Verzugszinsen im Rahmen des Pflichtteilsanspruch

Ist ein Ehegatte oder Abkömmling vom Erblasser enterbt worden, so steht diesem gemäß § 2303 BGB 🔗 ein Pflichtteilsanspruch zu. Der Pflichtteil besteht in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils. Dieser Anspruch entsteht bereits mit dem Eintritt des Erbfalls gem. § 2317 Abs. 1 BGB 🔗 und ist sofort fällig (§ 271 BGB). Welche Voraussetzungen für die Zahlung von Verzugszinsen vorliegen müssen, erklärt Ihnen dieser Blogbeitrag.

Verzugszinsen ab Verzugseintritt

Zusätzlich zu dem Pflichtteil kann der Pflichtteilsberechtigte Verzugszinsen verlangen. Die Fälligkeit des Pflichtteilsanspruches führt aber noch nicht dazu, dass auch Verzugszinsen zu zahlen sind. Verzugszinsen sind erst ab Verzugseintritt zu zahlen.

Wann tritt Verzug ein?

Verzug ist in § 286 BGB 🔗 geregelt. Danach tritt Verzug ein, wenn der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers, die nach Eintritt der Fälligkeit erfolgt, nicht leistet. Voraussetzung ist also:

  • ein fälliger Pflichtteilsanspruch (liegt mit Eintritt des Erbfalls vor),
  • Nichtleistung und daraufhin
  • eine Mahnung des Pflichtteilsberechtigten, wobei eine unbezifferte Mahnung ausreicht.

Mahnung

Die Mahnung ist die bestimmte und eindeutige Aufforderung an den Schuldner die geschuldete, fällige Leistung zu erbringen.

Folge des Verzugs

Als Folge des Verzugs hat der Erbe zusätzlich zum Pflichtteil Zinsen auf den Pflichtteil zu zahlen.

Höhe der Verzugszinsen

Der Verzugszinssatz beträgt 5 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz (§ 288 BGB). Der Basiszinssatz ist in § 247 BGB geregelt und verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres. Die Deutsche Bundesbank gibt hierfür den geltenden Basiszinssatz im Bundesanzeiger bekannt.

Bedeutung für den Pflichtteilsberechtigten

Da sich die Verzugszinsen bei einem längeren Streit zwischen Erben und Pflichtteilsberechtigten durchaus auf mehrere Tausend Euro belaufen können, ist es für den Pflichtteilsberechtigten ratsam, den Erben so schnell wie möglich (durch Mahnung) in Verzug zu setzten. Damit fangen die Verzugszinsen an zu laufen und der Pflichtteilsberechtigte kann diese zusätzlich zu seinem Pflichtteil vom Erben fordern.

Beispiel:

Erbfall: 01.01.2022

Pflichtteilsanspruch 200.000, 00 €

Mahnung zur Zahlung des Pflichtteils mit Zahlungsziel zum 30.04.2022

Verzugszinsen bis zum 31.10.2023: 17.526,66 €

Zinsrechnung nach Bankmethode (30/360 Zinstage), Mitberechnung des letzten Zinstages

Betrag Zinsart Zinssatz Grenzwert Zeitraum Zinsbetrag
200.000,00 € 5%−Punkte über Basiszins 01.05.2022 bis 31.10.2023
540 Zinstage
17.526,66 €
SUMME Zinsbeträge 17.526,66 €

→ Summe Pflichtteilsanspruch und Zinsbeträge 217.526,66 €.

 

Sollten Sie noch Fragen haben, rufen Sie uns gerne an unter 02103 995 41 70 🔗 und vereinbaren einen Beratungstermin bei unserer Fachanwältin 🔗 für Erbrecht 🔗.

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