000 €.
- Enkelkind 3 ist auch von der Erbfolge ausgeschlossen, da dessen Eltern (Kind 3) noch leben.
Merke:
Ein lebender Abkömmling des Erblassers schließt die von ihm abstammenden Kinder von der Erbfolge aus (Repräsentationsprinzip).
Beispiel 2:
Sachverhalt
Der verwitwete Erblasser hatte keine Kinder. Er hat kein Testament hinterlassen. Zum Zeitpunkt seines Todes sieht seine Familiensituation wie folgt aus:
- Die Eltern: Beide Elternteile sind bereits verstorben.
- Die Geschwister: der Erblasser hatte zwei Geschwister.
- Seine Schwester Maria lebt.
- Bruder Josef ist bereits vor Jahren verstorben. Er hatte zwei Kinder. Das sind folglich die Neffen des Erblassers namens Max & Moritz.
Wer erbt nun sein Vermögen?
Lösung nach dem Ordnungssystem
Da der Erblasser keine Kinder oder Enkelkinder hatte, gibt es keine Erben der ersten Ordnung. Das Gesetz springt daher automatisch in die zweite Ordnung (§ 1925 BGB). Diese umfasst die Eltern des Erblassers und deren Kinder, also die Geschwister des Erblassers.
Aufteilung des Nachlasses
Da die Eltern bereits verstorben sind, wird der Nachlass zu gleichen Teilen auf die beiden Linien der Geschwister aufgeteilt.
- Die Linie von Schwester Maria > 1/2 Anteil
Maria lebt noch. Nach dem Repräsentationsprinzip erhält sie die Hälfte des Nachlasses. Ihre Kinder erben in diesem Fall nichts. - Die Linie von Bruder Josef > 1/2 Anteil
Josef ist vor dem Erblasser verstorben. Hier greift nun das Eintrittsrecht:
Seine Hälfte fällt nicht weg, sondern seine beiden Kinder Max & Moritz treten an seine Stelle. Sie teilen sich die Hälfte ihres Vaters zu gleichen Teilen.
Der Nachlass ist nach folgenden Quoten aufzuteilen
- Schwester Maria erbt 1/2
- Neffe Max erbt 1/4
- Neffe Moritz erbt 1/4
Folgen der gesetzlichen Erbfolge
Erbengemeinschaft: Maria, Max und Moritz bilden nun erst einmal eine Erbengemeinschaft. Entscheidungen über den Nachlass können grundsätzlich nur gemeinsam getroffen werden.
Besonderheit bei Minderjährigkeit: Sollten Max oder Moritz noch minderjährig sein, muss die Erziehungsberechtigte für sie handeln. Bei Immobiliengeschäften ist in der Regel zusätzlich die Genehmigung des Familiengerichts erforderlich.
Sie haben noch Fragen zur gesetzlichen Erbfolge, oder wollen gerade diese ausschließen? Dann ist die Errichtung eines Testaments ratsam. Rufen Sie uns gerne an unter 02103 995 41 72 🔗 und vereinbaren einen Beratungstermin. Unsere Fachanwältin für Erbrecht 🔗 Frau Bösch 🔗 berät sie gerne.
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