Anrechnung von Eigengeschenken beim Pflichtteilsergänzungsanspruch

Hat der Erblasser nahe Verwandte durch Verfügung von Todes wegen (Testament oder Erbvertrag) enterbt, stehen diesen nahen Verwandten gegenüber den Erben Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche zu.

Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils, der den Erben nach der gesetzlichen Erbfolge zustehen würde. Der Pflichtteil errechnet sich anhand des zum Zeitpunkt des Todes noch vorhandenen Nachlassvermögens.

Hat der Erblasser bereits zu seinen Lebzeiten sein Vermögen verschenkt, stehen dem Pflichtteilsberechtigten ergänzend Pflichtteilsergänzungsansprüche zu.

Anrechnung von (Eigen-)geschenken?

Schenkungen die der Erblasser einem Dritten gegenüber in den letzten 10 Jahren vorgenommen hat, werden dem Nachlass als fiktiver Nachlass hinzugerechnet, wobei sich der Wert der Schenkung, der als Grundlage für den Pflichtteilsergänzungsanspruch dient, in der Regel jedes Jahr um 10 Prozent verringert (Pro- Rata- Regelung), § 2325 BGB.

Was gilt bei Eigengeschenken?

Diese muss sich der Pflichtteilsberechtigte gemäß § 2327 BGB anrechnen lassen. Die Zahnjahresfrist des § 2325 Abs. 3 S. 2 BGB gilt dabei nicht. Auch die Pro-Rata-Regelung findet keine Anwendung. Die Eigengeschenke sind ohne zeitliche Grenze und in voller Höhe anzurechnen, (vgl. Münchener Kommentar zum BGB, 9. Auflage 2022 § 2327 BGB, Rn 7).

Eigengeschenke

Sind Geschenke die der Pflichtteilsberechtigte vom Erblasser selbst erhalten hat.

Berechnung:

Die Eigengeschenke werden in gleicher Weise wie die dem Dritten gemachten Geschenke dem fiktiven Nachlass hinzugerechnet. Anhand dieses errechneten fiktiven Nachlasses wird sodann der Ergänzungspflichtteil errechnet und das Eigengeschenk anschließend von diesem errechneten Ergänzungspflichtteil in Abzug gebracht.

Beispiel:

Pflichtteilsberechtigter ist der einzige Sohn des Erblassers. Mutter ist vorverstorben. Der Erblasser hat seine Lebensgefährtin durch letztwilliger Verfügung von Todeswegen als Alleinerbin eingesetzt.

Quote des Pflichtteilsberechtigten ½

Nachlass: 40.000,00 €
Geschenk an Lebensgefährtin: 10.000,00 €
Eigengeschenk an Pflichtteilsberechtigten: 6.000,00 €
Ordentliche Pflichtteil: 20.000,00 € (½ von 40.000,00 €)
Ergänzungspflichtteil:

 

 

 

Fiktiver Nachlass: 16.000,00 € (10.000,00 € + 6.000,00 €)

Ergänzungspflichtteil = 8.000,00 € (½ von 16.000,00 €)

Abzgl. Eigengeschenk: 8.000,00 € – 6.000,00 €

= 2.000,00 €

Anspruch des Pflichtteilsberechtigten:

20.000,00 € (ordentlicher Pflichtteil) + 2.000,00 € (Ergänzungspflichtteil) = 22.000,00 €

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